Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Teilrevision des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) | |
vom: | 19. Juni 2007 | |
Nr.: | 2007-153 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Zusammenfassung
Seit dem Jahre 1960 verfügt der Kanton Basel-Landschaft über eine gut ausgebaute Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Kantonsverfassung wurde diese mit der selbständigen Verfassungsgerichtsbarkeit ergänzt, welche ihrerseits mit dem Erlass und der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO; SGS 271) per 1. Januar 1995 umgesetzt wurde.
Weitreichende Reformen des Bundesrechts und damit verbundene Vorgaben an die Kantone machen nun eine Anpassung der VPO erforderlich. So hat die Justizreform des Bundes, die eine Entlastung des Bundesgerichts und einen Ausbau des Rechtsschutzes bringt, zur Folge, dass die Kantone ihre Gerichtsorganisation anpassen und somit die Vewaltungsgerichtsbarkeit ausbauen müssen.
Die mit der Justizreform in die Bundesverfassung aufgenommene Rechtsweggarantie verlangt zudem, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, womit eine endgültige Beurteilung von Beschwerden durch eine Verwaltungsbehörde ohne Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht nur noch in Ausnahmefällen erlaubt ist. Deshalb muss beispielsweise neu die gerichtliche Beurteilung von Nichterteilungen des Kantonsbürgerrechts, von Schul- und Prüfungsleistungen, von Steuererlassentscheiden sowie von personalrechtlichen Entscheiden der Angestellten von Kanton und Gemeinden vorgesehen werden.
Ein weiterer Anpassungsbedarf besteht aufgrund des per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und die vor Kurzem erfolgte 4. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.
Zur Steigerung der Effizienz und im Sinne der Verfahrensökonomie drängen sich zudem weitere Massnahmen auf. So sollen getrennt eingereichte Eingaben, die denselben Streitgegenstand betreffen, vereinigt werden können. Weiter sollen neu Prozessentscheide durch Präsidialentscheid getroffen und die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen beschränkt werden.
Gegenüber dem Vernehmlassungentwurf enthält diese Landratsvorlage keine Bestimmungen mehr über die Verfahrenkosten für Kanton und Gemeinden. Da diese Kostenregelung einen engen sachlichen Zusammenhang mit der Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts aufweist, wurde sie in jene Landratsvorlage überführt (Vorlage Nr. 2007/129 ). Schliesslich wurde die Anpassung des Ergänzungsleistungsgesetzes an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, die ebenfalls im Vernehmlassungsentwurf enthalten war, vorgezogen und in das Gesetz über die Umsetzung NFA und die Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden (Vorlage Nr. 2007/021 ) aufgenommen.
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