Vorlage an den Landrat
Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998: Aufhebung des Verbandseinspracherechts bei kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen | |
vom: | 3. Juli 2007 | |
Nr.: | 2007-171 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
8. Gesetzesrevisionsvorschlag
Es wird beantragt, im RBG in § 31, Absatz 2 lit. b sowie in § 13, Absatz 4 lit. c ersatzlos zu streichen.
§ 31 Abs. 2 lit. b RBG lautet heute:
…
2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:
…
b. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen.
…
§ 13 Abs. 4 lit. c RBG lautet heute:
…
4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:
…
…
c. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen.
…
Daneben wird beantragt, § 32 NLG, § 25 DHG sowie § 46 USG wie folgt zu ändern:
§ 32 NLG lautet heute:
Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.
§ 32 NLG müsste neu lauten:
Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes - mit Ausnahme der Verfahren der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung gemäss RBG - einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.
§ 25 DHG lautet heute:
Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.
§ 25 DHG müsste neu lauten:
Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes - mit Ausnahme der Verfahren der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung gemäss RBG - einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.
§ 46 USG lautet heute:
Kantonale Umweltschutzorganisationen sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn:
a. | die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens fünf Jahren dem Umweltschutz widmet, |
b. | die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt, und |
c. | die Umweltschutzorganisation schon in erster Instanz am Verfahren mitgewirkt hat. |
§ 46 USG müsste neu lauten:
Kantonale Umweltschutzorganisationen sind - vorbehältlich der Überprüfung kantonaler oder kommunaler Nutzungspläne gemäss RBG - berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umeltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn:
a. | die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens fünf Jahren dem Umweltschutz widmet, |
b. | die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt, und |
c. | die Umweltschutzorganisation schon in erster Instanz am Verfahren mitgewirkt hat. |
Fortsetzung >>>
Back to Top