2007-158
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Heinz Aebi, SP: Mehr direkte Demokratie in den Gemeinden!
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Autor/in:
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Heinz Aebi
, SP (Brassel, Degen, Fankhauser, Halder, Helfenstein, Hintermann, Huggel, Joset, Marbet, Meschberger, Nussbaumer, Rudin, Rüegg, Schmied, Svoboda, Vögelin, Ziegler)
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Eingereicht am:
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21. Juni 2007
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Nr.:
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2007-158
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In Gemeinden ohne ausserordentliche Gemeindeorganisation (Einwohnerrat) gemäss §§ 112 - 132 des Gemeindegesetzes haben die Stimmberechtigten zwar die Möglichkeit, in Bezug auf Sachfragen an der Gemeindeversammlung Anträge zu stellen (vgl. § 68 des Gemeindegesetzes). Falls das Sachgeschäft in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fällt, hat der Gemeinderat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten oder es zumindest der nächsten Gemeindeversammlung zur Erheblicherklärung zu unterbreiten. Findet das Geschäft die Zustimmung der Gemeindeversammlung, so funktioniert die direkte Demokratie für alle Stimmberechtigten, weil Zustimmungsbeschlüsse dem fakultativen Referendum gemäss § 49 des Gemeindegesetzes unterstellt sind. Ablehnungsbeschlüsse der Gemeindeversammlung sind jedoch gemäss § 49 Abs. 3 Buchstabe d. generell vom Referendum bzw. von der Urnenabstimmung ausgeschlossen, auch wenn sie sich auf selbständige Anträge der Stimmberechtigten beziehen.
Auf Bundes- und Kantonsebene haben die Stimmberechtigten ein uneingeschränktes Initiativ- und Referendumsrecht, was leider auf Gemeindebene nicht zutrifft. Der Mangel ist vergleichsweise einfach zu beheben, wenn Ablehnungsbeschlüsse, welche sich auf selbständige Anträge der Stimmberechtigten beziehen, ebenfalls dem fakultativen Referendum unterstellt werden.
In Gemeinden mit der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (Einwohnerrat) haben die Stimmberechtigen mit dem Initiativrecht diese direktdemokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten vollumfänglich gesichert, da Initiativen zu einer Urnenabstimmung führen, wenn ihnen der Einwohnerrat nicht Folge gibt.
Der Regierungsrat wird daher aufgefordert, dem Landrat zur Verbesserung der direktdemokratischen Rechte der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation folgende Änderung von § 49 Absatz 3 des Gemeindegesetzes zur Beschlussfassung zu unterbreiten:
d. Ablehnungsbeschlüsse , sofern sie sich nicht auf selbständige Anträge gemäss § 68 beziehen.
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