2007-148


Gemäss Staatsvertrag über die FHNW ist der Regierungsausschuss der Trägerkanton befugt, Zulassungsbeschränkungen zu einzelnen Studiengängen zu verfügen, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt. Solche Zulassungsbeschränkungen (Numerus Clausus - Beschränkung der Studienplatzzahl) dürfen erst eingeführt werden, wenn andere Entlastungsmassnahmen nicht ausreichen.

Ich bitte den Regierungsrat um die schriftliche Beantwortung der folgenden Fragen:





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