2007-284
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion der SP-Fraktion: Abgangsregelung für hauptamtliche Richterinnen
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Autor/in:
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Eingereicht am:
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15. November 2007
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Nr.:
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2007-284
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Im Kanton Basel-Landschaft erhalten Mitglieder des Regierungsrates, die aus dem Amt scheiden, ein Ruhegehalt oder eine Abgangsentschädigung. Die Regelungen sind im Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates (SGS 834.3) festgehalten.
Hauptamtliche Mitglieder der Gerichte haben keine solche Regelung, obwohl sie als Mitglieder der Judikative wie die Mitglieder der Exekutive gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk oder vom Landrat für dieses Amt gewählt werden.
Die unterschiedliche Stellung der Judikative und Exekutive ist unbefriedigend, stossend und nicht gerecht.
Eine Lösung dieser Problematik ist aber ausschliesslich für Richterinnen angezeigt, die länger als acht Jahre im Hauptamt mit einem Pensum von mindestens 80% tätig waren, ein gewisses Alter bereits überschritten haben und unfreiwillig aus dem Amt scheiden.
Bei kürzeren Amtszeiten, bei mehrjährigem tieferem Pensum oder jüngeren Personen kann davon ausgegangen werden, dass der berufliche Wiedereinstieg im Fachbereich der Jurisprudenz gelingt. Zur Überbrückung und zur Erleichterung des Wiedereinstiegs kann in solchen Fällen weiterhin, gestützt auf § 25 des Personalgesetzes, eine Abgangsentschädigung entrichtet werden.
Antrag
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Landrat eine Vorlage mit folgendem Inhalt zu unterbreiten:
Die vom Volk oder Landrat auf eine Amtsdauer gewählten hauptamtlichen Richterinnen mit einem Pensum von mindestens 80% haben Anspruch auf ein Ruhegehalt oder eine Abgangsentschädigung, wenn sie nach mindestens acht Amtsjahren, aber vor dem Erreichen der Altersgrenze, gegen ihren Willen nicht wiedergewählt werden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person das 50. Altersjahr erfüllt hat.
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