2007-173 (1)
Bericht Nr. 2007-173 an den Landrat |
Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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17. Oktober 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Teilrevision des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 7. März 1991: Anpassung an Schengen/Dublin
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Der Grund der vorliegenden beantragten Teilrevision liegt einerseits im Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung und andererseits in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung an Schengen (mit einer europaweiten Fahndungsdatenbank) und an Dublin (mit einer elektronischen Datenbank zur Erkennung von mehrfach gestellten Asylgesuchen).
Die Abkommen - welche einen erhöhten Datenschutzstandard verlangen - können für die Schweiz erst in Kraft treten (geplant ist der 1. November 2008), wenn der Bund und die Kantone die entsprechenden Anpassungen korrekt vorgenommen haben. Da die Abkommen einen intensiven Austausch von Personendaten beinhalten, muss ein entsprechender Datenschutzstandard gewährleistet sein, der von allen Beteiligten (so auch von den Kantonen) eingehalten werden muss. Die EU hat deshalb im Rahmen der Abkommen von Schengen und Dublin einige Regelungen für den Datenschutz aufgestellt.
Zu den wichtigsten Revisionsbedürfnissen gehört die Ausstattung der Datenschutzbehörde mit völliger Unabhängigkeit und mit wirksamen Einwirkungsbefugnissen. Erforderlich für die Datenschutzbehörde ist deshalb die Wahl auf Amtszeit durch Regierungsrat oder Landrat, die Weisungsunabhängigkeit, der eigene Voranschlag (der vom Regierungsrat nicht verändert werden darf) sowie die Zuständigkeit für die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden im Rahmen des vom Landrat genehmigten Voranschlags. Für detaillierte Ausführungen wird auf die Vorlage des Regierungsrates verwiesen.
2. Beratung in der Kommission
Die Mitglieder der Justiz- und Polizeikommission behandelten die Vorlage in den Sitzungen vom 20. August, 27. August, 10. September und 24. September 2007 im Beisein von Regierungspräsidentin Sabine Pegogaro, JPMD-Generalsekretär Stephan Mathis, der Datenschutzbeauftragten Ursula Stucki (am 20. August und 24. September) und deren Stellvertreter Stephan Geering (am 27. August und 10. September). Am 20. August 2007 wurde der Basellandschaftliche Anwaltsverband, vertreten durch Vorstandsmitglied Roman Felix, angehört.
Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten.
Die Hauptdiskussion beschränkte sich auf zwei Punkte:
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Soll die Datenschutz-Aufsichtsstelle der JPMD oder der Landeskanzlei administrativ zugeordnet werden?
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Soll die Datenschutz-Aufsichtsstelle neben der Beschwerdemöglichkeit mit einem Weisungsrecht oder mit einer blossen Empfehlungsmöglichkeit ausgestattet werden?
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a) Zuordnung zur JPMD oder zur Landeskanzlei?
(§ 22 Abs. 3)
Der Regierungsrat beantragt, dass die Datenschutz-Auf-sichtsstelle der JPMD administrativ zugeordnet werden soll. Begründet wird dies unter anderem wie folgt:
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Die Zuordnung (neu nur noch administrativ) zur JPMD wirke sich gerade im Bezug auf die Gesetzgebung hervorragend aus (eine der vielen Schnittstellen zwischen der JPMD und der Datenschutz-Aufsichtsstelle);
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die Anliegen des Datenschutzes würden durch die Vorsteherin bzw. den Vorsteher der JPMD im Regierungsrat direkt vertreten;
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die Unabhängigkeit der Datenschutz-Aufsichts-stelle sei durch deren Budget- und Anstellungshoheit sowie deren Weisungsunabhängigkeit genügend gewährleistet.
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Die Unabhängigkeit soll mit diesem klaren Zeichen sichergestellt werden;
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da die Datenschutzstelle für die ganze Verwaltung zuständig sei, wäre eine Zuordnung zur Landeskanzlei sinnvoller;
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die Nähe zu einer Direktion würde die Gefahr der Einflussnahme bergen.
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Der Antrag auf administrative Zuordnung zur Landeskanzlei wurde schliesslich, sowohl in 1. als auch in 2. Lesung, mit 7:4 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt.
b) Verfügungsrecht oder blosse Empfehlungsmöglichkeit der Datenschutz-Aufsichtsstelle?
(§ 25 Abs. 3 - 6)
Gemäss Regierungsratsvorlage kann die Datenschutz- Aufsichtsstelle eine Empfehlung gegenüber einer Behörde aussprechen, wenn eine Datenschutzfrage geklärt werden muss. Die betroffene Behörde muss dazu selber Stellung beziehen, indem sie entweder die Empfehlung akzeptiert (damit hätte die Empfehlung ihren Zweck erfüllt) oder indem sie die Empfehlung ablehnt. Im letzteren Fall kann die Datenschutz-Aufsichtsstelle ihre Empfehlung in Form einer Weisung mittels Verfügung durchsetzen. Diese kann dann von der betroffenen Behörde beim Regierungsrat angefochten werden. Die Anhänger dieser Variante gehen davon aus, dass damit den «wirksamen Einwirkungsbefugnissen» gemäss Art. 28 der EU-Datenschutzrichtlinie nachgekommen wird. Eine Empfehlung könne durchaus ein wirksames Instrument sei, bei Meinungsverschiedenheiten müsse sich aber die Datenschutz-Aufsichtsstelle durchsetzen können, wofür es ein Weisungsrecht brauche. Zudem könne sich die Datenschutz-Aufsichtsstelle mit einer Weisung genau auf jenen Aspekt konzentrieren, den sie bemängelt, und zwar nur «soweit das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt» (vgl. § 25 Abs. 4). Ganz am Schluss könne aber jeweils auch noch das Gericht über die umstrittene Frage entscheiden.
Demgegenüber wird mit der anderen Meinung vertreten, dass sich die Datenschutz-Aufsichtsstelle mit dem vorgesehenen Weisungsrecht zur «Vierten Gewalt» im Kanton entwickeln würde. Eine direkte Weisungsbefugnis wird deshalb abgelehnt, da es gefährlich sei, einer Stelle eine so hohe Machtposition einzuräumen. Schliesslich würde auch eine blosse Empfehlungsmöglichkeit gemäss dem Zürcher Modell genügen. Dabei könne die betroffene Behörde, die einer Empfehlung der Datenschutz-Aufsichts-stelle nicht folgen will, eine Verfügung erlassen - und nicht die Datenschutz-Aufsichtsstelle. Eine solche Verfügung könne die Datenschutz-Aufsichtsstelle dann immer noch beim Regierungsrat anfechten.
Dieser Änderungsantrag gemäss «Zürcher Modell» lehnte die Kommission mit 6:5 Stimmen bei einer Enthaltung ab.
c) Weitere Änderungen:
Die Kommission nahm gegenüber der Regierungsratsfassung noch folgende Änderungen vor, die alle unbestritten waren und ohne Gegenstimmen vorgenommen wurden:
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§ 5 Abs. 1bis lit. b:
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«Die Gesundheit, das Erbgut, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit» (explizite Erwähnung des Erbguts).
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§ 16 Abs. 1:
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«Die Behörden veröffentlichen ein vollständiges Verzeichnis über ihre Datensammlungen, das der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist, insbesondere durch öffentliche Datennetze.» (Die leichte Zugänglichkeit des Verzeichnisses - auch übers Internet - ist für die Kommission ein wichtiges Anliegen und wird deshalb auch ausdrücklich festgehalten.)
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§ 16 Abs. 2:
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«Das Verzeichnis enthält für die Datensammlungen Angaben über: …» (Pluralform wie in Abs. 1).
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§ 22a Abs. 1:
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«Der oder die Datenschutzbeauftragte wird vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates auf Amtsperiode gewählt. Der Landrat ist an den Wahlvorschlag gebunden.» (Formulierung analog Wahl des Bankrats gemäss § 10 des Kantonalbankgesetzes. Der Ablauf der Wahl entspricht im Ergebnis der Fassung in der Regierungsratsvorlage.)
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§ 25 Abs. 7:
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«Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich gefährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche Behörde oder deren vorgesetzte Behörde auf, unverzüglich die erforderlichen vorläufigen Massnahmen zu ergreifen.» (Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der erforderlichen Dringlichkeit - analog zu einer superprovisorischen Verfügung - nur um eine vorläufige Massnahme handeln kann, der Rechtsweg aber weiterhin möglich bleiben muss.)
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3. Antrag an den Landrat
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Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat mit 10:0 Stimmen bei zwei Enthaltungen, dem revidierten Datenschutzgesetz in der nach der Kommissionsberatung vorliegenden Fassung zuzustimmen.
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Allschwil, 17. Oktober 2007
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Ivo Corvini
Beilage:
Revidierter Gesetzestext
(in der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung) [PDF]
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