Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) | |
vom: | 19. Juni 2007 | |
Nr.: | 2007-153 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
7. Finanzielle Auswirkungen
Bei der Einschätzung der finanziellen Auswirkungen sind vor allem der im Zusammenhang mit der Rechtsweggarantie stehende Ausbau der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Einführung der erweiterten Einzelrichterkompetenzen zu beachten.
Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Rechtsweges an das Kantonsgericht (vgl. Ziffer 2.6) kann zunächst auf folgende Umstände hingewiesen werden: Die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts war in den letzten 30 Jahren in nur gerade einem Fall vor Bundesgericht angefochten worden. Dagegen hatte der Regierungsrat bislang pro Jahr durchschnittlich 30 Beschwerden gegen Steuererlassverfügungen zu entscheiden. Geht man davon aus, dass davon rund 25% an das Kantonsgericht weiter gezogen werden, steigt dessen jährliche Fallbelastung um 5-8 Steuererlassfälle. Über Prüfungsrekurse entscheidet der Regierungrat in etwa 10 Fällen pro Jahr, wovon möglicherweise etwa 2-3 Fälle an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Im Personalbereich kommen im Zusammenhang mit der Begründung des Anstellungsverhältnisses, den Leistungskomponenten und Beförderungen heute praktisch keine Beschwerdefälle vor. Nimmt man alle Bereiche zusammen, für welche neu der Zugang zum Kantonsgericht gewährt werden muss, wird dessen jährliche Fallbelastung wahrscheinlich um rund 10 Fällen ansteigen. Demgegenüber werden verschiedene der vorliegend vorgeschlagenen Änderungen, so beispielsweise die Einführung der Einzelrichterkompetenz für Prozessentscheide, zu Effizienzsteigerungen und gleichzeitig zur finanziellen Entlastungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit führen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision insgesamt keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen haben dürfte.
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