2007-111


Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden (SG 109.11) aus dem Jahr 1977 regelt die gegenseitige Information und Koordination der Exekutiven und der legislativen beider Kantone bei der Behandlung partnerschaftlicher Geschäfte. Die Vereinbarung hat sich bewährt und wurde in den letzten Jahren immer wichtiger, weil die Zahl partnerschaftlicher Geschäfte eher zunimmt.

Verschiedene Mechanismen, die sich in der Anwendung der Vereinbarung im Verkehr zwischen den Parlamentsorganen beider Kantone bewährt haben, sollten in den Text der Vereinbarung übernommen werden, damit diese Praxis eine gewisse Kontinuität gewinnt, ohne von den wechselnden Persönlichkeiten in den Präsidien der Kommissionen allzu stark geprägt zu werden.


Zudem sollte die in beiden Kantonen bestehende identische Musterregelung für die Schaffung interparlamentarischer Geschäftsprüfungskommissionen verfeinert (Bestand, Grösse und Zusammensetzung) und in die Vereinbarung integriert werden.


Weitere Elemente, deren Intergration in die Vereinbarung zu überlegen sind, wären:


Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, im Einvernehmen mit dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem landrat eine Überarbeitung der Vereinbarung über die Behördenzusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt (Behördenvereinbarung) zur Genehmigung vorzulegen.


Die Überarbeitung soll die in der Verfassung der beiden Kantone verankerten Rechte der Parlamente bei der Ausgestaltung bilateraler Staatsverträge umschreiben und harmonisieren.


Die in beiden Kantonen geltende gleichlautende Musterregelung zur Schaffung interparlamentarischer Geschäftsprüfungskommissionen ist ebenso in die Vereinbarung zu übernehmen wie der in der Zwischenzeit eingespielte Mechanismus der Differenzbereinigung unter mehreren Kommissionen. Anregungen interparlamentarischer Geschäftsprüfungskommissionen zur Änderung von Staatsverträgen sollen den zuständigen Regierungen in der Regel nicht direkt, sondern über die jeweiligen Parlamente zugeleitet werden.


Eine sinngemäss gleichlautende Motion wird gleichzeitig im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt eingebracht.


Die Frist zur Erfüllung der Motion wird auf ein Jahr festgesetzt.



Back to Top