2007-154


Mit Datum vom 9. September 2004 hat Etienne Morel die folgende Motion eingereicht. Sie wurde am 11. November 2004 vom Landrat überwiesen. Sie lautet im Wortlaut .


1. Zusammenfassung

Ausgehend von der Überweisung der Motion Morel durch den Landrat hat die BKSD zusammen mit ihren Partnerorganisationen eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich der Disziplinarproblematik in den Schulen annahm.


Der Regierungsrat schlägt nun dem Landrat folgende Massnahmen vor:


1. Der Regierungsrat erlässt auf das Schuljahr 2007/08 neue Verordnungen für den Kindergarten und die Primarschule, die Sekundarschule, die Berufsfachschulen und das Gymnasium, die verschiedene neue disziplinarische Massnahmen enthalten. Darunter befinden sich als wichtigste der auf 10 Tage befristete Schulausschluss, welchen die Schulleitung als ultima ratio verfügen kann, und der maximal 8 Wochen dauernde Ausschluss, welchen der Schulrat verfügen muss, während dem die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme an einem Betreuungs- und Beschäftigungsprogramm verpflichtet wird.


2. Das Bildungsgesetz erfährt eine Änderung. Neu wird den Beschwerden gegen disziplinarische Massnahmen die aufschiebende Wirkung generell entzogen.


3. Das Betreuungs- und Beschäftigungsprogramm möchte der Regierungsrat durch ein möglichst unkompliziertes, einfaches und vor allem schulnahes Projekt realisieren.


4. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion wird einen Handweiser zum Umgang mit schwierigen Schülerinnen und Schülern und disziplinarischen Problemen an der Schule herausgeben. Dieser enthält Ratschläge, Tipps und nicht zuletzt auch Adressen von Beratungsstellen - etwa im Hinblick auf die stets wieder auftauchende Problematik der Drogen oder der Mobiltelefone.



2. Ausgangslage:

2.1. Bestehende gesetzliche Grundlagen


Gegen das ordnungswidrige Verhalten von Schülerinnen und Schülern können je nach Schwere des Verstosses die Lehrerinnen und Lehrer oder die Schulleitung gemäss Paragraf 90 Absatz 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 (SGS 640) Massnahmen ergreifen. Auf Antrag der Schulleitung kann der Schulrat nach Paragraf 90 Absatz 2 Bildungsgesetz Schülerinnen und Schüler, die in schwerwiegender Weise gegen Ordnung und Disziplin verstossen haben, aus der Schule ausschliessen. Im Vollzug von Paragraf 90 Absatz 4 Bildungsgesetz regeln die einzelnen Verordnungen den befristeten Ausschluss vom Unterricht. Die Schulleitung der jeweiligen Schule kann bei schweren oder wiederholten Disziplinarverstössen die betreffenden Schülerinnen oder Schüler befristet vom Unterricht oder von einzelnen Fächern ausschliessen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Paragraf 72 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 13. Mai 2003 für den Kindergarten und die Primarschule (SGS 641.11), Paragraf 53 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 13. Mai 2003 über die Sekundarschule (SGS 642.11) , Paragraf 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 13. Mai 2003 für das Gymnasium (643.11) und Paragraf 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 13. Mai 2003 für die Berufsbildung (SGS 681.11). Die disziplinarischen Verhältnisse der Musikschulen werden durch die Paragrafen 35 und 36 der Verordnung über die Musikschulen vom 13. Mai 2003 (SGS 640.41) geregelt.




2.2. Vorgehen


Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat zur Beratung der Motion Etienne Morel eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie wurde vom Generalsekretär der BKSD geleitet. Ihr gehörten im Weiteren an: Max Müller, Präsident Lehrerinnen und Lehrerverein Baselland, Guido Rabaglio, Schulleiter Sekundarschule Laufen; Alfred Fretz, Präsident der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte; Marianne Meyer Lorenceau, vpod; Christian Studer, Dienststellenleiter Amt für Volksschulen; Rolf Coray, Präsident der Amtlichen Kantonalkonferenz der basellandschaftlichen Lehrpersonen; Josua Oehler, Schulleiter Gewerblich-Industrielle Berufsfachschule Liestal; Thomas Holinger Konrektor Gymnasium Münchenstein, Dr. Ruedi Schweizer, Leiter Schulpsychologischer Dienst Baselland; Dr. Fabian Möller, Leiter Rechtsabteilung der BKSD, die juristische Volontärin oder der juristische Volontär der Rechtsabteilung der BKSD für die Protokollführung. An einer Sitzung konnte als Gast der Vertreter des Rechtsdienstes des Regierungsrates, Hans-Jakob Speich, teilnehmen.


Die Arbeitsgruppe hat bis zur Mitte des Jahres 2006 15. Sitzungen abgehalten.



3. Ziele

Das Bildungsgesetz ( SGS 640 ) sieht in zwei Paragrafen (§§ 90 und 91) eine Reihe disziplinarischer Massnahmen vor. Diese werden in aller Regel in den Schulen auch zweckmässig genutzt. Es ist aber unbestritten, dass auch in den Schulen des Kantons Basel-Landschaft die Disziplin der Schülerschaft zunehmend ein Problem darstellt.


Das Bildungsgesetz kennt in seinem Disziplinarkatalog den unbefristeten Schulausschluss, wobei es das Weiterbestehen der Schulpflicht ausdrücklich erwähnt. Diese Massnahme stellt die schwerwiegendste Form disziplinarischer Sanktionen dar. Sie steht wie gesehen in einem Spannungsfeld zum Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht. Ausgesprochen wird der unbefristete Schulausschluss daher vom Schulrat, auf Antrag der Schulleitung und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten sowie der Vormundschaftsbehörde. Da ein Schulrat stets nur für die ihm zugehörige Schule entscheidbefugt ist, kann er keinen für alle öffentlichen Schulen des Kantons gültigen Schulausschluss treffen. Wenn daher an dieser Stelle vom unbefristeten Schulausschluss gesprochen wird, kann dies nur einen Schulausschluss für das Gemeinwesen oder den Schulkreis, für den der jeweilige Schulrat zuständig ist, gelten.


Insbesondere im Bereich des kurzfristigen Ausschlusses bleibt die Bildungsgesetzgebung zu wenig konkret. Sie formuliert lediglich, dass ein Ausschluss möglich ist, die Erziehungsberechtigten angehört werden müssen und der Ausschluss die Schulpflicht nicht aufhebt. Während der obligatorischen Schulzeit ist ein definitiver Ausschluss nur innerhalb einer Schule (Schulhaus, Schulkreis) möglich, nicht aber aus „der Schule" schlechthin. Schulpflicht bedeutet in diesem Sinne immer auch ein Schulrecht. Wie lange ein Ausschluss dauern darf, und vor allem wie das Betreuungs- und Beschulungsverhältnis während dieser Zeit aussieht, lässt die Bildungsgesetzgebung bis jetzt offen. Ein Schulausschluss darf aber nicht dazu führen, dass die vom Unterricht ausgeschlossene Schülerin oder der Schüler den schulischen Anschluss verpasst oder sogar die Schule nicht mehr besucht.


Für den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarschule ist der unbefristete Ausschluss aus „der Schule" als Massnahme schlicht nicht möglich, da die Schulpflicht gesetzlich festgeschrieben ist. Gleichwohl muss er in den gesetzlichen Grundlagen als Möglichkeit formuliert werden, weil nur so als Massnahme in Frage kommen kann, dass ein Schüler aus dem Schulhaus der Gemeinde AX weggewiesen werden kann. Er muss dann in der Schule der Gemeinde BX Aufnahme finden. Ohne die Formulierung des definitiven Ausschlusses fehlt für eine „Verschiebung" in eine andere Schule, in einen anderen Schulkreis die gesetzliche Grundlage. Die entsprechenden Paragrafen in den Verordnungen (Sekundarschule § 13, Gymnasien § 10) beziehen sich allein auf die Umteilungen in Folge der Klassen- und Kursbildung). In den Berufsfachschulen ist neben den Erziehungsberechtigten stets auch an den Lehrbetrieb zu denken. Das Lehrverhältnis wird mit der Lehrfirma abgeschlossen; ein Schulausschluss kann nur koordiniert und in Absprache erfolgen.


Vorrangiges Ziel der Arbeitgruppe war es aus diesem Grund, die eben erwähnten Bedingungen des Schulausschlusses zu definieren.


Wenn von weiteren, neuen oder anderen disziplinarischen Massnahmen die Rede ist, so haben diese zuallererst drei Zwecke:
- sie ermöglichen rasches Handeln;
- die Kenntnis über ihre Existenz zeitigt vorbeugende Wirkung;
- die Diskussion verbessert für die einzelnen Lehrpersonen deren Rechtssicherheit.


Das Recht auf Schule, wie man die Schulpflicht in umgekehrter Blickrichtung auch nennen könnte, bringt so genannte „schwierige Schülerinnen und Schüler" in eine der Lehrperson und den Schulbehörden gegenüber vergleichsweise komfortable Situation. Vor allem der erste Punkt, das rasche Greifen einer angeordneten Massnahme, ist juristisch nicht einfach zu lösen. Da grundsätzlich einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, ist dieses Instrument geeignet, den angeordneten Ausschluss auf längere Zeit hinauszuschieben. Dessen Absicht und Notwendigkeit stossen so ins Leere.



4. Entzug der aufschiebenden Wirkung

Die Arbeitsgruppe hat lange und ausführlich diskutiert und erwogen, wie diesem für die betroffenen Lehrpersonen und die Mitschülerinnen und Mitschüler mehr als bloss ärgerlichen Umstand zu begegnen wäre. Sie kommt zum Schluss, dass gegen verfügte Disziplinarmassnahmen an den Schulen selbstverständlich auch weiterhin Beschwerde geführt werden kann, dass aber den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll. In begründeten Fällen kann die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung wieder anordnen. Nur so kann eine zweckdienliche und beförderliche Umsetzung der angeordneten Massnahme gewährleistet werden.


Selbstverständlich behalten die Bestimmungen der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ, SGS 640.21) vom 9. November 2004 auch beim Vorliegen einer Disziplinarmassnahme weiterhin Gültigkeit. Es liegt weiterhin im Ermessen der Lehrerin oder des Lehrers, nicht abgelegte Prüfungen während des Semesters nachholen zu lassen. Ist die Notensetzung im Zeugnis aufgrund zu wenig abgelegter Prüfungen nicht möglich, setzt die Schulleitung den Umfang und den Zeitpunkt der nachzuholenden Prüfungen fest. Werden die Prüfungen nicht nachgeholt, erfolgt eine Nichtpromotion gemäss § 60 Abs. 4 VO BBZ.


Sollte der neuen Bestimmung im Bildungsgesetz (§ 91 Abs. 4) kein Erfolg beschieden sein, so müssten sich die Schulleitungen und Schulräte damit behelfen, dass sie immer gleichzeitig mit der Verfügung auf Ausschluss einen Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung einreichen.



5. Massnahmen

Der Schulausschluss im Sinne einer unbefristeten Wegweisung darf auf jeden Fall nur als „ultima ratio", als letzte aller Möglichkeiten eingesetzt werden. Und wie bei allen Massnahmen kann und darf auch bei einer noch so verzwickten und schwierigen Lage der Rechtsstaat nicht ausgehebelt werden. So gelten etwa grundlegend das Erfordernis der Verhältnismässigkeit, das Anhörungsrecht und das Beschwerderecht.


Dies wird durch ein unlängst vom Bundesgericht gesprochenes Urteil bestätigt (Urteil 2P.27/2006 vom 31. Mai 2006, keine BGE Publikation). Ein St. Galler Realschüler stellte Bilder von nackten, zum Teil in pornografischen Stellungen abgebildeten Personen ins Intranet und versah sie mit Köpfen von acht Lehrern. Der von der Schule daraufhin verfügte Schulausschluss wurde vom Bundesgericht nicht gestützt. Erstens sei kein Anzeichen auf Wiederholung erkennbar, der fehlbare Schüler habe ein einziges Mal einen groben Unfug gemacht. Er sei nicht wegen schwerer Störungen bereits erfolglos bestraft worden, es gebe somit keine Kaskade der Massnahmen, etwa dass ihm schon früher mit dem Rauswurf gedroht worden sei. Sein Ausschluss erscheine nicht als im Sinne der ultima ratio notwendig. Und vor allem wurde durch das Bundesgericht gerügt, dass seitens der Schulbehörde keine schulische Betreuung vorgesehen wurde.


Es ist der öffentlichen Schule nicht freigestellt, wen sie aufnimmt und wen nicht! Der gesellschaftliche Auftrag verlangt von der öffentlichen Schule, dass sie grundsätzlich Platz und Schulangebote für alle Kinder und Jugendlichen anbietet. Darüber hinaus muss der Schulträger auch „schwierigen Schülerinnen und Schülern" die Realisierung eines Bildungsganges ermöglichen.


Die Musikschulen werden von den vorgeschlagenen Änderungen nicht tangiert. Ihr Besuch ist freiwillig. Ein Ausschluss ist jederzeit möglich. Eine Verschärfung des disziplinarischen Instrumentariums ist nicht angezeigt und von den Schulleitungen der Musikschulen explizit auch nicht gewünscht.




5.1. Bildungsgesetz


Das Thema des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist heikel und in Diskussionen immer umstritten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist auf Gesetzesstufe vorzusehen. Er verlangt nach einer Festschreibung im Bildungsgesetz.
§ 91 soll daher ergänzt werden:
Neu erhält er einen vierten Absatz: „4. Bei Verfügungen über Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerdeeinreichung keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die Beschwerdeinstanz ordne diese Wirkung aus wichtigen Gründen ausdrücklich an."
Damit soll ermöglicht werden, dass ein Ausschluss innert nützlicher Frist zustande kommen kann.




5.2. Verordnungen


Der Regierungsrat wird die überarbeiteten Verordnungen für den Kindergarten und die Primarschule, die Sekundarschule, die Berufsschule, das Gymnasium, auf 1. Januar 2008 in Kraft setzen, um einem Grundanliegen des Motionärs nach befristetem Ausschluss mit Beschäftigungsprogramm nachzukommen.
Die Verordnungen sehen in ihrer neuen Fassung einen Katalog von Massnahmen vor. So sollen die Lehrpersonen folgende Massnahmen ergreifen können: die mündliche Ermahnung, zusätzliche Hausaufgaben, eine kurze Wegweisung vom Unterricht, das Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu zwei Stunden, eine Aussprache mit den Erziehungsberechtigten, den schriftlichen Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten, eine verminderte Note oder die Rückweisung einer Arbeit bei Vorliegen eines unlauteren Verhaltens in Prüfungen, Klausuren und Arbeiten oder bei nicht termingerechter Abgabe gemäss Notengebungsinformation der Schule am Beginn des Schuljahres.


Mobiltelefone
Ferner sollen die Lehrpersonen Gegenstände vorübergehend einziehen können, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schüler und Schülerinnen gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden. Damit sollte die Debatte um Benützung und Missbrauch der Mobiltelefone beendet werden können. Allerdings sind eingezogene Gegenstände nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes, spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes dem Schüler oder der Schülerin zurückzugeben. Sind die Gegenstände als gefährlich zu taxieren, so besprechen Lehrperson und Schulleitung das weitere Vorgehen. Klar ist, dass für Tatbestände, die strafrechtlich relevant sind, die Strafverfolgungsbehörden mit einzubeziehen. Konkrete Anzeichen, welche auf eine strafbare Handlung oder deren Täterschaft hindeuten, hat die Lehrerin oder der Lehrer der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden. Damit wird der Anzeigepflicht von § 121 StPO BL entsprochen.


Drogen
Ebenso heikel wie das Problem der Handys ist der Drogenkonsum, generell der Suchtmittelkonsum, an den Schulen. Freilich ist im Gegensatz zum Handy der Drogenbesitz laut Betäubungsmittelgesetz verboten. Die Frage, ob Alkohol- und Drogentests an Schulen eingeführt werden sollen, wurde auch am überdirektionalen „Runden Tisch Hanf" der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion diskutiert. Dabei wurde festgestellt, dass die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer es für notwendig erachtet, dass den Lehrerinnen und Lehrern bei der Bekämpfung des Suchmittelkonsums an Schulen weitere Instrumente zur Verfügung zu stellen sind. Dazu kann auch ein Drogentest gehören. Es sind dazu jedoch noch nähere Abklärungen notwendig. Diese werden im Kontext der Massnahmen zur drogenfreien Schule getroffen (2003/188 Motion von Paul Schär vom 4. September 2003: Die Schule muss ein drogenfreier Raum werden!) . Dennoch stehen den Lehrerinnen und Lehrern mit den heute geltenden sowie den vorgesehenen neuen Disziplinarmassnahmen der Verordnungen zum Bildungsgesetz Möglichkeiten zur Verfügung, wenn eine Schülerin oder ein Schüler offensichtlich berauscht den Schulunterricht besucht. Da er in seinem Zustand den Schulunterricht beeinträchtigt, können gegen ihn Massnahmen wie etwa eine kurzzeitige Wegweisung ergriffen werden. Des Weiteren wird den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Schulleitungen im neu geschaffenen Handweiser "Disziplinarmassnahmen"empfohlen, das Gespräch mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten zu suchen. Im Rahmen dieses Gesprächs ist das Aufsuchen der Drogenberatung Baselland zu empfehlen. Als weitere Reaktion auf Suchtmittelkonsum, welche jedoch nicht disziplinarischer Natur ist, kann der Beizug des Schularztes gemäss § 7 des Schulgesundheitsgesetzes vom 12. Dezember 1955 (SGS 645) erfolgen.


Versetzung
Lehrerinnen und Lehrer, deren persönliche Integrität durch qualifizierte schwerwiegende Handlungen von Schülerinnen und Schülern so verletzt ist, dass ein Weiterführen des Unterrichtsverhältnisses nicht zumutbar ist, können die sofortige Versetzung des fehlbaren Schülers oder der fehlbaren Schülerin verlangen. Für die Dauer des Verfahrens verfügt die Schulleitung als vorsorgliche Massnahme die sofortige Versetzung in eine andere Klasse. Einer allfälligen Beschwerde kommt, wie bereits gesagt, keine aufschiebende Wirkung zu.


Die Schulleitung ihrerseits kann folgende Massnahmen ergreifen: Zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit, den befristeten Ausschluss von einzelnen Schulfächern, den Schulausschluss bis zu 10 Schultagen. Wichtig ist der Grundsatz, dass die Schulleitung während der Dauer des Ausschlusses für angemessene Beschäftigungs- und Betreuungsmassnahmen sorgt. Weiter kann sie die Versetzung in eine andere Klasse und Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss bis zu acht Wochen mit gleichzeitiger Information der Vormundschaftsbehörde verfügen.


Verhält sich ein Schüler oder eine Schülerin in einer Weise, dass das eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen gefährdet oder der Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigt wird, erstattet die Person, die der Situation am nächsten steht, bei der Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung.


Am Ende der Hierarchie stehen die Massnahmen des Schulrates: Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung zusätzlich einen befristeten Schulausschluss von bis zu acht Wochen anordnen. Die angemessene Betreuung und Beschäftigung des Schülers oder der Schülerin mit dem Ziel der Wiedereingliederung muss mit der Vormundschaftsbehörde vereinbart werden.




5.3. Betreuungs- / Beschäftigungsprogramm


Als das laut Motion „zu bestimmende Programm" schlägt die Arbeitsgruppe vor, ein unkompliziertes, einfaches und vor allem schulnahes Programm vorzusehen.
Ein durch die Schulleitung vorgenommener, befristeter Ausschluss dauert je nach Fall unterschiedlich lange. Er bezweckt eine Entschärfung der Situation und nach einer Denkpause die Rückkehr der Schülerin oder des Schülers in den Klassenverband (die Schulpflicht ist auf der Sekundarstufe I nicht aufgehoben!) Ein Programm, welches hier eingreift, muss Schülerinnen und Schüler, die disziplinarisch auffällig und deshalb im Klassenverband kaum mehr tragbar sind, auffangen können.
Zielgruppe sind Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule des Kantons Basel-Landschaft. Das Programm sollte eine disziplinarische und für die Erziehungsberechtigten kostenlose Massnahme sein, die von Schulseite her gefordert werden kann, also nicht einen freiwilligen Charakter besitzt. Die Erziehungsberechtigten und/oder die Schülerin oder der Schüler müssen also nicht unbedingt mit der Massnahme einverstanden sein. Die Schulen brauchen ein niederschwelliges Angebot, welches mit wenig bürokratischem Aufwand schnell umzusetzen ist. Die betroffenen Schülerinnen oder Schüler werden in Absprache mit den Erziehungsberechtigten, der Klassenlehrperson und der Schulleitung vorübergehend vom Unterricht befreit. Sie erbringen während dieser Zeit in einem geeigneten Betrieb eine unentgeltliche Arbeitsleistung. Die betroffenen Jugendlichen werden betreut, die vorgängig getroffenen Vereinbarungen werden kontrolliert, der Kontakt mit allen Beteiligten muss aufrechterhalten werden. Die Jugendlichen können die Schul- und Lernsituation reflektieren und eine neue Motivation zum Erlangen eines Schulabschlusses finden. Die belastete Beziehung zwischen Lehrperson, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern entspannt sich.


Der Ablauf sieht folgendes Vorgehen vor: Lehrperson, Schulleitung, Behörden, Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter oder Erziehungsberechtigte vereinbaren ein Eintrittsgespräch mit der Leitung des vorzusehenden Programms. Es folgt ein Eintrittsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, den Erziehungsberechtigten, der Klassenlehrperson, eventuell unter Beisein der Schulleitung oder Schulratspräsidentin oder des Schulratspräsidenten und der Leitung des vorzusehenden Programms, in der Regel am Schulort. Folgende Vereinbarungspunkte werden angesprochen: Die Schülerin oder der Schüler, ihre oder seine Erziehungsberechtigten sollen für die geplante Massnahme gewonnen werden. Der Zeitpunkt des vorzusehenden Programms ist in der Regel immer der baldmöglichste. Die Dauer kann bis zu acht Wochen betragen. Der Schulrat soll seine Einwilligung zum Einsatz der Schülerin oder des Schülers geben.


Die Bildungs-, Kultur - und Sportdirektion rechnet mit einer Zahl von 25 bis 30 Schülerinnen oder Schülern pro Jahr, deren Betreuung allerdings sehr zeitaufwändig ist.


Die Organisation einer Schulwoche könnte folgendermassen aussehen: Die Schülerin oder der Schüler wird am Donnerstag und Freitag in einer arbeitspädagogischen Institution beschäftigt und betreut (zweimal sechs bis acht Stunden, inkl. Pausen und Mittagspause). Von Montag bis Mittwoch besucht die Schülerin oder der Schüler einen zentralen Schulort von jeweils 0800 bis 1630 Uhr. Die Schultage umfassen jeweils sieben Lektionen: Von 8 bis 12 Uhr 4 Lektionen und von 13.30 bis 16.30 Uhr 3 Lektionen mit einer betreuten Mittagspause. Die insgesamt 21 Lektionen beinhalten 5 Std. Mathematik, 5 Std. Deutsch, 2 Std. Französisch, 2 Std. Englisch, 3 Std. Sport/Bewegung und 3 Std. Hauswirtschaft (Ernährung, ein gemeinsames Mittagessen) und 1 Std. individuelles Coaching/Beratung.


Das vorzusehende Programm kommt mit einem Gesamtleiter (Leitung, Organisation und Coaching/Beratung und Unterrichtsverpflichtung von ca. 8 Lektionen) und einer oder zwei Lehrperson/en mit insgesamt 13 Stunden Unterrichtsverpflichtung aus.


Bei den Kosten handelt es sich noch um geschätzte Preisvorstellungen. Gerechnet wird mit wiederkehrenden jährlichen Gesamtkosten von etwa 400'000 bis 500'000 Franken


In Anbetracht des gegenwärtigen Bedarfs dürfte die Kapazität des vorzusehenden Programms wahrscheinlich vergleichsweise rasch ausgeschöpft sein. Deshalb ist es wichtig, dass das Kostendach vorderhand nicht angehoben wird. Alle späteren Änderungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.


Soweit Schülerinnen oder Schüler aus der Primarschule betroffen sein sollten - wovon in aller Regel nicht auszugehen ist - erfolgt die Kostenübernahme nach dem im Bildungsgesetz in §§ 13 ff. vorgesehenen Trägerschaftsprinzip. Dies bedeutet, dass die Einwohnergemeinden für Schülerinnen und Schüler, welche in ihrem Trägerschaftsbereich das Time Out Modell in Anspruch nehmen, die Kosten zu tragen haben.


Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion prüft die Wirksamkeit des Beschäftigungsprogramms periodisch. Sie kann dem Regierungsrat die Aufhebung, Erweiterung oder generelle Änderungen des Programms beantragen.


Die Arbeitsgruppe Disziplinarmassnahmen hat aufgrund ihrer Analyse zu den Verhältnissen in anderen Kantonen auch Gedanken für andere Lösungen angestellt. Eine schulnahe Lösung ist auf jeden Fall allen anderen, zum Beispiel stationären Lösungen vorzuziehen.




5.4. Arbeitslose Jugendliche


Der Regierungsrat hat am 27. Juni 2006 (RR Nr. 1059 v. 27.06.2006) eine Arbeitsgruppe mit Vertretungen aus drei Direktionen eingesetzt, die eine gemeinsame Strategie erarbeitet, wie künftig von Arbeitslosigkeit bedrohte Jugendliche in koordinierter Weise betreut und in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Dabei sollen Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher ohne Anschlusslösung und Lehrabbrecherinnen und Lehrabbrecher ohne Anschlusslösung im Zentrum der Betrachtungen stehen.


Der Arbeitsgruppe gehören neben den Dienststellenleitern des kantonalen Sozialamtes, des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung und des Amtes für Volksschulen weitere Mitarbeitende der erwähnten Dienststellen an.


Da viele Jugendliche, die in das Betreuungs- und Beschäftigungsprogramm aufgenommen werden, am Ende der obligatorischen Schulzeit von Arbeitslosigkeit bedroht sein könnten, ist eine Koordination des Betreuungs- und Beschäftigungsprogramms mit den von der erwähnten Arbeitsgruppe vorzuschlagenden Massnahmen sinnvoll.




5.5. Handweiser "Disziplinarmassnahmen an den Schulen"


Im Bereich der Disziplinarmassnahmen an den Schulen herrscht oft Unsicherheit. Man weiss auf Seiten der Lehrpersonen und der Schulleitungen nicht recht, was man darf, was man soll - und was man gerade nicht darf.
Die erhöhte Bereitschaft der Erziehungsberechtigten, gegen angeordnete Massnahmen Beschwerde zu ergreifen, verstärkt diese Unsicherheit.
Doch längst nicht alles, worüber diskutiert wird, lässt sich in den Verordnungen abbilden. Vieles gehört auch gar nicht in den Text einer gesetzlichen Grundlage. Die BKSD wird einen möglichst umfassenden Handweiser für alle Schulen, Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulräte, der die nicht in den Verordnungen abbildbaren Empfehlungen und Regelungen enthält und für alle lesbar ist, auflegen und verteilen.



6. Auswirkungen

Organisatorisch
§ 91 des Bildungsgesetzes wird geändert. § 90 des Bildungsgesetzes bleibt entgegen der Forderung des Motionärs unverändert.


Personell
Die BKSD wird beauftragt, das Programm operativ sinnvoll vorzubereiten.


Kosten
Mit einem finanziellen Aufwand von 400'000 bis 500'000 Franken pro Jahr ist zu rechnen.



7. Erwägungen, Begründungen

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen gehen über den Antrag des Motionärs hinaus. Dieser hat einen kurzfristigen Ausschluss von maximal 7 Tagen (5 Schultagen) beantragt. Die Arbeitsgruppe findet den Aufwand, den ein solcher Ausschluss verursacht, erheblich. Es muss daher möglich sein, ihn auch über zwei Schulwochen auszudehnen.


Damit die Massnahme die angestrebte Wirkung entfalten kann, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Ein befristeter Ausschluss tritt in Kraft, wenn er beschlossen ist. Diese Sicherheit müssen die Lehrpersonen haben. Die Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ, SGS 630.21) vom 9. November 2004 gilt weiterhin (vgl. dazu Ziff. 4).


Die Feststellung, dass in fast allen schwierigen disziplinarischen Fällen an den Schulen auch schwierige Familien- und Sozialverhältnisse vorzufinden sind, lässt es geraten erscheinen, die Vormundschaftsbehörden vermehrt und von Anfang an einzubeziehen. Die Schule ist nicht Polizistin, nicht Richterin und nicht Sozialbehörde. Bei allen Erwägungen in der Arbeitsgruppe, bei allen Diskussionen mit Experten wurde klar, dass „die Schule" nicht auch noch mit dieser Aufgabe beauftragt werden darf. Wichtig für die Lehrpersonen ist es zu wissen, dass mit den Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern der Schulen, mit dem Sozialdienst der Gemeinden, mit den Jugendsachbearbeiterinnen und -bearbeiter der Polizei Basel-Landschaft, der Jugendanwaltschaft und den Vormundschaftsbehörden Wissen und Knowhow reichlich vorhanden ist, das es zu nutzen gilt.


In einem Punkt entsprechen die vorgeschlagenen Veränderungen nicht dem Antrag des Motionärs. Der von ihm angeführte Klassenkonvent ist in der Disziplinarhierarchie der gesetzlichen Grundlagen keine Bezugsgrösse. Die Verantwortlichkeit in der Schule ist klar geregelt. Das Bildungsgesetz stärkt die Schulleitungen und die Schulräte. Gerade aus diesem Grund sollte auch bei diffizilen Verhältnissen nicht von diesem Grundsatz abgewichen werden.



8. Ergebnisse der Vernehmlassung

Der Kernpunkt der Gesetzesvorlage, der generelle Entzug der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden in Disziplinarsachen an den Schulen (wobei ja die Möglichkeit bestehen bleibt, die aufschiebende Wirkung in speziellen Fällen zu gewähren) stösst auf grosse Akzeptanz. Während die Sozialdemokratische Partei Baselland bereit ist, wenigstes in äussersten Notfällen „ja zur Ergänzung des Paragrafen 91 Bildungsgesetz" zu sagen, sind nur gerade der Schulrat der Sekundarschule Pratteln und die Gewerkschaft vpod überhaupt gegen den generellen Entzug.
Das ist bei einer Beteiligung von knapp 60 Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser (davon allerdings mehr als die Hälfte einzelne Gemeinden, die sich grösstenteils der Rückmeldung ihres Verbanden, des VBLG, anschliessen) doch eine eindrückliche Unterstützung der vom Regierungsrat vorgelegten Idee.


Die Abgabe eines Handweisers der BKSD an Lehrpersonen und Schulen wird praktisch einhellig begrüsst.


Schwieriger zu beurteilen sind die Vorschläge und Voten zu den einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen.


Es gibt ein weites Spektrum an Detailvorschlägen. Die wichtigsten betreffen fünf Themenkreise.


1. Die zeitliche Frist der Ausschlüsse
Einem Teil der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser sind die vorgeschlagenen Fristen von 10 Tagen bzw. acht Wochen zu kurz. Sie verlangen längere Ausschlüsse. Für die Arbeitsgruppe stand jedoch immer im Vordergrund, dass Jugendliche in der obligatorischen Schulzeit nicht nur eine „Schulpflicht" haben, sondern auch ein Recht auf Schule. Auch bei einem Ausschluss von bis zu acht Wochen ist deshalb der schulische Anschluss der Jugendlichen nicht ausser Acht zu lassen. Der Vorschlag, Jugendliche maximal acht Wochen ausschliessen zu können, widerspiegelt diese Verpflichtung der Schulträger.


2. Die Promotion bzw. Remotion nach einem Ausschluss
Verschiedentlich wurde in den Voten der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser darauf hingewiesen, dass ja die Jugendlichen selbst den Ausschluss von der Schule provoziert, und sie deshalb kein Anrecht auf eine Promotion oder auf den Niveauerhalt hätten. Ebenso wird aber von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Vernehmlassung angeführt, dass ein Schulausschluss nicht zum Verpassen des schulischen Anschlusses führen darf. Wieder andere fordern wohl aus diesem Grund die genaue Definition der „ultima ratio", die aber genau so eben gerade nicht gegeben werden kann.
Wichtig ist, dass, wie es in der Vorlage bereits erwähnt wird, die Bestimmungen der Verordnung Beurteilung, Beförderung, Zeugnis (VO BBZ) weiterhin gelten. Kein Schülerin, kein Schüler soll nur allein wegen des Auschlusses den Anschluss verlieren; der Verlust dieses Anschlusses an die bisherige Klasse bzw. an die bisherigen Ziele kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.


3. Die Finanzierung der Massnahmen durch die Erziehungsberechtigten
Verschiedentlich taucht in den Vernehmlassungsvoten (insbesondere der Gemeinden) auf, die Erziehungsberechtigten müssten die Kosten für den Ausschluss (insbesondere für den längeren) übernehmen.
Eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten wurde immer wieder diskutiert. Die Arbeitsgruppe hat sich jedoch gegen eine solche Beteiligung der Erziehungsberechtigten entschieden. Die wesentlichen Gründe dafür sind zunächst im Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts zu sehen. Auch Disziplinarmassnahmen müssen, solange sie an einer öffentlichen Schule erbracht werden, von diesem Grundsatz der Kostenlosigkeit geprägt sein. Wäre dies nicht der Fall, würden auch andere schulische Massnahmen sofort zur Zielscheibe für die Übernahme der Finanzierung durch die Erziehungsberechtigten. Vor allem die Massnahmen der Speziellen Förderung oder die Inrechnungsstellung von Kosten durch die Schulsozialarbeit und den Schulpsychologischen Dienst könnten nicht mehr vermieden werden.
Nicht immer korrelieren Disziplinarverstösse mit einer Vernachlässigung der Erziehungspflichten. Oftmals sind die Erziehungsberechtigten trotz grosser Anstrengungen nicht mehr in der Lage, einem Kind in disziplinarischer Hinsicht beizukommen. Liegen den Disziplinarproblemen aber tatsächlich Erziehungsdefizite zugrunde, besteht für die Schulräte nach Pargraf 69 Absatz 2 Bildungsgesetz stets die Möglichkeit, die Erziehungsberechtigten für ihre Unterlassungen zu büssen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in disziplinarischer Hinsicht derart untragbar ist, dass eine Einweisung in das Beschäftigungsprogramm erfolgen muss, würde eine Kostentragung durch die Erziehungsberechtigten zudem unter Umständen den Erfolg der Massnahme gefährden. Es sind in erster Linie die Mitschülerinnen und Mitschüler, die durch die Wegweisung des fehlbaren Schülers entlastet werden sollen, in zweiter Linie die Lehrpersonen und die Schulleitung. Sie alle haben ein Interesse an einer reibungslosen Umsetzung einer erforderlichen Disziplinarmassnahme. Käme zur Schwierigkeit der Einweisung in das Time Out Programm auch noch die Überbürdung einer Geldeintreibungsfunktion gegenüber zahlungsunwilligen Erziehungsberechtigten, würden die Schulträger zusätzlich belastet. Aus diesen Gründen wird von einer Kostentragung durch die Erziehungsberechtigten abgesehen.


4. Forderung nach Festschreibung eines Handyverbotes u.ä.
Sehr deutlich wird zum Teil verlangt (Postulat 2006/172 R. Keller), es sei ein Verbot von Handys klar festzuschreiben. Ein derartiges generelles Verbot ist nicht zu formulieren. Es kann für die einzelne Unterrichtslektion oder für das einzelne Schulhaus formuliert werden. Mobiltelefone dienen aber der Kommunikation. Nicht zuletzt deswegen geben Erziehungsberechtigte ihren Kindern ein Handy mit auf den Weg. Ein Verbot, ein Handy zur Kommunikation zu benützen, kann flächendeckend nicht durchgesetzt werden. Dies sagt nichts aus, wie bei Missbrauch von Mobiltelefonen vorgegangen werden kann. Der immer raschere Wandel der Kommunikationsbranche (Walkman, Handy, ipod, mp3player, multifunktionale Handys) lässt es geraten erscheinen, keine allzu raschen Festschreibungen zu machen. In aller Regel lösen die Schulen die Handy-Frage mit grossem Geschick.


5. Einreichen einer Anzeige nur durch Schulleitungen
Verschiedene Rückmeldungen regen an, dass nur die Schulleitungen Anzeigen machen sollen. Diese Idee wird wohl zum Schutz der einzelnen Lehrperson vorgebracht. Sie ist aber nicht umsetzbar. Eine Anzeige wegen Ehrverletzung kann nur einreichen, wer sich in der Ehre verletzt fühlt, das lässt sich nicht „delegieren". Ähnlich verhält es sich mit anderen Anzeigen. Die Schulleitung ist nicht die rechtliche Vertreterin der ihr unterstellten Lehrpersonen. Deshalb müssen diese, wenn es nötig ist, selber Anzeige erstatten.



9. Anträge

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat eine Änderung des Bildungsgesetzes und die Abschreibung der Motion Morel gemäss beiliegendem Landratsbeschluss.


Ebenfalls soll das Postulat von Landrat Rudolf Keller ( 2006/172 ) „Handy-Verbot an den Baselbieter Schulen" abgeschrieben werden.


Liestal, 19. Juni 2007


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin


Beilage:
- Landratsbeschluss (Entwurf)
- Bildungsgesetz (Änderung) [PDF]
- VO für die Sekundarschule, Entwurf vom 11. Juni 2007 [PDF]



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