2007-282 (1)


1. Ausgangslage

Es ist davon auszugehen, dass auch in der Schweiz die Schwarzarbeit ein weit verbreitetes Phänomen mit beträchtlicher volkswirtschaftlicher Dimension ist. Schätzungen gehen davon aus, dass die Schattenwirtschaft im Jahr 2007 gegen 40 Mia. Franken beträgt. In den letzen Jahren ist der Anteil der Schwarzarbeit an der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung damit auf gegen 10% des Bruttosozialprodukts gestiegen. Die negative Folge der Schwarzarbeit sind Ertragsausfälle bei Steuern und Sozialversicherungen und in der Folge eine unsolidarische Verteilung der Lasten. Der Bund hat den Kampf gegen die Schwarzarbeit intensiviert und setzt das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und die zugehörige Verordnung per 1. Januar 2008 in Kraft. Der Kanton Baselland hat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen.




2. Zielsetzung der Vorlage


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit die Umsetzung der Bundesvorgaben und der kantonalen Aufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Baselland. Die bisherigen Aktivitäten des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland), die über die Bundesvorgaben hinausgehen, erhalten gleichzeitig eine gesetzliche Grundlage. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen im Kanton Baselland werden aktiv in die Schwarzarbeitsbekämpfung mit einbezogen, indem die kantonale tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) als beratendes Organ des Regierungsrates eingesetzt und die Möglichkeit geschaffen wird, die Organisationen der Sozialpartner zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen zu ermächtigen. Im Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit werden
- der Begriff der Schwarzarbeit definiert (§2),
- die Zuständigkeiten der TPK und des KIGA geregelt (§3),
- die Möglichkeit zur Delegation des Gesetzesvollzugs mittels Leistungsvereinbarungen geschaffen (§7),
- die Gebührenordnung und der Auslagenersatz festgesetzt (§10),
- das Steuergesetz an das vereinfachte Abrechnungsverfahren mit Quellensteuersatz angepasst (§11).




3. Kommissionsberatung


3.1. Organisation der Beratung


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 23. November 2007 beraten. Die Vorlage wurde von RR Peter Zwick, Dr. Thomas Keller, Vorsteher KIGA und Dr. Dieter Eglin, stv. Vorsteher KIGA in der Kommission vorgestellt und vertreten. Auf eine Anhörung der Sozialpartner wurde aufgrund der eindeutigen Zustimmung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens verzichtet.


RR Peter Zwick und Dr. Thomas Keller erläuterten der Kommission den Gesetzesentwurf detailliert und beantworteten die Fragen der Kommissionsmitglieder. Solche ergaben sich unter anderem zu den besonders schwarzarbeitsgefährdeten Branchen. Branchenspezifische Zahlen liegen zwar nicht vor, spezielle Massnahmen sind aber im Bau- und Ausbaugewerbe vorgesehen. Mit Kontrollen ist auch in der Landwirtschaft weiter zu rechnen.


Näherer Erläuterung bedurfte der Begriff der Schwarzarbeit, die keinen eigentlichen Straftatbestand darstellt, sondern Verstösse gegen verschiedenste gesetzliche Regelungen im Bereich des Arbeits- Sozialversicherungs-, Ausländer-, Steuer- und Sozialhilferechtes umfasst.


Eingehend befasste sich die Kommission auch mit dem Prozess der Kontrolltätigkeit und den Sanktionsmöglichkeiten der kontrollierenden Instanzen. Naturgemäss sind die verschiedensten Institutionen und Behörden mit unterschiedlichen Aspekten der Schwarzarbeit konfrontiert. Wesentlich für die Kommission war, dass zum Verfahrensabschluss alle Fäden wieder beim KIGA zusammenlaufen.


Zu Nachfragen Anlass bot sodann die Sanktionierung ausländischer Unternehmen, die in der Schweiz schwarz arbeiten (lassen). Festgestellt werden muss dabei, dass zwar Sanktionsmöglichkeiten (Ausschluss aus Submissionen, Bussen) bestehen, deren Durchsetzung aber in der Schweiz eine harte Hand, sprich intensive Kontrollen erfordern, im Ausland dagegen aufwändige Rechtshilfeverfahren nach sich ziehen.




3.2. Beratung im Einzelnen


Eintreten


Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten.




Detailberatung


§ 7
Hinterfragt wird, ob statt branchenspezifischen Kontrollorganisationen auch branchenübergreifende Organisationen zur Durchführung von Kontrollen ermächtigt werden könnten. Dem wird entgegengehalten, dass kontrollierende Instanzen eben gerade über branchenspezifisches Knowhow verfügen müssen, um effektive Kontrollen durchführen zu können.


§10
In der Kommission wird die Erhöhung des Strafmasses in Wiederholungsfällen vermisst. Das Schwarzarbeitsgesetz stellt aber kein Instrument zur Bestrafung von Verstössen gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozialversicherungs-, Ausländer-, Steuer- oder Sozialhilferechtes vor. Solche Strafbestimmungen sind eben dort verankert. Im Schwarzarbeitsgesetz wird lediglich die kostendeckende Gebühr der Kontrolltätigkeit und der damit zusammenhängenden amtlichen Verrichtungen festgelegt. Für den kostendeckenden Ansatz massgebend ist dabei der Einzelfall, nicht der gesamte Kontrollaufwand der Inspektionen. Liegt im Einzelfall keine Schwarzarbeit vor, wird auch keine Gebühr erhoben.


Die Kommission verzichtet einstimmig auf eine 2. Lesung des Gesetzesentwurfes.




4. Antrag an den Landrat


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 12 Stimmen ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung, dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen.


Rünenberg, 20. Dezember 2007


Namens der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Der Präsident: Thomas de Courten


Beilage:
Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (Entwurf) [PDF]
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)



Back to Top