2007-175 (1)
Bericht Nr. 2007-175 an den Landrat |
Bericht der:
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Personalkommission
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vom:
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1. November 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Teuerungsausgleich: Anpassung der Indexberechnung
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Bemerkungen:
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Verlauf dieses Geschäfts
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Dekret zum Personalgesetz
(Personaldekret)
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
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1. Einleitung
Gemäss § 49 des Personaldekrets beschliesst der Landrat jährlich über den Ausgleich der Teuerung für die Löhne des Staatspersonals. Als Orientierungsgrösse für die Verhandlung mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände (ABP) dient u.a. die „Ungemittelte Teuerung Oktober Jahr1 - Oktober Jahr2" des Landesindexes der Konsumentenpreise. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass die Teuerung in einzelnen Monaten sprunghaft an- und absteigen kann. Die „Ungemittelte Jahresteuerung" hat deshalb als Orientierungsgrösse für die Teuerungsanpassung erwiesenermassen unbefriedigende Ergebnisse zur Folge. Es kommt dazu, dass das geltende System auch die Budgetierung erschwert, weil die Direktion bis Anfang November den Teuerungswert nicht genau kennt.
2. Die Vorlage im Überblick
Die Vorlage zeigt als Alternative zum heutigen System die "Gemittelte Jahresteuerung" in den Untervarianten „Gemittelte Teuerung Kalenderjahr" oder „Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2" auf.
Da die „Gemittelte Teuerung Kalenderjahr" immer erst in den ersten Tagen des folgenden Januars feststeht, der Antrag der Regierung aber bereits im November zuhanden des Parlaments erfolgen muss, wird für die Zukunft die „Gemittelte Teuerung November Jahr1 - Oktober Jahr2" vorgeschlagen.
3. Die Beratung in der Kommission
Die Personalkommission behandelte diese Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 17. September 2007 in Anwesenheit von RR Ballmer, Doris Bösch, Vorsteherin Personalamt, und Christian Boppart, Generalsekretariat FKD.
Der Kommission wurde durch Regierungsrat Ballmer dargelegt, dass das Thema mit der Arbeitsgemeinschaft Baselbieter Personalverbände besprochen und deren Einverständnis für die vorgesehene Korrektur eingeholt wurde. Neu würde die Orientierungsgrösse also gemittelt und damit geglättet. Zu Diskussionen Anlass gab die Fussnote 1 auf Seite 3 der Vorlage. Ein Kommissionsmitglied war der Meinung, dass die Aussage, „Die Umstellung kann somit lediglich bei Mitarbeitenden, welche erst relativ kurz beim Kanton arbeiten, und ihre Arbeitsstelle bald wieder verlassen werden, zu (mehr oder weniger) relevanten Veränderungen führen." nicht richtig sei. Der Mehrjahresvergleich gelange zum Schluss, dass nach fünf Jahren kaum mehr ein Unterschied zwischen den beiden Berechnungsarten erkennbar sei. Die Autoren gingen dabei von der Voraussetzung aus, dass entweder das eine oder das andere System angewendet würde. Werde jedoch vom einen System auf das andere gewechselt, so stimme diese Aussage nicht mehr, denn zum Zeitpunkt des Systemwechsels könnten auffällige Abweichungen auftreten.
Der Zeitpunkt des Systemwechsels habe eine einmalige Wirkung, die in Zukunft weder nach oben noch nach unten kompensiert würde. Der Effekt betreffe darum nicht nur Mitarbeitende mit kurzen Arbeitsverhältnissen, sondern alle.
RR Ballmer machte deutlich, dass mit dem Systemwechsel eine Änderung eintritt. Zwischen den Systemen hin und her zu wechseln, sei jedoch nie die Absicht gewesen. Ob letztlich eine Über- oder eine Unterkompensation resultieren werde, sei abhängig vom Antrag, den die Direktion mit der Teuerungsvorlage stelle.
Dass bei einem Systemwechsel bestimmte Unschärfen auftreten könnten, war der FKD bekannt. Jedoch hätten auch die Mathematiker der ABP das neue System analysiert und den neuen Weg einhellig als vernünftig gutgeheissen.
Antrag zu § 49 Absatz 2
Ein Kommissionsmitglied ist der Meinung, dass der Landesindex eine Zahl und nicht eine Teuerung sei - somit keine Orientierungsgrösse sein könne. Folgender Antrag wird dem zum Beschluss aufgelegten § 49 Absatz 2 gegenübergestellt:
2 Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände Antrag über die Höhe des Teuerungsausgleichs. Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrates mit den Personalverbänden ist die gemittelte Teuerung von November des Vorjahres bis Oktober des Jahres, das dem Vollzug des Teuerungsausgleichs vorangeht.
Die Berechnung der gemittelten Teuerung erfolgt auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise.
://: Die Personalkommission entscheidet sich mit 5 zu 3 Stimmen für den Antrag der Regierung.
4. Eintreten
Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten.
5. Antrag
Die Personalkommission stimmt dem unveränderten Landratsbeschluss mit 8 Stimmen ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung zu.
Gelterkinden, 1. November 2007
Im Namen der Personalkommission
Die Präsidentin: Christine Mangold
Beilage
Dekret zum Personalgesetz
(Personaldekret)
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
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