2007-174 (1)


1. Ausgangslage

Der Kanton vollzieht in allen wichtigen Bereichen die Bundesstatistik, welche die Gebiete Wirtschaft, Bildung, Gesundheit, Soziales umfasst.


Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden die entsprechenden Erhebungen um kantonale Bedürfnisse, z.B. für die Schulplanung oder Spitalplanung, erweitert.


Für die statistischen Tätigkeiten des Kantons besteht heute keine Rechtsgrundlage.


Auch stellt sich immer wieder die Frage, wie der Kanton die vom Bund erhobenen Daten nutzen kann. Der Bund gibt, auch aus Datenschutzgründen, heute Einzeldaten nicht mehr an die Kantone zurück, auch nicht in anonymisierter Form. Damit sind die Möglichkeiten des Kantons, die Daten zu nutzen, sehr stark eingeschränkt.


Da das Legalitätsprinzip gilt, das heisst, dass alles staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ist für die Erhebungen, welche den kantonalen Bedürfnissen entsprechen, ein Statistikgesetz notwendig. Die Erhebungen sollen nach dem Subsidiaritätsprinzip durchgeführt werden, d.h. die Datenbeschaffung soll sich nach Möglichkeit auf bestehende Register oder Verwaltungsdaten abstützen.




2. Kommissionsberatung


Die Finanzkommission behandelte die Vorlage anlässlich der Sitzungen vom 12. September und 7. November 2007 im Beisein von Regierungsrat Adrian Ballmer, Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle, sowie von August Lienin, Kantonsstatistiker und Leiter des Statistischen Amtes, und Daniel Schwörer, Generalsekretariat FKD, Stabsstelle Gemeinden.




3. Eintreten


Eintreten auf diese Vorlage wird in der Finanzkommission nicht bestritten. Allerdings kommt nicht gerade Begeisterung für dieses Gesetz auf. Einerseits wird die Frage aufgeworfen, ob es dieses Gesetz überhaupt zwingend brauche, andererseits werden in der Kommissionsberatung doch einige Vorteile der neuen gesetzlichen Regelungen erkannt.


Wenn das Statistische Amt Baselland statistisch tätig ist, vollzieht es Bundesrecht, aber es nutzt dabei Synergien und erfragt im Rahmen der Erhebungen noch zusätzliche Informationen. Alle Zusatzfragen stellt der Kanton eigenständig, und dafür bedarf es einer Rechtsgrundlage. Der Bürger soll verpflichtet sein, die Auskunft zu leisten, aber zugleich erhält er im neuen Gesetz einen umfassenden Datenschutz, der weiter gefasst ist als im jetzigen Datenschutzgesetz.


Das Statistikgesetz begrenzt die staatliche Tätigkeit: In der entsprechenden Verordnung ist vorgesehen, alle vom Kanton erhobenen Statistiken abschliessend aufzuzählen.




4. Detailberatung / Anträge


4.1 § 2 Zweck, "Statistische Erhebungen"


Der Begriff "Statistische Erhebungen" umfasst die gesamte statistische Tätigkeit und ist ein "terminus technicus". Um dies zu verdeutlichen, beantragt die Finanzkommission, den Begriff "Statistische Erhebungen" durchgehend mit einem grossen "S" zu schreiben.




4.2 § 3 Abs. 2 Anwendbares Datenschutzrecht


Da auch das Bundesstatistikgesetz Bestimmungen über den Datenschutz enthält, schlägt die Kommission in § 3 Abs. 2 folgende Ergänzung vor:


"Statistische Tätigkeiten für den Bund unterstehen zusätzlich dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 sowie dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz."




5. Antrag


Die Finanzkommission beantragt einstimmig mit 12:0 Stimmen, dem abgeänderten Gesetzesentwurf zuzustimmen.


Binningen, den 10. Januar 2008


Namens der Finanzkommission
Der Präsident: Marc Joset


Beilage
Entwurf Statistikgesetz [PDF]
(von der Finanzkommission abgeänderte und von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)



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