2007-174
Vorlage an den Landrat |
Titel:
|
Kantonales Statistikgesetz
|
|
vom:
|
17. Juli 2007
|
|
Nr.:
|
2007-174
|
|
Bemerkungen:
|
||
Acrobat (PDF):
|
A. Zusammenfassung
Der Kanton vollzieht in allen wichtigen Bereichen der Wirtschaft, Bildung, Gesundheit und Sozialen Sicherheit die Bundesstatistik. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden die entsprechenden Erhebungen um kantonale Bedürfnisse z.B. für die Schulplanung oder Spitalplanung erweitert. Für die statistischen Tätigkeiten des Kantons besteht heute keine Rechtsgrundlage. Aufgrund zunehmend komplexer Gesellschaftsstrukturen ist die Nachfrage nach statistischen Informationen in den letzten Jahren stark gewachsen. Diese Informationen beziehen sich oft auf die Verhältnisse und Lebenslagen der Menschen, wie z. B. bei der Sozialhilfestatistik oder bei der medizinischen Statistik über Patientinnen und Patienten.
Auch die regionale Zusammenarbeit gewinnt immer mehr an Bedeutung. So vollzieht der Kanton Basel-Landschaft die Gesundheitsstatistik für beide Basel, und beim Wohnungsmarkt führt der Kanton Basel-Stadt die Erhebungen ebenfalls für beide Basel durch. Der vorliegende Entwurf zu einem Statistikgesetz soll diesen neuen Erfordernissen der öffentlichen Statistik Rechnung tragen und die entsprechende rechtliche Grundlage - insbesondere auch hinsichtlich des Datenschutzes - bereitstellen.
Die Erhebungen sollen nach dem Subsidiaritätsprinzip durchgeführt werden, d.h. die Datenbeschaffung soll sich nach Möglichkeit auf bestehende Register oder Verwaltungsdaten abstützen. Es soll zumindest zeitlich begrenzt möglich sein, die Daten verschiedener Erhebungen zu verknüpfen, um den Erhebungsaufwand einzelner Erhebungen zu minimieren. Sollen Erhebungen bei natürlichen oder juristischen Personen angeordnet werden, bei denen Personen zur Auskunft verpflichtet werden, so bestimmt der Landrat per Dekret die durchzuführenden Erhebungen.
Des Weiteren soll es Aufgabe des Kompetenzzentrums sein, die wichtigsten Daten zu analysieren und in geeigneter Weise zu verbreiten. Auch nicht veröffentlichte Daten sind niederschwellig und benutzerfreundlich zugänglich zu machen.
Die einzelnen statistischen Erhebungen werden in einer regierungsrätlichen Verordnung aufgeführt. Das Gesetz hat keine Kostenfolgen, da damit den heute bestehenden Aufgaben die rechtliche Grundlage gegeben wird.
B. Ausgangslage
1. Weshalb ein kantonales Statistikgesetz?
In einer modernen, offenen und demokratischen Gesellschaft erfüllt die öffentliche Statistik eine anerkannte Rolle in der Produktion und Vermittlung statistischer Informationen über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt. Auf allen Staatsebenen - Bund, Kantone, Gemeinden - erlangt die öffentliche Statistik zunehmende Bedeutung für die Steuerung der Staatswesen und ist als objektive Grundlage für die demokratische Diskussion und politische Entscheidfindung unverzichtbar geworden.
Im Rahmen des Vollzugs der Bundesstatistik erhebt heute das Statistische Amt Daten bei den Gemeinden, kantonalen Verwaltungsstellen, öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen, die dem Bundesamt übermittelt werden. Die zunehmenden Bedürfnisse kantonaler Stellen, diese Bundesdaten ebenfalls zu nutzen, kann heute nicht immer befriedigt werden, da diese Daten nicht immer den kantonalen Bedürfnissen entsprechen. Eine Erweiterung der Datengrundlage ist deshalb bei verschiedenen Projekten notwendig . So werden heute in der Gesundheitsstatistik gegenüber den Anforderungen des Bundes zusätzliche Daten für die regionale Spitalplanung erfasst, ebenso bei den Daten der Schülerinnen und Schüler für die Schulplanung. Mit der Erweiterung von Bundeserhebungen für kantonale Bedürfnisse können Doppelspurigkeiten vermieden und Kosten eingespart werden. Da das Legalitätsprinzip gilt, d. h., dass alles staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf, ist für die Erhebungen, welche den kantonalen Bedürfnissen entsprechen, ein Statistikgesetz notwendig.
Für die Steuerung des Staatswesens werden heute zunehmend detaillierte personenbezogene Daten erfasst und ausgewertet. So können beispielsweise Globalbudgets für Spitäler auf der Grundlage von Fallkosten nur auf der Basis medizinischer Daten der Patientinnen und Patienten mit hoher Qualität umgesetzt werden. Eine gesetzliche Regelung der kantonalen statistischen Tätigkeiten mit den dazugehörigen, spezifischen Datenschutzvorschriften ist notwendig, weil die Erhebungen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte von Einwohnerinnen und Einwohnern beinhalten können; diese müssen durch ein Gesetz legitimiert sein.
2. Begriffe
Im Gesetz werden die Begriffe «Daten» und «Statistische Informationen» verwendet. Ihre Bedeutung wird nachfolgend erläutert.
Daten (z.B. in § 10 ff.)
Dieser Begriff wird in einem übergeordneten Sinne verstanden. Die öffentliche Statistik ist bei ihrer Arbeit mit unterschiedlichen Arten von Daten konfrontiert. Im Gegensatz zum Verständnis der Datenschutzstellen werden in der öffentlichen Statistik unter dem Begriff „Daten" nicht ausschliesslich schützenswerte personenbezogene Daten verstanden, sondern auch nicht personenbezogene Daten wie etwa geografische Angaben, Klimawerte, Infrastrukturdaten, Verkehrsnetze usw., aber auch aggregierte Daten. Wo im Gesetz dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten gemeint sind, werden diese explizit als solche benannt (so in § 4 Absätze 1, 2 und 4, § 19 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 Buchstabe b). Hierbei bedient sich die öffentliche Statistik teilweise nicht-anonymisierter personenbezogener Daten, die in der Regel anonymisiert werden, sobald der Abschluss einer Erhebung dies zulässt. Sie bleiben dann in der Form von anonymisierten Individualdaten gespeichert, unterliegen jedoch den gleichen Datenschutzbestimmungen wie nicht-anonymisierte personenbezogene Daten.
Ausserdem kennt die Statistik die Form aggregierter Daten, die insbesondere bei der Veröffentlichung statistischer Ergebnisse verwendet wird. Bei geeignetem Aggregationsgrad lassen die aggregierten Daten keinen Rückschluss auf Einzelpersonen zu und dürfen auch nur unter dieser Bedingung veröffentlicht werden.
Statistische Informationen (z.B. in § 2 Absatz 3)
Statistische Informationen sind alle aus statistischen Erhebungen gewonnenen Resultate in Form von Tabellen, Grafiken und Interpretationen. Im Gegensatz zu den durch Erhebungen gewonnenen sogenannten Quelldaten basieren statistische Informationen auf statistischen Auswertungen nach bestimmten statistischen Methoden und implizieren einen Mehrwert.
3. Vernehmlassung
Der Regierungsrat schickte den Entwurf für ein neues Kantonales Statistikgesetz am 24. Januar 2005 in die Vernehmlassung bei Parteien, Verbänden, Gemeinden und Direktionen. Die Vorlage wurde mehrheitlich positiv aufgenommen.
Bei den Parteien fallen die vier eingegangenen Stellungnahmen unterschiedlich aus. Die CVP und die SP äussern sich grundsätzlich positiv zu einem Kantonalen Statistikgesetz. Während der FDP die Notwendigkeit für die Schaffung eines Gesetzes in der Vorlage nicht zwingend erscheint, lehnt die SVP ein neues Gesetz grundsätzlich ab, weil sie es als überflüssig betrachtet.
Die SP verlangt, dass ein Statistikgesetz zusammen mit Basel-Stadt in Angriff zu nehmen sei und dass es dabei denkbar sei, die beiden Statistischen Ämter BS und BL zusammenzulegen. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Sozial- und Wirtschaftsdepartements Basel-Stadt und der Finanz- und Kirchendirektion Baselland hat auf einen Anzug Stolz (FDP) im Grossen Rat BS hin die Zusammenlegung eingehend geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass daraus keine Synergien entstehen. Die Organisationsstruktur wie auch die Aufgaben der beiden Ämter (hier die Erhebung in 86 Gemeinden, dort die Auswertung des Datenmarktes) sind zu unterschiedlich. Untersuchungen im Kanton Zürich haben ebenfalls gezeigt, dass die Zusammenlegung des städtischen Amtes mit dem kantonalen Amt keine Vorteile bringt. Dort, wo die Zusammenarbeit sinnvoll ist, arbeiten die beiden Ämter bereits heute zusammen: So vollzieht der Kanton Basel-Landschaft die Gesundheitsstatistik für beide Basel, und beim Wohnungsmarkt führt der Kanton Basel-Stadt die Erhebungen für beide Basel durch. Der Grosse Rat hat den Anzug am 20. September 2006 mit 68 zu 5 Stimmen abgeschrieben.
Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) ist der Meinung, dass das Gesetz schlanker sein müsste. Diesem Anliegen der Gemeinden ist in der nun vorliegenden Fassung weitgehend Rechnung getragen worden. Verschiedene Bestimmungen wurden gestrichen oder in die Verordnung aufgenommen.
Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Datenweitergabe des Grunddatensatzes wurde von der SP als zu weitgehend kritisiert. Diese Bestimmungen wurden fallen gelassen. Ein Rückgriff auf diese Daten ist nur über eine spezifische gesetzliche Bestimmung für die Aufgabenerfüllung anderer Verwaltungsstellen möglich.
C. Kommentar zum Gesetz
1. Titel und Ingress
Die Bezeichnung des Gesetzes mit "Kantonal" dient der Abgrenzung zum Bundesstatistikgesetz (BStatG, SR 431.01). - Im Ingress ist auf die generelle Gesetzgebungszuständigkeit des Landrats verwiesen und nicht auf eine Sachaufgabe-Norm, da die Statistiktätigkeit keine primäre, in der Verfassung explizit bezeichnete Aufgabe ist, sondern eine implizite, sekundäre.
2. Regelungsbereich (§ 1)
Die Begrenzung auf die öffentliche Statistik des Kantons bedeutet, dass einerseits die wissenschaftliche Statistik, die u.a. auch an den kantonalen Spitälern betrieben wird, und andererseits die Statistiktätigkeiten der Gemeinden nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstehen.
3. Datenschutz und Datensicherheit (§§ 3 - 5)
l
Gegenüber der allgemeinen Verwaltungstätigkeit weist die kantonale Statistik verschiedene Eigenheiten auf. Allgemein anerkennen die Datenschutzexpertinnen und Datenschutzexperten, dass bereits im Zweck der Statistik eine Eigenheit besteht. Im Gegensatz zu anderen Verwaltungstätigkeiten, die gestützt auf zur Verfügung stehende Informationen konkrete Amtshandlungen vornehmen, welche die einzelnen Personen betreffen, verfolgt die statistische Tätigkeit ein allgemeines Ziel. Aus Sicht des Datenschutzes ist das Risiko einer Gefährdung der Persönlichkeitsrechte bei der statistischen Tätigkeit somit geringer als bei den anderen Verwaltungstätigkeiten. Aufgrund dieses Sachverhalts wird der Statistik eine Vielzahl von personenbezogenen Daten zur Aufarbeitung anvertraut.
Eine weitere Eigenheit der kantonalen Statistik liegt in der Beziehung zu ihren Partnern. Zwischen der Datenlieferantin oder dem Datenlieferanten, den Benützerinnen und Benützern der statistischen Resultate sowie der Statistikerin oder dem Statistiker muss ein Vertrauensverhältnis existieren, damit die öffentliche Statistik ihre Aufgabe überhaupt erfüllen kann. Nur wenn sie oder er die Gewissheit hat, dass ihre oder seine Angaben niemals gegen sie oder ihn verwendet werden, wird die Datenlieferantin oder der Datenlieferant vollständige und wahrheitsgetreue Informationen preisgeben. Die Erfahrung im statistischen Alltag zeigt, dass eine gesetzliche Auskunftspflicht zwar notwendig ist, aber alleine nicht ausreicht, um eine erfolgreiche Erhebung zu garantieren.
In § 3 wird auf das anwendbare Datenschutzrecht verwiesen. Es kommen sowohl das kantonale Datenschutzgesetz vom 7. März 1991 (SGS 162) als auch das Bundgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) zur Anwendung. Das kantonale Datenschutzgesetz aus dem Jahre 1991 deckt die spezifischen Datenschutzanforderungen der Statistik nicht genügend ab und enthält auch keine Strafnorm. Daher werden in § 4 spezielle Datenschutzvorschriften aufgenommen, deren Verletzung in § 22 Absatz 1 überdies unter Strafe gestellt ist. Zudem muss für jede statistische Erhebung ein Datenschutzkonzept erstellt werden (§ 5), in dem die zu erhebenden Merkmale aufgeführt sind und in dem der Zugriff und die Sicherung der Daten zu regeln sind.
4. Statistikregister (§§ 6 und 7)
Register ermöglichen eine effiziente Verarbeitung statistischer Informationen. Für die Erhebung der Bevölkerungsstatistik besteht heute ein Einwohnerregister über alle Gemeinden, das mit den Mutationen aus den Einwohnerregistern der Gemeinden fortgeschrieben wird. Die Register haben dabei zwei Funktionen: Einerseits können die Register als solche ausgewertet werden und andererseits werden Erhebungen mit Hilfe der Registerdaten einfacher und effizienter durchgeführt. Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden können mit Bewilligung des Regierungsrats auf diese Register zugreifen. Die Gemeinden können z.B. auf das Gebäude- und Wohnungsregister zur Nachführung ihrer eigenen Gemeindedatenbank zugreifen. Die Daten müssen nur an einer Stelle erfasst und gepflegt werden.
5. Statistische Erhebungen (§§ 8 - 21)
Gemäss § 8 Absatz 1 bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung die durchzuführenden statistischen Erhebungen. Dabei geht es um die Erhebungen, die im Auftrag des Bundes durchgeführt und durch allfällige Erweiterungen des Merkmalskatalogs ergänzt werden. Zudem bestimmt er die kantonalen Erhebungen, die ausschliesslich oder weitgehend durch den Kanton genutzt werden. So ist beispielsweise die Bodenpreisstatistik eine rein kantonale Statistik. Vorgesehen ist, die folgenden, schon heute durchgeführten Statistiken in der regierungsrätlichen Verordnung zu verankern: Bevölkerungsstatistik, Bodenpreisstatistik, Energiestatistik, Gebäudestatistik, Baumarktstatistik, Sozialhilfestatistik, Statistik der Lernenden und der Lehrpersonen, Staats- und Gemeindefinanzstatistik, Steuerstatistik, Personalstatistik. Bei der Gesundheitsstatistik BS und BL, die heute das Statistische Amt BL durchführt, bildet eine Vereinbarung der Regierungsräte der beiden Basler Kantone die Grundlage.
Gemäss § 8 Absatz 2 liegt die Zuständigkeit für Erhebungen beim Landrat, wenn es um eine Befragung von natürlichen oder juristischen Personen mit Auskunftspflicht geht. Diese statistischen Erhebungen sind politisch sensibel, so dass der Landrat per Dekret entscheidet, ob solche durchgeführt werden. Dieses Dekret regelt auch die weiteren Einzelheiten der Auskunftserteilung (vgl. § 15). - Auf der kantonalen Ebene besteht zurzeit keine auskunftspflichtige statistische Erhebung, und es zeichnet sich in näherer Zukunft auch keine solche ab. Auf der eidgenössischen Ebene bestand bei den Volkszählungen Auskunftspflicht.
Datenbeschaffung
Die Datenbeschaffung hat nach dem Subsidiaritätsprinzip zu erfolgen (§ 11). In erster Linie ist auf das Statistikregister zurückzugreifen. Sind die Daten im Statistikregister nicht vorhanden, so sind sie bei den entsprechenden Verwaltungsstellen des Kantons und Gemeinden oder interkommunalen Verwaltungsstellen zu erheben. Befragungen bei natürlichen und juristischen Personen sind nur als letzte Möglichkeit genannt, wenn die erforderlichen Daten auf anderer Grundlage nicht beschafft werden können. - Als Beispiel einer gemäss § 13 Absatz 1 befragten Person, die über eine andere Person oder Personengruppe befragt wird, kann die Ärztin oder der Arzt genannt werden, der über bestimmte Personen - selbstverständlich anonym - Auskunft gibt. Dem Datenschutz kommt in diesem Bereich höchste Bedeutung zu. - Der Landrat legt die Auskunftspflicht gemäss § 15 sowie gemäss § 8 Absatz 2 fest.
Statistische Bearbeitung
Die Daten werden an der Quelle erhoben (§ 10) und zum Grunddatensatz aufbereitet (§ 16). Die Aufbereitung beinhaltet die Vervollständigung der Daten und die Korrektur fehlerhafter Angaben. Gegenüber den Quelldaten stellt der Grunddatensatz einen Mehrwert dar. Die Quelldaten dürfen nur dem Datenlieferanten zurückgegeben werden (§ 17 Absatz 1 Satz 1). Eine Weitergabe der Quelldaten wie auch des Grunddatensatzes bleibt in jedem Falle ausgeschlossen (§ 17 Absatz 1 Satz 2 bzw. § 17 Absatz 2).
Der in § 17 Absatz 3 ausgeschlossene § 8 des kantonalen Datenschutzgesetzes lautet:
§ 8 Bekanntgabe an Behörden und ausserkantonale Amtsstellen
1
Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen und von Absatz 2 anderen Behörden und ausserkantonalen Amtsstellen bekanntgegeben, wenn:
a.
|
hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder
|
b.
|
die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder
|
c.
|
es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf.
|
2 Die verantwortliche Behörde hat Personendaten ihren vorgesetzten Behörden bekanntzugeben, wenn diese die Personendaten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.
Verbreitung
Die Verdichtung bzw. die Aggregation des Datensatzes ergibt das «Statistische Ergebnis». Bei kleinräumigen Daten ist darauf zu achten, dass die Daten keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse von natürlichen oder juristischen Personen zulassen. Die wichtigsten Ergebnisse werden heute im Statistischen Jahrbuch des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht. Daneben werden kommentierte Ergebnisse in kurzen «Statistischen Mitteilungen» publiziert. Alle Publikationen werden im Internet unter www.statistik.bl.ch aufgeschaltet. Die Veröffentlichung von Tabellen wird zunehmend im Internet erfolgen. Eine breite Tabellensammlung von über 2500 Tabellen im Bereich der Gemeindefinanzen ist heute abrufbar und wird durch weitere Gebiete laufend ergänzt.
6. Änderung bisherigen Rechts (§§ 23 - 25)
Der in § 23 aufzuhebende § 93 des Gesetzes über die politischen Rechte besagt, dass der Regierungsrat statistische Erhebungen über Wahlen und Abstimmungen anordnen kann. Diese Bestimmung wird durch § 8 Absatz 1 obsolet, wonach der Regierungsrat die durchzuführenden statistischen Erhebungen bezeichnet.
Der in § 24 aufzuhebende § 9 des Übertretungsstrafgesetzes stellt die Erschwerung statistischer Erhebungen unter Strafe. Diese Bestimmung wird durch die Strafnorm von § 22 obsolet.
Der in § 25 aufzuhebende § 43 des Sozialhilfegesetzes räumt die Möglichkeit ein, statistische Daten aus dem Bereich der Sozialhilfe zu erheben. Diese Bestimmung wird durch § 8 Absatz 1 obsolet, wonach der Regierungsrat die durchzuführenden statistischen Erhebungen bezeichnet.
7. Verordnung zum Kantonalen Statistikgesetz
Die kantonale Statistikverordnung legt die statistischen Prinzipien fest, aufgrund derer die kantonale Statistik geführt wird. Sie bezeichnet das Statistische Amt als Kompetenzzentrum, das mit der Durchführung der statistischen Erhebung betraut ist. Die statistischen Erhebungen, die durch das Kompetenzzentrum periodisch durchgeführt werden, werden in der Verordnung namentlich aufgeführt.
In der nachfolgenden Aufstellung sind alle periodischen Erhebungen aufgeführt, die durch das Statistische Amt durchgeführt werden. Bei weiteren Erhebungen, die der Bund durchführt, wirkt das Statistische Amt mit, so namentlich bei den eidgenössischen Volkszählungen und eidgenössischen Betriebszählungen.
Die Verordnung regelt zudem die Verbreitung der statistischen Ergebnisse sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Dritte. Für die Gemeinden als wichtige Datenlieferanten sind die Dienstleistungen des Statistischen Amtes gratis, soweit es sich nicht um sehr aufwändige Analysen handelt, die einen zusätzlichen Personaleinsatz erfordern.
8. Kostenfolgen
Das vorliegende kantonale Statistikgesetz gibt den statistischen Tätigkeiten, die heute vollzogen werden, den gesetzlichen Rahmen. Mit diesem Gesetz sind keine zusätzlichen Erhebungen vorgesehen bzw. es findet keine Ausweitung der statistischen Erhebungen statt. Deshalb führt das neue Gesetz zu keinerlei zusätzlichen Ausgaben.
D. Das statistische System Schweiz
Die öffentliche Statistik, oder - wie sie früher genannt wurde - die amtliche Statistik der Schweiz, entspricht dem föderativen Aufbau der Schweiz. Auf allen drei staatlichen Ebenen werden statistische Erhebungen angeordnet und durchgeführt. Seit Ende der Siebzigerjahre wurde die Statistik auf Bundesebene wie auch in den Kantonen neu organisiert. Die moderne Informationsverarbeitung ermöglichte eine effizientere Erhebung und Auswertung von Daten. Die Nutzung bestehender Verwaltungsquellen rückt zunehmend in den Vordergrund. Die moderne Gesellschaft mit ihren komplexen Abhängigkeiten verlangte immer neue statistische Informationen im Bereich der öffentlichen Aufgaben. So sind vergleichbare statistische Informationen im stationären Gesundheitswesen erst seit 1997 eingeführt worden. Im Bereich der Sozialhilfe gibt es erstmals seit dem Jahr 2004 schweizweit vergleichbare Daten.
Angesichts der zunehmenden Komplexität und Vernetzung anerkennt die regionale Statistik die Führungsrolle des Bundes. Konzeption und Realisierung statistischer Erhebungen werden aus Gründen der Professionalität, Methoden, Effizienz und räumlicher Vergleichbarkeit zunehmend auf schweizerischer Ebene angesiedelt. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Interessen der Kantone gewahrt bleiben. Die Bundesstatistik deckt wesentliche Bereiche der statistischen Informationen ab. Insbesondere bei Stichprobenerhebungen, die in zunehmendem Masse zur Anwendung gelangen, haben die Kantone Gelegenheit, durch Stichprobenerhöhungen zu repräsentativen kantonalen Ergebnissen zu gelangen (Beispiel: Gesundheitsbefragung 2002).
In der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik wird die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen und Gemeinden geregelt. Auf dieser Basis setzte das Bundesamt für Statistik das Kontaktgremium REGIOSTAT ein, in dem alle Kantone und Städte vertreten sind und das regelmässig mehrmals im Jahr die gemeinsamen Probleme der öffentlichen Statistik in der Schweiz behandelt. Während ein weiteres Gremium (FEDESTAT) die Koordination innerhalb des Bundes sicherstellt, ist das Bundesamt für Statistik auch dafür besorgt, dass die schweizerische Statistik mit den internationalen Statistikstellen koordiniert wird (z.B. EUROSTAT, OECD, UNO).
Im Rahmen der Statistik Schweiz wurde auf Seiten der regionalen Statistikstellen die Notwendigkeit erkannt, durch Zusammenarbeit die Stellung der regionalen Statistik zu stärken, was durch die Gründung der Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz KORSTAT im Jahre 1998 realisiert wurde. Hauptziele der KORSTAT sind die gemeinsame Vertretung regionaler Interessen im Rahmen der Bundesstatistik.
E. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Kantonale Statistikgesetz gemäss Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 17. Juli 2007
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Pegoraro
Der Landschreiber: Mundschin
Beilage:
-
Entwurf des Kantonalen Statistikgesetzes
[PDF]
Back to Top