Vorlage an den Landrat


8. Gesetzesrevisionsvorschlag

Es wird beantragt, im RBG in § 31, Absatz 2 lit. b sowie in § 13, Absatz 4 lit. c ersatzlos zu streichen.


§ 31 Abs. 2 lit. b RBG lautet heute:



2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:



b. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen.



§ 13 Abs. 4 lit. c RBG lautet heute:



4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:




c. kantonale Vereinigungen in Form einer juristischen Person, die sich nach den Statuten hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, und die seit mindestens fünf Jahren vor der Einspracheerhebung bestehen.



Daneben wird beantragt, § 32 NLG, § 25 DHG sowie § 46 USG wie folgt zu ändern:


§ 32 NLG lautet heute:


Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.


§ 32 NLG müsste neu lauten:


Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes - mit Ausnahme der Verfahren der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung gemäss RBG - einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.


§ 25 DHG lautet heute:


Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.


§ 25 DHG müsste neu lauten:


Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes - mit Ausnahme der Verfahren der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung gemäss RBG - einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.


§ 46 USG lautet heute:


Kantonale Umweltschutzorganisationen sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn:


§ 46 USG müsste neu lauten:


Kantonale Umweltschutzorganisationen sind - vorbehältlich der Überprüfung kantonaler oder kommunaler Nutzungspläne gemäss RBG - berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umeltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn:



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