2007-173 (1)


1. Ausgangslage

Der Grund der vorliegenden beantragten Teilrevision liegt einerseits im Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung und andererseits in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung an Schengen (mit einer europaweiten Fahndungsdatenbank) und an Dublin (mit einer elektronischen Datenbank zur Erkennung von mehrfach gestellten Asylgesuchen).


Die Abkommen - welche einen erhöhten Datenschutzstandard verlangen - können für die Schweiz erst in Kraft treten (geplant ist der 1. November 2008), wenn der Bund und die Kantone die entsprechenden Anpassungen korrekt vorgenommen haben. Da die Abkommen einen intensiven Austausch von Personendaten beinhalten, muss ein entsprechender Datenschutzstandard gewährleistet sein, der von allen Beteiligten (so auch von den Kantonen) eingehalten werden muss. Die EU hat deshalb im Rahmen der Abkommen von Schengen und Dublin einige Regelungen für den Datenschutz aufgestellt.


Zu den wichtigsten Revisionsbedürfnissen gehört die Ausstattung der Datenschutzbehörde mit völliger Unabhängigkeit und mit wirksamen Einwirkungsbefugnissen. Erforderlich für die Datenschutzbehörde ist deshalb die Wahl auf Amtszeit durch Regierungsrat oder Landrat, die Weisungsunabhängigkeit, der eigene Voranschlag (der vom Regierungsrat nicht verändert werden darf) sowie die Zuständigkeit für die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden im Rahmen des vom Landrat genehmigten Voranschlags. Für detaillierte Ausführungen wird auf die Vorlage des Regierungsrates verwiesen.




2. Beratung in der Kommission


Die Mitglieder der Justiz- und Polizeikommission behandelten die Vorlage in den Sitzungen vom 20. August, 27. August, 10. September und 24. September 2007 im Beisein von Regierungspräsidentin Sabine Pegogaro, JPMD-Generalsekretär Stephan Mathis, der Datenschutzbeauftragten Ursula Stucki (am 20. August und 24. September) und deren Stellvertreter Stephan Geering (am 27. August und 10. September). Am 20. August 2007 wurde der Basellandschaftliche Anwaltsverband, vertreten durch Vorstandsmitglied Roman Felix, angehört.


Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten.


Die Hauptdiskussion beschränkte sich auf zwei Punkte:




a) Zuordnung zur JPMD oder zur Landeskanzlei?
(§ 22 Abs. 3)


Der Regierungsrat beantragt, dass die Datenschutz-Auf-sichtsstelle der JPMD administrativ zugeordnet werden soll. Begründet wird dies unter anderem wie folgt:


Die Vertreter der Meinung, dass die Datenschutz-Auf-sichtsstelle der Landeskanzlei administrativ zugeordnet werden soll, bringen v.a. folgende Argumente vor:

Der Antrag auf administrative Zuordnung zur Landeskanzlei wurde schliesslich, sowohl in 1. als auch in 2. Lesung, mit 7:4 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt.




b) Verfügungsrecht oder blosse Empfehlungsmöglichkeit der Datenschutz-Aufsichtsstelle?
(§ 25 Abs. 3 - 6)


Gemäss Regierungsratsvorlage kann die Datenschutz- Aufsichtsstelle eine Empfehlung gegenüber einer Behörde aussprechen, wenn eine Datenschutzfrage geklärt werden muss. Die betroffene Behörde muss dazu selber Stellung beziehen, indem sie entweder die Empfehlung akzeptiert (damit hätte die Empfehlung ihren Zweck erfüllt) oder indem sie die Empfehlung ablehnt. Im letzteren Fall kann die Datenschutz-Aufsichtsstelle ihre Empfehlung in Form einer Weisung mittels Verfügung durchsetzen. Diese kann dann von der betroffenen Behörde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Anhänger dieser Variante gehen davon aus, dass damit den «wirksamen Einwirkungsbefugnissen» gemäss Art. 28 der EU-Datenschutzrichtlinie nachgekommen wird. Eine Empfehlung könne durchaus ein wirksames Instrument sei, bei Meinungsverschiedenheiten müsse sich aber die Datenschutz-Aufsichtsstelle durchsetzen können, wofür es ein Weisungsrecht brauche. Zudem könne sich die Datenschutz-Aufsichtsstelle mit einer Weisung genau auf jenen Aspekt konzentrieren, den sie bemängelt, und zwar nur «soweit das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt» (vgl. § 25 Abs. 4). Ganz am Schluss könne aber jeweils auch noch das Gericht über die umstrittene Frage entscheiden.


Demgegenüber wird mit der anderen Meinung vertreten, dass sich die Datenschutz-Aufsichtsstelle mit dem vorgesehenen Weisungsrecht zur «Vierten Gewalt» im Kanton entwickeln würde. Eine direkte Weisungsbefugnis wird deshalb abgelehnt, da es gefährlich sei, einer Stelle eine so hohe Machtposition einzuräumen. Schliesslich würde auch eine blosse Empfehlungsmöglichkeit gemäss dem Zürcher Modell genügen. Dabei könne die betroffene Behörde, die einer Empfehlung der Datenschutz-Aufsichts-stelle nicht folgen will, eine Verfügung erlassen - und nicht die Datenschutz-Aufsichtsstelle. Eine solche Verfügung könne die Datenschutz-Aufsichtsstelle dann immer noch beim Regierungsrat anfechten.


Dieser Änderungsantrag gemäss «Zürcher Modell» lehnte die Kommission mit 6:5 Stimmen bei einer Enthaltung ab.




c) Weitere Änderungen:


Die Kommission nahm gegenüber der Regierungsratsfassung noch folgende Änderungen vor, die alle unbestritten waren und ohne Gegenstimmen vorgenommen wurden:




3. Antrag an den Landrat


Allschwil, 17. Oktober 2007


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Ivo Corvini


Beilage:
Revidierter Gesetzestext (in der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung) [PDF]



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