2007-148 (1)


1. Einleitung

Am 14. Juni 2007 hat Herr Landrat Eric Nussbaumer-Wälti eine Interpellation betreffend Zulassungsbeschränkung an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) eingereicht.


Wortlaut



2. Stellungnahme des Regierungsrates

1.1 Einleitung


In einzelnen Fachbereichen ist die Nachfrage nach einem Fachhochschulabschluss auf dem Bildungs- und Arbeitsmarkt in den letzten Jahren markant gestiegen. Das Ausbildungsangebot der FHNW geniesst einen ausgezeichneten Ruf und wird in hohem Masse nachgefragt. Die FHNW verzeichnet denn auch in den letzten Jahren insgesamt eine zunehmende Nachfrage nach Studienplätzen.


Tabelle 1: Anzahl Studierende FHNW 2004 bis 2007

Quelle: BFS-Daten


Angesichts der ausgesprochen hohen Nachfrage nach Studienplätzen erreicht die FHNW sowohl bezüglich Infrastruktur als auch bezüglich Finanzierung ihre Grenzen. Um die Qualität der Ausbildung weiterhin auf hohem Niveau sicherzustellen, sieht sich die FHNW verstärkt damit konfrontiert, Massnahmen zur Beschränkung der Zulassung zu ergreifen.


Auf Grund der Rechtsgrundlagen kann an der FHNW eine Zulassungsbeschränkung nur zur Anwendung kommen, wenn die Nachfrage das Angebot an Studienplätzen übersteigt. Diese Ausgangslage macht es erforderlich, dass vor der Anmeldephase das Angebot an Studienplätzen für neue Studierende verbindlich festgelegt wird. Sodann sind die Instrumente zu präzisieren, welche zur Anwendung kommen, wenn die Nachfrage das Angebot an Studienplätzen in einem Studiengang effektiv übersteigt.


Die schweizerischen Rechtsgrundlagen betreffend Zulassung weisen beträchtliche Unterschiede nach Fachbereichen auf. Die inhaltliche Kopplung von Zulassung und Zulassungsbeschränkung an der FHNW erfordert einheitliche Grundsätze, jedoch nach Fachbereich unterschiedliche Ausführungsbestimmungen und Verfahren im Detail.


Die Beschränkung der Zulassung zu den Fachhochschulen berührt einen bildungspolitisch sensiblen Punkt. Die Zugangswege zu den Fachhochschulen sind sehr viel heterogener als diejenigen zu den Universitäten, da eine Berufsmaturität im Gegensatz zur gymnasialen Maturität keine allgemeine Studienreife nachweist, sondern nur den Zugang zu einem eng definierten Feld eröffnet. Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter können die mit der Einführung der Berufsmatur verheissenen und intendierten Ziele nicht immer auf dem vorgesehenen Weg und an der nächstgelegenen Hochschule erreichen. (Dies gilt analog für die Fachmaturität.) Die Fachhochschulen können zudem ihr Angebot an Studienplätzen aufgrund der Studienorganisation und angesichts der beschränkten finanziellen Mittel weniger flexibel ausdehnen als etwa die Universitäten, um allen formell Berechtigten Studienplätze anzubieten. Die interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) gewährleistet jedoch die individuelle Freizügigkeit der Studierenden in der Schweiz.



1.2 Beantwortung der Fragen


1. Für welche Bachelor-Studiengänge der FHNW wurden im Jahre 2006 und 2007 Zulassungsbeschränkungen vom Regierungsausschuss beschlossen?


§ 8 Absatz 2 des FHNW-Vertrags sieht folgende Beschränkungsmassnahmen vor:


Der Regierungsausschuss hat am 23. Mai 2006 die vom Fachhochschulrat am 2. Mai 2006 erlassenen Zulassungsbeschränkungen für das Studienjahr 2006/2007 genehmigt. Sie orientierten sich an den bereits an den Vorgängerinstitutionen bestehenden Massnahmen.


Beschränkungsmassnahmen waren an folgenden Hochschulen der FHNW notwendig:


2. Welche Entlastungsmassnahmen wurden vorgängig durch die FHNW zur Vermeidung der Zulassungsbeschränkungen ergriffen?


Als Entlastungsmassnahmen hat die FHNW zahlreiche Studieninformationsveranstaltungen und Beratungsgespräche durchgeführt, didaktische Massnahmen ergriffen und verstärkt neue Lehr- und Lernmethoden und e-learning eingesetzt, Klassen bzw. Modulgruppen vergrössert und vermehrt Vorlesungen eingeführt, Umverteilungen zwischen den Standorten vorgenommen und das Betreuungsverhältnis optimiert.



3. Wurden vorgeschlagene Entlastungsmassnahmen der FHNW-Leitung durch die Trägerkantone abgelehnt? Wenn ja, welche?


Nein.



4. Wieviele StudienbewerberInnen mit einer einschlägigen Berufsmaturität und mit einer Berufsausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf - also Studienwillige, die eigentlich den gesetzlichen Anspruch auf prüfungsfreien Zugang hätten - wurden in welchen BA-Studiengängen abgewiesen (Studienjahr 06/07)?


5. Werden die Studienwilligen mit Berufsmaturität dem Staatsvertrag entsprechend bevorzugt auf Wartelisten gesetzt und werden ihnen die Wartesemester mitgeteilt?


Im Studienjahr 2006/07 wurden Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität auf den Wartelisten für die Studiengänge Architektur und Betriebsökonomie prioritär berücksichtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird die Platzierung auf einer Warteliste und die Wartedauer mitgeteilt. In den übrigen Studiengängen gab es entweder keine Wartelisten oder keine Inhaberinnen und Inhaber mit einer einschlägigen Berufsmaturität oder sie wurden gemäss geltenden Vorschriften (z.B. gesetzliche Vorschriften, EDK-Profile) nicht bevorzugt behandelt.



6. Welche Entlastungsmassnahmen sind für die mit Zulassungsbeschränkung belegten BA-Studiengänge für den Beginn des Studienjahres 2008 vorgesehen und mit den Trägerkantonen in Bearbeitung?


Die Zahl der Studienplätze muss für Studiengänge, die sich einer hohen Attraktivität und einer besonders grossen Nachfrage erfreuen, beschränkt werden. Weder die räumliche Situation der FHNW noch die mit dem Leistungsauftrag gesprochenen finanziellen Mittel der Träger (Globalbudget) lassen eine unbeschränkte Aufnahme von Interessierten in die Studiengänge der FHNW zu. Die Zahl der Studienplätze pro Studiengang wird gemäss Zulassungsregelung 2008 vom Fachhochschulrat auf Antrag des Direktionspräsidenten festgelegt.


Für das Studienjahr 2008/09 hat der Fachhochschulrat das Angebot an Studienplätzen definiert und am 26. November 2007 eine Rahmenordnung für die Beschränkung der Zulassung zu den Bachelorstudiengängen an der FHNW erlassen. Die Zulassungsbeschränkung wird wirksam, wenn in einem Studiengang die Nachfrage nach den Studienplätzen das festgelegte Angebot an Studienplätzen übersteigt. Die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung setzt voraus, dass die FHNW geeignete Massnahmen zur Entlastung und Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat, dass die finanziellen Mittel, insbesondere der Trägerkantone und des Bundes, eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen und dass ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung wird jeweils für ein Jahr angeordnet und kann erneuert werden.


In Studiengängen, für welche Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, entscheidet das Ergebnis der Eignungsabklärung oder die Reihenfolge der Anmeldung bzw. der Einreichung der Dossiers oder eine Kombination dieser Kriterien über die Vergabe der Studienplätze. Die Eignungsabklärung und das Verfahren werden durch die einzelnen Hochschulen vorgegeben. Studieninteressierte, die alle Voraussetzungen für die Zulassung an der FHNW erfüllen, denen aber aus Kapazitätsgründen kein Studienplatz angeboten werden kann, können auf eine Warteliste gesetzt werden. Die Hochschulen, die Wartelisten führen, führen diese nach der Reihenfolge der Anmeldungen oder nach den Ergebnissen aus Eignungsabklärungen. Personen auf Wartelisten haben bei der nächsten Durchführung des Studienganges bei der Vergabe von Studienplätzen Priorität. Darüber hinaus ist ein Verbleib auf der Warteliste ausgeschlossen.


Die Entlastungsmassnahmen werden im bisherigen Rahmen fortgeführt (s. Antwort auf Frage 2).


Angebotsfestlegung für das Studienjahr 2008 (Studienplätze im 1. BA-Studienjahr):


7. Wann werden die Zulassungsbeschränkungen für das Studienjahr 2008 im Regierungsausschuss beschlossen?


Der Regierungsausschuss wird diese voraussichtlich im Februar 2008 beraten und genehmigen.



8. Gedenkt die FHNW zukünftig die mangelnde Aufnahmekapazitäten in BA-Studiengängen und die damit verbundenen Studienbeschränkungen jährlich zu kommunizieren ?


Ja.



Liestal, 29. Januar 2008 Im Namen des Regierungsrates


Die Präsidentin: Pegoraro
Der Landschreiber: Mundschin



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