2007-175


1. Begriffsdefinitionen

Man unterscheidet zwischen folgenden Arten der Jahresteuerung:


1.1 Gemittelte Jahresteuerung


Diese Teuerung wird als Durchschnitt der einzelnen Monatsteuerungen berechnet, d. h. Schwankungen innerhalb des Jahres wirken sich auf diese Berechnung aus. Bei der gemittelten Jahresteuerung sind im vorliegenden Zusammenhang zwei Formen relevant:


Berechnung: Die «Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» wird wie folgt berechnet:



1.2 Ungemittelte Jahresteuerung


Diese Teuerung wird als Differenz resp. als prozentuale Abweichung der Teuerung zwischen zwei Monatsteuerungen, für die vorliegende Frage zwischen Oktober des Vorjahres und Oktober des laufenden Jahres d. h. Schwankungen innerhalb des Jahres wirken sich auf diese Berechnung nicht aus (im Folgenden «Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1 - Oktober Jahr2» genannt).




2. Ausgangslage


Gemäss § 49 des Personaldekrets beschliesst der Landrat jährlich über den Ausgleich der Teuerung für die Löhne des Staatspersonals. Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände (ABP) Antrag über die Höhe des Ausgleichs. Als Orientierungsgrösse für diese Verhandlungen dient die «Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1 - Oktober Jahr2» [siehe oben 1.2] des Landesindexes der Konsumentenpreise. Weitere Beurteilungsgrössen sind die finanzielle Situation des Kantons und die wirtschaftliche Entwicklung im Umfeld.




3. Problematik


Die Teuerung kann in einzelnen Monaten sprunghaft an- und absteigen. Verursacht wird dies durch besondere Faktoren. Beispielsweise betrug die Monatsteuerung von September 2005-Oktober 2005 0.9%. Die Zunahme war hauptsächlich auf die höhere Indexziffer für Bekleidung und Schuhe (+20,8%) zurückzuführen. Im Juli 2006 hingegen ging die Teuerung um 0.7% gegenüber dem Vormonat zurück (primär infolge tieferer Indexziffer von -16.8% für Bekleidung und Schuhe).


Im vergangenen Jahr erfolgte im Oktober eine massive Reduktion des Treibstoffpreises. So fiel die «Ungemittelte Teuerung Oktober 2005-Oktober 2006» mit 0.3% (und somit die Orientierungsgrösse für die Teuerungsanpassung per 2006) wesentlich geringer aus als erwartet. Mit der Berechnungsmethode «Gemittelte Jahresteuerung November 2005-Oktober 2006», betrug die Jahresteuerung in der gleichen Periode hingegen 1.1%. Am Ende des Jahres 2006 wurde eine Jahresteuerung von 0.6% ausgewiesen.


Diese Beispiele zeigen, dass die «Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1-Oktober Jahr2» als Orientierungsgrösse für die Teuerungsanpassung unbefriedigende Ergebnisse zur Folge hat.




4. Lösungsvorschlag der Regierung


Alternative zum heutigen System ist die «Gemittelte Jahresteuerung» [vgl. oben 1.1] und zwar in den Untervarianten «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr» oder «Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2».




4.1 «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr»


Der Antrag der Regierung muss im November zuhanden des Parlaments erfolgen, damit dieses die anzurechnende Jahresteuerung im Dezember im Rahmen der Budgetdebatte für das nächste Jahr beschliessen kann. Die «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr» steht aber immer erst in den ersten Tagen des folgenden Januars fest. Bei Wahl dieser Variante müsste entweder eine gewisse Ungenauigkeit aufgrund einer Prognose in Kauf genommen werden oder andernfalls im nächsten Jahr eine Korrektur erfolgen, was den Mechanismus kompliziert und daher schwer nachvollziehbar machen würde (Korrektur der letztjährigen Prognose, kombiniert mit einer neuen Prognose für November und Dezember des laufenden Jahres).




4.2 «Gemittelte Teuerung Oktober Jahr1 - Oktober Jahr2»


Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, in Zukunft die «Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» als Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden zur Teuerung im Jahr3 zu nehmen, und zwar aus folgenden Gründen:




4.3 Vergleich der beiden Methoden im Detail


In Absprache mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände sind die beiden Berechnungsmethoden «Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1-Oktober Jahr2» (heutige Berechnungsmethode) und «Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» miteinander verglichen worden.




4.4 Mehrjahresvergleich der Varianten


Ein Mehrjahresvergleich zwischen der «Ungemittelten Teuerung Oktober Jahr1-Oktober Jahr2» und der «Gemittelten Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2» legt diese Auswirkungen offen (als weitere Vergleichsgrösse ist die «Gemittelte Teuerung Kalenderjahr» aufgeführt):


Im langjährigen Vergleich (1979 bis 2006) ist eine Abweichung äusserst gering: Die durchschnittliche Jahresteuerung beträgt fast einheitlich 2.38%. Die Differenzen liegen im Promillebereich. Wird der Zeitrahmen verkürzt, erhöhen sich logischerweise die Abweichungen: Die Teuerung nach der bisherigen Methode fällt einmal tiefer (Zeitrahmen letzte zehn Jahre) und einmal höher (Zeitrahmen letzte fünf Jahre) aus. Dieser Effekt (kürzerer Zeitrahmen; höhere Abweichungen) hat rein mathematische Ursachen.


Schlussfolgerung: Längerfristig haben die unterschiedlichen Berechnungsmethoden keinen Einfluss auf den Teuerungsausgleich. [ Die Umstellung kann somit lediglich bei Mitarbeitenden, welche erst relativ kurz beim Kanton arbeiten und ihre Arbeitsstelle bald wieder verlassen werden, zu (mehr oder weniger) relevanten Veränderungen führen. ]




4.4.1 Signifikante Abweichungen


Die jährlich ausgewiesenen Teuerungen weisen signifikante Unterschiede aus: Zwischen 1979 bis 2006 weicht die gemittelte Jahresteuerung durchschnittlich um fast 0.5% von der ungemittelten Oktober-Jahresteuerung ab. Längerfristig werden diese Unterschiede zwar wieder ausgeglichen (siehe oben Ziffer 3.2), doch die jährlichen Differenzen sich hoch. Die höchste Abweichung beträgt stolze 1.54% (im Jahr 1983).


Die durchschnittliche Abweichung bei den gemittelten Berechnungsmethoden beträgt hingegen nur 0.23%, die höchste Abweichung 0.75% (im Jahr 1979).


Die relativ hohe Differenz zwischen der «Ungemittelten Teuerung Oktober Jahr1-Oktober Jahr2» und «Gemittelten Teuerung Kalenderjahr» im vergangenen Jahr hat gezeigt, dass solche Abweichungen schwierig nachzuvollziehen und zu kommunizieren sind. Dass sich die Differenz über einen grösseren Zeitraum einpendelt und schliesslich verschwindet, wird kaum wahrgenommen und interessiert die Arbeitnehmenden wohl letztlich auch wenig, da für sie ihr aktueller Lohn wichtig ist. Es ist deshalb sinnvoll, dass die Orientierungsgrösse für den Teuerungsausgleich nicht stark von der Jahresteuerung (hier «Gemittelten Teuerung Kalenderjahr» genannt) abweicht.




4.5 Synopse




5. Antrag


Dem Landrat wird beantragt, einen Beschluss gemäss Beilage zu fassen.


Liestal, 17. Juli 2007


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
Die Präsidentin: Pegoraro
der Landschreiber: Mundschin


Beilage:
Beschlussentwurf



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