2007-186


1. Auftrag

Gemäss § 11a des Dekrets zum Landratsgesetz kann das Büro zu Beginn jeder Amtsperiode dem Landrat eine Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung beantragen.


Da seit der Beschlussfassung über die gegenwärtig gültigen Ansätze am 23. März 2000 mehr als 7 Jahre vergangen sind, hat das Büro des Landrates die Frage einer teuerungsbedingten Anpassung der Entschädigungen geprüft. Es unterbreitet dem Plenum den vorliegenden Bericht und beantragt die teuerungsbedingte Anpassung verschiedener Entschädigungen für die Mitglieder des Landrates.



2. Geltende Entschädigungsregelung

Gemäss §§ 9 - 11 der Geschäftsordnung des Landrates werden gegenwärtig folgende Entschädigungen ausgerichtet:


Mit dem jährlichen Grundbetrag (Fixum) werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Vorsorgeaufwand, Versicherung und dergleichen abgegolten.


Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrates, des Büros, der Ratskonferenz, der Kommissionen und der Subkommissionen sowie für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten ausgerichtet.


Mit Ausnahme der Entschädigungen für die Fraktionen und Fraktionspräsidien , die per 1. Januar 2006 substanziell erhöht worden sind, bestehen die übrigen Entschädigungsansätze seit 1. Juli 2000, vereinzelt sogar seit dem 1. Juli 1995.



3. Teuerung

Der Landesindex der Konsumentenpreise ist seit der letztmaligen Anpassung der Entschädigungen im Jahre 2000 um ca. 8 Prozent angestiegen. Da der Index auch in der begonnenen Legislaturperiode 2007 - 2011 weiter ansteigen wird, dürfte die Teuerung am Ende dieser Amtszeit rund 11 - 13 % betragen. Das Büro hält deshalb eine rund 10 - 12-prozentige Anpassung der Entschädigungen für gerechtfertigt.



4. Vorschlag des Büros

Das Büro schlägt dem Rat vor, folgende Anpassungen vorzunehmen:


Nicht erhöht werden die Fraktionsentschädigungen, die per 1. Januar 2006 eine namhafte Erhöhung erfahren haben.



5. Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Anpassungen der Landratsentschädigungen bewirken einen Mehraufwand von insgesamt ungefähr Fr. 120'000.--.


Die notwendige Änderung der Geschäftsordnung des Landrates unterliegt deshalb gemäss § 11 des Landratsgesetzes und § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung ( fakultatives Finanzreferendum ).


Für das einzelne Landratsmitglied bedeutet die teuerungsbedingte Anpassung der Entschädigungen, dass neu ein durchschnittlicher "Brutto-Jahreslohn" von Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- resultiert (bisher Fr. 9'000 - 11'000.--).



6. Antrag

Das Büro beantragt dem Landrat,


die Änderung der Geschäftsordnung des Landrates gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.



Liestal, 22. August 2007


Im Namen des Büros des Landrates
die Präsidentin: Maag
der Landschreiber: Mundschin



Beilage


Entwurf Änderung Geschäftsordnung des Landrats



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