2007-184 (1)
Bericht Nr. 2007-184 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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31. Oktober 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK): Separate Rechnungsführung und Verschiebung der Amtszeit des Verwaltungsrates
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Bemerkungen:
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Verlauf dieses Geschäfts
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Abgeänderter Entwurf des Landratsbeschlusses
(von der Redaktionskommission bereinigt)
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1. Ausgangslage
Es besteht die Absicht, das Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret) in zweifacher Hinsicht zu ändern: Neu soll die BLPK verschiedene Rechnungen führen, und die Amtszeit des Verwaltungsrates soll um drei Monate verschoben werden.
2. Kommissionsberatung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage anlässlich der Sitzung vom 26. September 2007 im Beisein von Christian Boppart, Generalsekretariat FKD, Hans Peter Simeon, Vorsitzender der Geschäftsleitung der BLPK, Lucas Furtwängler, Mitglied der Geschäftsleitung der BLPK, Patrick Spuhler, Swisscanto Vorsorge AG, sowie von Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle.
3. Separate Rechnungsführung
Schon heute ist die BLPK verpflichtet, zwei separate Rechnungen zu führen: Eine Rechnung für den Mitgliederbestand gemäss Vorsorgeordnung des Dekrets und eine Rechnung für den Bestand mit abweichendem Vorsorgeplan. Diese Regelung ist jedoch nicht mehr ausreichend, weil die BLPK ab 1. Januar 2008 verschiedene abweichende Vorsorgepläne im Beitragsprimat anbieten wird. Daher muss eine Präzisierung von § 5 Abs. 2 und eine Änderung bestimmter Paragraphen in Kapitel B des Dekrets, wo es um die Stellung der angeschlossenen Arbeitgeber geht, vorgenommen werden.
Eine vollständig getrennte Rechnungsführung ist die Voraussetzung bei Zusammenschlüssen im Rahmen von kantonsübergreifenden Institutionen; so hat die Universität Basel dies im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag ausdrücklich verlangt.
Bei der Fusion von Personalbeständen aus Pensionskassen mit unterschiedlichen Deckungsgraden sollten die Bestände auch generell transparent in einer getrennten Rechnung geführt werden.
Ferner verzeichnete die BLPK, die eine Unterdeckung hat, in den vergangenen Jahren mehrere grössere Neuanschlüsse, die Gelder zu 100% einbrachten. Für diese muss die BLPK ebenfalls eine getrennte Rechnung führen, sonst hätte sie die neuen Anschlüsse gar nicht erst für sich gewinnen können. Das geschieht heute allerdings auf der Basis einer relativ komplizierten Formel. Es hat sich gezeigt, dass es dafür eine bessere Lösung gibt.
3.1 Neue Struktur der Vorsorgeorganisation
Das Erfordernis der separaten Rechnungsführung hat Auswirkungen auf die Struktur der Vorsorgeorganisation.
Diese setzt sich aus den Vorsorgewerken für aktive Versicherte, einem Risikopool "Tod und Invalidität" sowie einem Vorsorgewerk für Rentner zusammen.
Die gemäss Vorsorgeordnung des Dekrets Versicherten werden in einem einzigen Vorsorgewerk verbleiben. Es handelt sich um den weitaus grössten Teil der Versicherten - alle Kantonsangestellten und die meisten angeschlossenen Arbeitgeber.
Die neu angeschlossenen Arbeitgeber mit Volldeckung werden inskünftig jeder für sich ein Vorsorgewerk haben.
Hinzu kommen jene Arbeitgeber, die sich im Rahmen des Angebotes von Beitragsprimatsplänen anschliessen; diese haben ebenfalls ein eigenes Vorsorgewerk.
Die Pensionskassen versichern nicht nur den Sparprozess für das Alter, sondern stellen auch Leistungen bei den Risiken "Tod und Invalidität" sicher. Allerdings ist es angezeigt, diese Risiken in einem gemeinsamen Pool zu führen, um von der Kassengrösse zu profitieren. Gleiches ist zu sagen für die Rentner, welche aus Kostengründen ebenfalls in einem einzigen Vorsorgewerk geführt werden.
Die Rentner bleiben allerdings administrativ weiterhin ihrem jeweiligen Arbeitgeber zugeordnet. Wenn ein Arbeitgeber nämlich den Anschlussvertrag auflöst, dann muss dieser auch den Fehlbetrag seiner Rentner decken.
Die Vermögensanlage wird global vorgenommen, um von tieferen Kosten zu profitieren. Die Vermögensrendite wird dem einzelnen Vorsorgewerk dann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugewiesen.
3.2 Auswirkungen für die Versicherten
Für den Grossteil der Anschlüsse ändert sich nichts. Nur jene, die heute faktisch bereits eine eigene Rechnung haben, kommen in ein konkretes Vorsorgewerk. Bezüglich Leistungs- und Beitragsseite ändert sich ebenfalls nichts.
Die Rentner werden neu in einem einzigen Vorsorgewerk geführt - faktisch ist das schon heute der Fall.
Für die Finanzkommission stand die Frage im Vordergrund, welche Auswirkungen die separate Rechnungsführung auf den Deckungsgrad, und damit verbunden, auf das Risiko haben wird. Die Vertreter der BLPK legten dar, dass in der Rechnung der Gesamtdeckungsgrad über die gesamte Kasse ausgewiesen wird; an diesem wird sich nichts ändern. Da die Anschlüsse, die, wie in Ziffer 3 erwähnt, mit einem Deckungsgrad von 100% eingetreten sind, neu als getrennte Rechnungen geführt werden, wird der Deckungsgrad des grossen restlichen Teils (Kantonsangestellte und Mitarbeiter der übrigen angeschlossenen Arbeitgeber) etwas zurückgehen. Der Rückgang wird sich aber innerhalb eines Prozentpunktes bewegen.
3.3 Alternative Vorsorgepläne
Im Weiteren wollte die Kommission wissen, ob die neu angebotenen alternativen Vorsorgepläne im Beitragsprimat auch im Zusammenhang mit der FHNW und der Universität Basel zu sehen seien, was von den Verantwortlichen der BLPK bestätigt wurde. So sieht etwa das Konzept der gemeinsamen Universität Basel solche Vorsorgepläne im Beitragsprimat für bestimmte Versicherte vor. Der Ursprung für Vorsorgelösungen im Beitragsprimat reicht gemäss BLPK allerdings weiter zurück.
Heute gibt es immer mehr potentielle Kunden, die alternative Vorsorgepläne wünschen. Die BLPK hat die Entwicklung dieser Produkte vorangetrieben. Die Produktepalette ist bewusst nicht gross, aber sie deckt nach deren Dafürhalten die wichtigsten Bedürfnisse der Versicherten ab.
Die Neuanschlüsse sind allerdings begrenzt. Das Dekret gibt vor, wer sich der BLPK anschliessen kann. Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen Kunden ist es, dass er dem Kanton oder einer Gemeinde nahe steht, sei es durch Leistungsvereinbarungen oder durch massgebliche Beteiligungen.
4. Verschiebung der Amtszeit
Die Amtsperiode des BLPK-Verwaltungsrates muss besser auf die jährlich stattfindende Abgeordnetenversammlung der BLPK abgestimmt werden. Deshalb soll der Beginn der Amtsperiode um drei Monate verschoben werden.
Die Verschiebung der Amtszeit hat insbesondere den Vorteil, dass keine ausserordentliche Abgeordnetenversammlung einberufen werden müsste, wenn Verwaltungsratsmitglieder auf Ende der Amtsperiode zurücktreten.
Bei der Behandlung des Jahresberichts durch die Abgeordnetenversammlung wären noch die bisherigen, für das zu beratende Geschäftsjahr zuständigen Verwaltungsratsmitglieder im Amt, was ein weiterer Vorteil ist.
In § 55 Abs. 5 beantragt die Finanzkommission, das Wort "künftig" zu streichen, da sonst der Eindruck entstehen könnte, die neue Amtsperiode sei noch nicht in Kraft.
Im Sinne eines Fazits ist festzuhalten, dass die Finanzkommission die Gründe, die der vorgesehenen Dekretsänderung zugrunde liegen, gänzlich nachvollziehen konnte.
5. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 12:0 Stimmen, dem abgeänderten Entwurf des Landratsbeschlusses zuzustimmen.
Binningen, den 31. Oktober 2007
Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Marc Joset
Beilage: Abgeänderter Entwurf des Landratsbeschlusses (von der Redaktionskommission bereinigt)
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