2007-153 (1)


1. Ausgangslage

Die vorliegende VPO-Teilrevision ist eine teils durch die Änderung von Bundesrecht notwendige, teils frei gewählte Anpassung.


Die notwendigen Änderungen haben ihren Grund in der Justizreform des Bundes, die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Mit dieser Justizreform werden die Organisation und das Verfahren des Bundesgerichts und seiner Vorinstanzen sowie die Rechtsmittel, die an das höchste Gericht führen, umfassend neu geregelt. Zudem verlangt die in die Bundesverfassung neu aufgenommene sog. Rechtsweggarantie, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Damit darf eine endgültige Beurteilung von Beschwerden durch eine Verwaltungsbehörde ohne Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht nur noch in Ausnahmefällen erlaubt sein. Neu muss beispielsweise eine gerichtliche Beurteilung von Nichterteilungen des Kantonsbürgerrechts, von Schul- und Prüfungsleistungen, von Steuererlassentscheiden sowie von personalrechtlichen Entscheiden der Angestellten von Kanton und Gemeinden vorgesehen sein. Ein weiterer Anpassungsbedarf von Bundesrechts wegen wird nötig aufgrund des neueren Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts und der 4. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (vor allem durch die Aufhebung des Einspracheverfahrens und die Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens).


Es wird dabei die Gelegenheit genutzt, gleichzeitig mit den von Bundesrechts wegen notwendigen Anpassungen einige Änderungen in der VPO vorzunehmen, die sich unter anderem auch aufgrund der bald dreizehnjährigen Praxiserfahrung mit diesem Verfahrensgesetz aufdrängen (vor allem im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz).


Für detaillierte Ausführungen wird auf die Vorlage des Regierungsrates verwiesen.



2. Beratung in der Kommission

Die Justiz- und Polizeikommission behandelte die Vorlage in den Sitzungen vom 15. Oktober, 5. November und 26. November 2007 im Beisein von Regierungspräsidentin Sabine Pegoraro, JPMD-Generalsekretär Stephan Mathis, stv. JPMD-Generalsekretär Wolfgang Meier, Kantonsgerichtspräsident Peter Meier (am 5. und 26. November 2007) und der Präsidentin der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Franziska Preiswerk. Am 15. Oktober 2007 wurde der Basellandschaftliche Anwaltsverband, vertreten durch Vorstandsmitglied Claudia Weible Imhof, angehört.


Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten.


Mit Ausnahme der beantragten Änderung, dass künftig aufgrund der sog. Rechtsweggarantie auch eine Beschwerde betreffend Beschlüsse des Landrates über Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts möglich sein soll, stiessen die Revisionspunkte bei allen Kommissionsmitgliedern auf generelle Zustimmung.


Zusätzlich nahm die Kommission gegenüber der Regierungsratsvorlage folgende Änderungen vor, die alle unbestritten waren und ohne Gegenstimmen vorgenommen wurden:


a) § 7 Abs. 2 VPO:
«Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann bei der Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn sie zum Gegenstand haben: …»
Der Begriff der «Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht» ersetzt «Gesamtgericht», da der zweite Begriff gemäss Gerichtsorganisationsgesetz für eine andere Zusammensetzung und andere Aufgaben vorgesehen ist.


b) § 45 Abs. 1 lit. a und § 57 lit. a VPO:
«Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens»
Eine Ermessungsunterschreitung soll - wie bereits in der Praxis - auch im Gesetz gleich behandelt werden wie eine Ermessensüberschreitung.


c) § 45 Abs. 1 lit. c VPO:
«… sowie von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten
Dies ist eine Anpassung an das neuere Personalrecht, welches den Begriff «Beamte» nicht mehr kennt.



3. Antrag an den Landrat

Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat mit 12:1 Stimmen,


- dem revidierten Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) in der von der Kommission beschlossenen Fassung zuzustimmen und


- die Motion Nr. 2006/063 als erfüllt abzuschreiben.



Allschwil, 12. Dezember 2007


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Ivo Corvini



Beilage:

Gesetzestext nach den Beratungen in der Justiz- und Polizeikommission, in der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung



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