Vorlage an den Landrat


2. Ausgangslage

Seit der am 1. Januar 1960 erfolgten Inkraftsetzung des früheren Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen vom 22. Juni 1959 (VRG) verfügt der Kanton Basel-Landschaft über eine gut ausgebaute Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates zuständig, sofern ihm die Angelegenheit nicht durch gesetzliche Ausnahmevorschrift entzogen ist (sog. System der Generalklausel mit Ausnahmekatalog). Ausgeschlossen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits da, wo das eidgenössische Recht ein Verfahren vor besonderen Rechtsmittelinstanzen des Bundes vorsieht. Andererseits werden im Bereich des kantonalen Rechts gewisse Materien aufgrund des weiten Ermessensspielraumes der Verwaltungsbehörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen.


Am 1. Januar 1995 wurde das Verwaltungsrechtspflegegesetz durch die neue VPO ersetzt, mit deren Erlass insbesondere die durch die neue Kantonsverfassung geschaffene selbständige Verfassungsgerichtsbarkeit umgesetzt worden war. Damit wurden nun beispielsweise Akte des Landrates der Verfassungsgerichtsbarkeit unterstellt und das abstrakte Normenkontrollverfahren (Beschwerde gegen Erlasse) eingeführt.


Seither wurde die VPO im Wesentlichen in folgenden Bereichen revidiert:

Im Rahmen des Projektes EFFILEX hat der Rechtsdienst des Regierungsrates am 20. Dezember 2002 einen Bericht betreffend die Überprüfung der VPO unterbreitet. Im Resultat war er darin zum Schluss gelangt, dass sich die VPO grundsätzlich bewährt habe und dass sie mit Blick auf vergleichbare Regelungen ein äusserst schlankes Gesetz sei, weshalb kein zwingender Überarbeitungsbedarf bestehe. In der Praxis seien aber auch einige Schwächen und Lücken der VPO zutage getreten, deren Behebung in Betracht zu ziehen sei, sobald sich aufgrund anderer Umstände eine Gesetzesrevision aufdränge. Im Bericht vom 20. Dezember 2002 wird beispielsweise die Schaffung neuer Bestimmungen im Zusammenhang mit Abschreibungsbeschlüssen, mit der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen und der Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts bei Einsprachen gegen verfahrensleitende Verfügungen als Revisionspunkte genannt.


Neue Vorgaben des Bundes machen nun eine Anpassung der VPO erforderlich. Die Justizreform des Bundes, die eine Entlastung des Bundesgerichts und einen Ausbau des Rechtsschutzes bringt, hat zur Folge, dass die Kantone die Organisation und das Verfahren ihrer als Vorinstanzen des Bundesgerichts wirkenden Gerichte überprüfen und allenfalls anpassen müssen. Im Sozialversicherungswesen bedingen unter anderem das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die per 1. Juli 2006 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung Änderungen der VPO.



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