2007-175
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Teuerungsausgleich: Anpassung der Indexberechnung
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vom:
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17. Juli 2007
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Nr.:
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2007-175
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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1. Begriffsdefinitionen
Man unterscheidet zwischen folgenden Arten der Jahresteuerung:
1.1 Gemittelte Jahresteuerung
Diese Teuerung wird als Durchschnitt der einzelnen Monatsteuerungen berechnet, d. h. Schwankungen innerhalb des Jahres wirken sich auf diese Berechnung aus. Bei der gemittelten Jahresteuerung sind im vorliegenden Zusammenhang zwei Formen relevant:
a)
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die
gemittelte Teuerung zwischen November des Vorjahres und Oktober des laufenden Jahres
(im Folgenden «Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» genannt)
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b)
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die
gemittelte Teuerung im Kalenderjahr
, d. h. zwischen 1. Januar und 31. Dezember (im Folgenden «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr» genannt.
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die Monatsindizes von November Jahr1 bis Oktober Jahr2 werden addiert und durch 12 geteilt (ergibt den Mittelwert der eben vergangenen 12 Monate);
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die Monatsindizes von November Jahr0 bis Oktober Jahr1 werden addiert und durch 12 geteilt (ergibt den Mittelwert der vorherigen 12 Monate);
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die gemittelte Teuerung ist die prozentuale resp. die numerische Differenz zwischen den beiden Mittelwerten.
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1.2 Ungemittelte Jahresteuerung
Diese Teuerung wird als Differenz resp. als prozentuale Abweichung der Teuerung zwischen zwei Monatsteuerungen, für die vorliegende Frage zwischen Oktober des Vorjahres und Oktober des laufenden Jahres d. h. Schwankungen innerhalb des Jahres wirken sich auf diese Berechnung nicht aus (im Folgenden «Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1 - Oktober Jahr2» genannt).
2. Ausgangslage
Gemäss § 49 des Personaldekrets beschliesst der Landrat jährlich über den Ausgleich der Teuerung für die Löhne des Staatspersonals. Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände (ABP) Antrag über die Höhe des Ausgleichs. Als Orientierungsgrösse für diese Verhandlungen dient die «Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1 - Oktober Jahr2» [siehe oben 1.2] des Landesindexes der Konsumentenpreise. Weitere Beurteilungsgrössen sind die finanzielle Situation des Kantons und die wirtschaftliche Entwicklung im Umfeld.
3. Problematik
Die Teuerung kann in einzelnen Monaten sprunghaft an- und absteigen. Verursacht wird dies durch besondere Faktoren. Beispielsweise betrug die Monatsteuerung von September 2005-Oktober 2005 0.9%. Die Zunahme war hauptsächlich auf die höhere Indexziffer für Bekleidung und Schuhe (+20,8%) zurückzuführen. Im Juli 2006 hingegen ging die Teuerung um 0.7% gegenüber dem Vormonat zurück (primär infolge tieferer Indexziffer von -16.8% für Bekleidung und Schuhe).
Im vergangenen Jahr erfolgte im Oktober eine massive Reduktion des Treibstoffpreises. So fiel die «Ungemittelte Teuerung Oktober 2005-Oktober 2006» mit 0.3% (und somit die Orientierungsgrösse für die Teuerungsanpassung per 2006) wesentlich geringer aus als erwartet. Mit der Berechnungsmethode «Gemittelte Jahresteuerung November 2005-Oktober 2006», betrug die Jahresteuerung in der gleichen Periode hingegen 1.1%. Am Ende des Jahres 2006 wurde eine Jahresteuerung von 0.6% ausgewiesen.
Diese Beispiele zeigen, dass die «Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1-Oktober Jahr2» als Orientierungsgrösse für die Teuerungsanpassung unbefriedigende Ergebnisse zur Folge hat.
4. Lösungsvorschlag der Regierung
Alternative zum heutigen System ist die «Gemittelte Jahresteuerung» [vgl. oben 1.1] und zwar in den Untervarianten «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr» oder «Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2».
4.1 «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr»
Der Antrag der Regierung muss im November zuhanden des Parlaments erfolgen, damit dieses die anzurechnende Jahresteuerung im Dezember im Rahmen der Budgetdebatte für das nächste Jahr beschliessen kann. Die «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr» steht aber immer erst in den ersten Tagen des folgenden Januars fest. Bei Wahl dieser Variante müsste entweder eine gewisse Ungenauigkeit aufgrund einer Prognose in Kauf genommen werden oder andernfalls im nächsten Jahr eine Korrektur erfolgen, was den Mechanismus kompliziert und daher schwer nachvollziehbar machen würde (Korrektur der letztjährigen Prognose, kombiniert mit einer neuen Prognose für November und Dezember des laufenden Jahres).
4.2 «Gemittelte Teuerung Oktober Jahr1 - Oktober Jahr2»
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, in Zukunft die «Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» als Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden zur Teuerung im Jahr3 zu nehmen, und zwar aus folgenden Gründen:
1.
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Für die Arbeitnehmenden erscheint es ungerecht, wenn wie im obgenannten Beispiel des letzten Jahres, in den Medien eine Jahresteuerung von 0.6% publiziert wird, der Teuerungsausgleich für die Löhne der Staatsangestellten aber lediglich halb so hoch ausfällt. Dieselbe Irritation entsteht bei der Bevölkerung, wenn die Jahresteuerung erheblich niedriger ist als die Teuerung auf den Löhnen der Staatsangestellten, m. a. W. der Mann oder die Frau auf der Strasse sich fragt, weshalb die Teuerungsanpassung bei den «Beamten» wesentlich höher ausfällt als beim eigenen Lohn.
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2.
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Bei der «Gemittelten Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» ist die Schwankungskurve der Jahresteuerungen geglätteter als bei ungemittelten. Damit für Öffentlichkeit und Staatsangestellte der Teuerungsmechanismus besser nachzuvollziehen ist sowie im Interesse der besseren Vorhersehbarkeit und damit Budgetierbarkeit für den Haushalt der Staatsangestellten, aber auch für den Kantonshaushalt, ist die gemittelte Jahresteuerung der ungemittelten vorzuziehen.
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4.3 Vergleich der beiden Methoden im Detail
In Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände sind die beiden Berechnungsmethoden «Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1-Oktober Jahr2» (heutige Berechnungsmethode) und «Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» miteinander verglichen worden.
4.4 Mehrjahresvergleich der Varianten
Ein Mehrjahresvergleich zwischen der «Ungemittelten Teuerung Oktober Jahr1-Oktober Jahr2» und der «Gemittelten Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» legt diese Auswirkungen offen (als weitere Vergleichsgrösse ist die «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr» aufgeführt):
Teuerung 1979 - 2006
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Teuerung letzte 10 Jahre
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Teuerung letzte 5 Jahre
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Durchschnitt
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Total
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Durchschnitt
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Total
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Durchschnitt
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Total
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Gemittelte Jahresteuerung Nov./Okt.
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2.38%
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66.60%
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0.82%
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8.25%
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0.86%
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4.28%
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Ungemittelte Jahresteuerung Okt./ Okt.
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2.39%
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66.98%
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0.81%
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8.07%
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0.91%
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4.56%
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Gemittelte Jahresteuerung Jan./Dez.
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2.38%
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66.57%
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0.82%
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8.19%
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0.86%
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4.29%
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Im langjährigen Vergleich (1979 bis 2006) ist eine Abweichung äusserst gering: Die durchschnittliche Jahresteuerung beträgt fast einheitlich 2.38%. Die Differenzen liegen im Promillebereich. Wird der Zeitrahmen verkürzt, erhöhen sich logischerweise die Abweichungen: Die Teuerung nach der bisherigen Methode fällt einmal tiefer (Zeitrahmen letzte zehn Jahre) und einmal höher (Zeitrahmen letzte fünf Jahre) aus. Dieser Effekt (kürzerer Zeitrahmen; höhere Abweichungen) hat rein mathematische Ursachen.
Schlussfolgerung: Längerfristig haben die unterschiedlichen Berechnungsmethoden keinen Einfluss auf den Teuerungsausgleich. [ Die Umstellung kann somit lediglich bei Mitarbeitenden, welche erst relativ kurz beim Kanton arbeiten und ihre Arbeitsstelle bald wieder verlassen werden, zu (mehr oder weniger) relevanten Veränderungen führen. ]
4.4.1 Signifikante Abweichungen
Die jährlich ausgewiesenen Teuerungen weisen signifikante Unterschiede aus: Zwischen 1979 bis 2006 weicht die gemittelte Jahresteuerung durchschnittlich um fast 0.5% von der ungemittelten Oktober-Jahresteuerung ab. Längerfristig werden diese Unterschiede zwar wieder ausgeglichen (siehe oben Ziffer 3.2), doch die jährlichen Differenzen sich hoch. Die höchste Abweichung beträgt stolze 1.54% (im Jahr 1983).
Die durchschnittliche Abweichung bei den gemittelten Berechnungsmethoden beträgt hingegen nur 0.23%, die höchste Abweichung 0.75% (im Jahr 1979).
Die relativ hohe Differenz zwischen der «Ungemittelten Teuerung Oktober Jahr1-Oktober Jahr2» und «Gemittelten Teuerung Kalenderjahr» im vergangenen Jahr hat gezeigt, dass solche Abweichungen schwierig nachzuvollziehen und zu kommunizieren sind. Dass sich die Differenz über einen grösseren Zeitraum einpendelt und schliesslich verschwindet, wird kaum wahrgenommen und interessiert die Arbeitnehmenden wohl letztlich auch wenig, da für sie ihr aktueller Lohn wichtig ist. Es ist deshalb sinnvoll, dass die Orientierungsgrösse für den Teuerungsausgleich nicht stark von der Jahresteuerung (hier «Gemittelten Teuerung Kalenderjahr» genannt) abweicht.
4.5 Synopse
Alte Fassung
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Neue Fassung
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Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden ist der Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober des Jahres, das dem Vollzug des Teuerungsausgleichs vorangeht.
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Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden ist der gemittelte Landesindex der Konsumentenpreise von November des Vorjahres bis Oktober des Jahres, das dem Vollzug des Teuerungsausgleichs vorangeht.
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5. Antrag
Dem Landrat wird beantragt, einen Beschluss gemäss Beilage zu fassen.
Liestal, 17. Juli 2007
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Die Präsidentin: Pegoraro
der Landschreiber: Mundschin
Beilage:
Beschlussentwurf
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