2007-184


1. Einleitung

Das Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK Dekret) soll in zweifacher Hinsicht geändert werden:


- Neu soll die BLPK verschiedene Rechnungen führen.
- Die Amtszeit des Verwaltungsrates soll um drei Monate verschoben werden.



1.1 Überblick über die separate Rechnungsführung

Schon heute ist die BLPK verpflichtet [gem. § 5 Abs.2 BLPK Dekret], zwei separate Rechnungen zu führen: Eine Rechnung für den Mitgliederbestand gemäss Vorsorgeordnung des Dekrets und eine Rechnung für den Bestand mit abweichendem Vorsorgeplan. Es hat sich gezeigt, dass diese Regelung präzisiert werden muss. Insbesondere ist die geltende Regelung nicht mehr ausreichend, wenn die BLPK abweichende Vorsorgepläne einführen wird - wie per 1. Januar 2008 geplant. [Abweichende Vorsorgepläne können nur für Mitarbeitende erstellt werden, die nicht dem kantonalen Personalgesetz unterstellt sind.]


Die Anforderung einer separaten Rechnungsführung hat sich in der Zwischenzeit auch noch aus einem weiteren Grund ergeben: Der Bericht zum Staatsvertrag über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (verabschiedet vom Regierungsrat des Kt. BL und vom Regierungsrat des Kt. BS am 27. Juni 2006) nennt als eine Voraussetzung für die künftige Vorsorgelösung (geplant per 1. Januar 2008) eine vollständig getrennte Rechnungsführung bei der gewählten Pensionskasse.


Diese Anforderung ergibt sich auch bei anderen Anschlussgesuchen von potentiellen Kunden der BLPK und akzentuiert sich bei Zusammenschlüssen im Rahmen von kantonsübergreifenden Institutionen. Bei der Fusion von Personalbeständen aus Pensionskassen mit unterschiedlichen Deckungsgraden entstehen regelmässig schwierige Durchführungsfragen, wenn solche Bestände nicht transparent in eine getrennte Rechnung, sondern in der gewählten Kasse in den bestehenden Bestand überführt werden.


Ausserdem ist zu beachten, dass die BLPK für Arbeitgebende, die sich in den letzten Jahren der BLPK angeschlossen haben, eine Formel zur Ermittlung des Deckungsgrades führt. All diese Anschlüsse kamen voll ausfinanziert zur BLPK (die sich in Unterdeckung befand) und verlangten ein korrektes Ausweisen ihrer Deckungsgradentwicklung. Faktisch besteht somit für diese Anschlüsse bereits eine eigene Rechnung. Bei einigen Anschlüssen wurde diese Berechnungsmethodik vertraglich vereinbart. In der Zwischenzeit hat sich aber gezeigt, dass diese Formel eher komplex ist und zudem Veränderungen des Versichertenbestands zu wenig exakt berücksichtigt, sodass für diese Anschlüsse mit Vorteil ebenfalls eine eigene Rechnung geschaffen wird.


Aufgrund der Neuformulierung von § 5 Absatz 2 des BLPK Dekrets ist zwingend auch eine Anpassung einiger Bestimmungen über den Austritt angeschlossener Arbeitgebender notwendig. Diese zusätzlichen Anpassungen ergeben sich in erster Linie aus formellen Gründen, sind aber materiell von untergeordneter Bedeutung. In der synoptischen Darstellung der Dekretsänderungen und in Ziffer 2.2 dieser Vorlage wird näher darauf eingegangen.


Die vorgeschlagenen Änderungen wurden von der BLPK in Zusammenarbeit mit unabhängigen Experten erarbeitet und vom Verwaltungsrat der BLPK an seiner Sitzung vom 23. Mai 2007 gutgeheissen und zuhanden der politischen Behörden verabschiedet.



1.2 Verschiebung der Amtszeit


Die Amtsperiode des BLPK-Verwaltungsrates muss besser auf die jährlich stattfindende Abgeordnetenversammlung der BLPK abgestimmt werden. Deshalb soll der Beginn der Amtsperiode um drei Monate verschoben werden.



2 Separate Rechnungsführung innerhalb der BLPK im Detail

2.1 Struktur der BLPK-Rechnungslegung ab 1. Januar 2008


Die ab dem 1. Januar 2008 massgebende Struktur der BLPK-Rechnungslegung setzt sich infolge der separaten Rechnungen aus folgenden Komponenten zusammen:


a) Vorsorgewerke aktive Versicherte (§ 5 Abs. 2 Buchstaben a und b BLPK Dekret)


Es ergeben sich folgende Kategorien von Vorsorgewerken:


b) Risikopool Tod und Invalidität


Es wäre zulässig, die Risiken Tod und Invalidität ebenfalls pro angeschlossenen Arbeitgebenden zu führen. Dies macht aber wenig Sinn, weil der Risikoausgleich mit zunehmender Zahl der Versicherten besser spielt und die Höhe der Rückstellung in Relation zur versicherten Lohnsumme entsprechend abnimmt. Für kleinere Anschlüsse müsste sogar eine externe Risikorückversicherung gewählt werden, welche deutlich höhere Kosten mit sich bringen würde.


Aus diesen Gründen wird für alle versicherten Personen ein einziger "Risikopool Tod und Invalidität aktive Versicherte" geführt. Jedes Vorsorgewerk führt diesem Risikopool den ihrem Vorsorgeplan entsprechenden versicherungstechnisch bestimmten Risikobeitrag zu. Im Invaliditäts- und Todesfall wird aus dem Risikopool das für die Ausrichtung der Rente notwendige Vorsorgekapital an das Rentnervorsorgewerk übertragen. Weist der Risikopool Überschüsse aus, können diese periodisch an die Vorsorgewerke verteilt werden, wiederum unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.



c) „Vorsorgewerk Rentner" (§ 5 Abs. 2 Buchstabe c BLPK Dekret)


Betreffend das „Vorsorgewerk Rentner" bestehen ähnliche Überlegungen wie für den Risikopool Invalidität und Tod. Die Rentnerinnen und Rentner könnten ebenfalls innerhalb der Vorsorgewerke der aktiven Versicherten geführt werden. Auch in diesem Fall müsste aber pro Vorsorgewerk eine eigene Rückstellung für die Risikoschwankungen der Rentnerinnen und Rentner vorgesehen werden. Dies deshalb, weil bei kleinerer Anzahl von Rentnerinnen und Rentner die Wahrscheinlichkeit deutlich grösser ist, dass die effektive Lebensdauer von der statistisch erwarteten abweicht. Werden hingegen wie vorgeschlagen alle Rentnerinnen und Rentner weiterhin in einem Vorsorgewerk geführt, entfällt aufgrund der grossen Anzahl die Notwendigkeit, eine solche Rückstellung zu führen.



d) Gemeinsame Vermögensanlage


Die Vermögensanlage wird wie bisher für die gesamte BLPK global vorgenommen, d.h. das Vermögen wird nicht auf Stufe der einzelnen Vorsorgewerken angelegt. Der Verwaltungsrat der BLPK legt die Höhe der den einzelnen Vorsorgewerken zustehenden Vermögensrendite unter Berücksichtigung des effektiven Anlageergebnisses jährlich fest, wobei er die einzelnen Vorsorgewerke zwingend gleich zu behandeln hat. D.h. das mit dem Gesamtvermögen erwirtschaftete Ergebnis wird im Verhältnis zum vorhandenen Vermögen der einzelnen Vorsorgewerke verteilt. Dabei soll im Vordergrund stehen, dass dank einer pro Vorsorgewerk individuellen Rechnung die erzielten Kapitalerträge vollständig verteilt werden und damit jeweils pro Vorsorgewerk ein allfälliger Fehlbetrag abgebaut bzw., sofern Zinsüberschüsse vorliegen, eine Wertschwankungsreserve aufgebaut werden kann.


e) Struktur der BLPK-Rechnungslegung ab dem 1.Januar 2008


Mit vorstehenden Überlegungen ergibt sich folgende Struktur der BLPK-Rechnungslegung:


Grafik: Übersicht über die einzelnen Vorsorgewerke ab dem 1. Januar 2008 [PDF]


Die Rentnerinnen und Rentner werden neu aus bereits erwähnten Gründen mit separater Rechnung in einem einzigen Vorsorgewerk geführt. Bei Pensionierung oder im Risikofall wird das zurückgestellte Vorsorgekapital samt anteiliger getrennt geführter Rückstellung für Grundlagenwechsel in das „Vorsorgewerk Rentner" übertragen.



2.2 Überführung der Versicherten in einzelne Vorsorgewerke


Sämtliche Anschlüsse mit eigener Rechnung müssen in ein separates Vorsorgewerk überführt werden. Alle anderen verbleiben in einem Vorsorgewerk (u.a. die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft). Somit werden jene Anschlüsse mit ihrem anteilig per 1. Januar 2008 zugewiesenen Fehlbetrag bzw. Überschuss in ein jeweils eigenes Vorsorgewerk überführt, wie vorstehend bereits aufgezeigt.


Der Deckungsgrad für diese Anschlüsse dürfte höher sein als für die anderen Versicherten, weil sie voll ausfinanziert beigetreten sind und der Deckungsgrad der BLPK in vergangenen Jahren stetig gestiegen ist. Deshalb wird der Deckungsgrad der Anschlüsse im Vorsorgewerk Leistungsprimat Dekret ohne separate Rechnung pro Arbeitgebenden leicht abnehmen. Diese Abnahme fällt aber aufgrund der Grössenverhältnisse nur marginal aus, d.h. im Ausmass von weniger als einem Deckungsgradprozent.


Aus versicherungstechnischer Sicht besteht diese leichte Abnahme bereits heute, da bei einer Auflösung des Anschlussvertrages § 17 und § 19 des BLPK Dekrets zur Anwendung gelangen. Somit wird ab dem 1. Januar 2008 zusätzlich zum Gesamtdeckungsgrad der Kasse auch der Deckungsgrad der Anschlüsse, für die bereits eine separate Rechnung geführt wird, sowie der Deckungsgrad aller anderen Anschlüsse - welche die Mehrzahl der versicherten Personen stellen - ausgewiesen. § 19 (6) BLPK Dekret wird dadurch künftig hinfällig, insbesondere auch, weil sich in den letzten Jahren keine grösseren Arbeitgebende angeschlossen haben, bei denen eine namhafte Unterdeckung der BLPK im Zeitpunkt des Anschlusses nicht wie vorstehend erwähnt berücksichtigt wurde.


Das Rentnervorsorgewerk startet mit demselben Deckungsgrad wie derjenige der aktiven Versicherten. Gemäss § 41 des BLPK Dekrets hat die BLPK die Hälfte der Kosten für die Anpassung der Renten an die Teuerung zu leisten. Diese Kosten werden somit dem Rentnervorsorgewerk belastet.



2.3 Auswirkungen für die versicherten Personen und die Arbeitgebenden


Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Versicherten, Rentnerinnen und Rentner und die Arbeitgebenden, insbesondere auch bezüglich Finanzierung und Leistungen. Sie bilden die bestehenden Finanzierungsverhältnisse besser ab und erhöhen dadurch die Transparenz. Der einzige Unterschied ist somit, dass der Deckungsgrad für Anschlüsse mit separater Rechnung nun auch offiziell ausgewiesen wird.


Die vorgeschlagene neue Struktur bedingt nebst der vorliegenden Dekretsänderung auf Ebene BLPK eine Anpassung des Organisations- und Geschäftsreglements sowie des Reglements über Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven. Zudem sind einzelne Anschlussverträge anzupassen sowie das Teilliquidationsreglement (gesetzliche Frist bis zum 31.12.2007) zu erstellen.



3. Verschiebung der Amtsperiode

Gemäss § 48 Abs. 2 des BLPK Dekrets beträgt die Amtsperiode des Verwaltungsrates der BLPK vier Jahre. Die aktuelle Amtsperiode endet am 31. März 2008.


Die Amtsperiode des BLPK-Verwaltungsrates soll besser auf die jährlich stattfindende Abgeordnetenversammlung abgestimmt werden, indem ihr Beginn auf den 1. Juli verschoben wird.


Die Abgeordnetenversammlung findet jeweils im Mai statt. Sie hat u.a. die Aufgaben, den Jahresbericht zu verabschieden und die Arbeitnehmervertreter des Verwaltungsrats zu wählen.


Die Verschiebung der Amtszeit hat insbesondere folgende Vorteile:


Verwaltungsrat und Abgeordnetenversammlung haben diesem Änderungsantrag bereits zugestimmt.



4. Ergebnis der Anhörung

Weil dieses Vorhaben nur geringfügige Auswirkungen hat und dringlich umzusetzen ist, wurde auf eine umfassende Vernehmlassung verzichtet. Die zeitlichen Vorgaben waren aber ausreichend, um eine Anhörung beim Verband Basellandschaftlicher Gemeinden, der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände und bei den grössten angeschlossenen Arbeitgebenden der BLPK durchzuführen.


Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen begrüssten das Vorhaben ohne Einwände. Aufgrund eines Hinweises aus der Verwaltung wurde der bisherige § 17 Abs. 2, analog zum bisherigen § 18 Abs. 2, gestrichen, da diese Materie zukünftig im Teilliquidationsreglement der BLPK geregelt werden soll.



5. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Änderung des BLPK Dekrets gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 21. August 2007


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Pegoraro
der Landschreiber: Mundschin


Beilagen:
- Entwurf Landratsbeschluss
- Synoptische Darstellung [PDF]



Fussnoten:

1
Für die neue Struktur wird von Vorsorgewerk gesprochen. Unter dem Begriff "Vorsorgewerk" ist dabei eine separate Rechnungseinheit zu verstehen, d.h. innerhalb eines Vorsorgewerks wird eine eigene Rechnung geführt und ein ei-gener Deckungsgrad ausgewiesen.


2
Versicherungstechnisch notwendige Rückstellungen für die aktiven Versicherten, beispielsweise zur Vorfinanzierung der Kosten infolge Zunahme der Lebenserwartung. Diese Rückstellung kennt die BLPK bereits heute.


3
Wertschwankungsreserve bei Überdeckung bzw. Fehlbetrag bei einer Unterdeckung.


4
Freie Mittel werden gebildet, sobald die notwendigen Wertschwankungsreserven geäufnet wurden.


5
Rückstellung zum Auffangen der Todes- und Invaliditätsrisiken der aktiven Versicherten, falls diese über der erwar-teten Höhe liegen sollten. Diese Rückstellung sieht die BLPK bereits heute vor.


6
§ 19 besagt u.a. dass der Anteil an einem Fehlbetrag soweit reduziert wird, als dieser nachweislich nicht auf eine Unterfinanzierung während der Anschlussdauer des Arbeitgebenden zurückgeht.



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