2007-78
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Postulat 2003/296 vom 27. November 2003 von Christian Steiner betreffend Änderung der Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen
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vom:
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3. April 2007
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Nr.:
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2007-078
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Am 22. April 2004 hat der Landrat das nachfolgende Postulat 2003/296 von Christian Steiner an den Regierungsrat überwiesen:
Unter Paragraf 5 der Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen, Buchstabe g ist aufgeführt, dass für bewilligungspflichtige Auffüllungen und Abgrabungen pro 500m3 eine Gebühr von Fr. 120.- zu leisten ist.
In Anwendung dieses Artikels beträgt die Baubewilligungsgebühr im Fall eines Abbaugesuchs der Burgerkorporation Liesberg für die Tieferlegung der Abbausohle im Steinbruch Bohlberg über Fr. 100`000.
Gemäss Verwaltungsrecht ist eine Gebühr das Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstehen, ganz oder teilweise decken.
Nun kann die Behandlung dieses Abbaugesuchs unmöglich Aufwendungen von Fr. 100`000 nach sich gezogen haben, hat doch die Bearbeitung der viel umfangreicheren UVP zu diesem Gesuch "nur" Kosten von Fr. 5`403 verursacht. Es handelt sich hier also im Rahmen eines Baugesuchs um die Erhebung einer ungerechtfertigten "Steuer für Steinabbau."
Bei der Bearbeitung für Baugesuche mit grossen Flächen (z. B. Golfplatz) entspricht die Gebührenverordnung dem Verwaltungsrecht, indem dort für 500m2 eine Gebühr von Fr. 120 erhoben wird, im Maximum Fr. 15`000.
Antrag:
In der Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen ist Artikel 5, Buchstabe g neu folgendermassen festzuschreiben:
G. Bewilligunspflichtige Auffüllungen und Abgrabungen, sowie Deponien pro 500m3 Fr 120.-, maximal Fr. 15`000.-
Der Regierungsrat hat das Postulat eingehend geprüft und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Regierungsrat ist ebenfalls der Auffassung, dass § 5 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Gebühren für Baubewilligungen im Einzelfall Gebühren hervorgebracht hat, welche in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand im Baubewilligungsverfahren mehr standen. Das Kantonsgericht hat denn auch in zwei Fällen aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass Gebühren über Fr. 100'000.- für Abbau- und Auffüllvorhaben übermässig hoch und damit rechtswidrig sind.
Der Regierungsrat hat daher am 30. Januar 2007 beschlossen, den bisherigen § 5 Abs. 1 lit. g der Gebührenverordnung aufzuheben und per 1. März 2007 durch eine neue Bestimmung in § 7 zu ersetzen, welche eine umfassende Rechtsgrundlage für alle Arten von Terrainänderungen vorsieht. Die Bestimmung lautet wie folgt:
§ 7 Auffüllungen und Abgrabungen
Die Gebühr für Auffüllungen und Abgrabungen beträgt bei einem Volumen:
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bis 500 m
3
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120 Fr.
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von 500 bis 5'500 m
3
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1'000 Fr.
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von 5'500 bis 100'000 m
3
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2'000 Fr.
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pro weitere 100'000 m
3
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2'000 Fr.
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In Anbetracht der in den letzten Jahren eingereichten Abbau- und Auffüllvorhaben dürften in Zukunft keine Gebühren über Fr. 20'000.- für Deponien und Steinbrüche mehr erhoben werden. Das Baugesuch der Burgerkorporation Liesberg kostet unter dem neuen Gebührenansatz denn auch nur noch Fr. 17'534.-. Im Kanton Solothurn hätten dafür ca. Fr. 45'000.-, im Kanton Aargau etwa gleich viel wie bei uns bezahlt werden müssen.
Auch wenn sich ein Vergleich mit anderen Kantonen als äusserst schwierig herausgestellt hat, so darf doch mit Fug behauptet werden, dass sich der Kanton Basel-Landschaft mit diesem Gebührenansatz im Durchschnitt der Deutschschweizer Kantone bewegen dürfte. Eine weitere Senkung des Gebührenansatzes rechtfertigt sich daher nicht. Auf eine fixe Obergrenze hat der Regierungsrat zudem verzichtet, weil das Kantonsgericht die Rechtmässigkeit solcher Obergrenzen in Zweifel gezogen hatte.
Auch mit dem neuen § 7 kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Gebühr nicht identisch mit dem Aufwand im entsprechenden Baubewilligungsverfahren ausfallen wird. Die Gerichte gewähren dem Gesetzgeber bei der Festlegung der Gebühren indes einen weiten Ermessensspielraum und sanktionieren nur offensichtliche Missverhältnisse. Nach Auffassung des Regierungsrats sollten angesichts des massiv gesenkten Gebührenansatzes keine solche mehr auftreten.
Antrag
Mit dem vorliegendem Bericht hat der Regierungsrat das Postulat geprüft und dem Landrat über seine Abklärungen und Entscheide berichtet.
Der Regierungsrat beantragt daher dem Landrat, das Postulat 2003/296 von Christian Steiner abzuschreiben.
Liestal, 3. April 2007
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin
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