Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998: Aufhebung des Verbandseinspracherechts bei kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen | |
vom: | 3. Juli 2007 | |
Nr.: | 2007-171 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
7. Auswirkungen auf den Umweltschutz
Mit der vorgeschlagenen Aufhebung der §§ 13 Abs. 4 lit. c sowie 31 Abs. 2 lit. b RBG sowie den notwendigen Anpassungen im NLG, DHG sowie USG sind insofern keine negativen Auswirkungen auf den Umweltschutz verbunden oder zu erwarten, als dass bei umweltrelevanten Nutzungsplanungen, die der UVP-Pflicht unterliegen, die zu erwartenden Umweltauswirkungen eines entsprechenden Vorhabens durch die kantonalen Umweltschutzfachstellen im Rahmen des UVP-Verfahrens beurteilt werden und hier auch das Verbandsbeschwerderecht nach der eidg. Umweltschutzgesetzgebung zum Tragen kommt.
Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass praxisgemäss die meisten kommunalen Planungsvorhaben vor der entsprechenden Beschlussfassung durch den Einwohnerrat bzw. die Gemeindeversammlung dem Kanton zur Vorprüfung unterbreitet werden (§ 6 Abs. 2 RBG). Anlässlich dieser Vorprüfungen werden die kommunalen Nutzungspläne u. a. auch von den kantonalen Umweltfachstellen auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen sowie eidgenössischen Umwelt- , Natur- und Heimatschutzrecht überprüft. Auf jeden Fall bedürfen die kommunalen Nutzungsplanungen der regierungsrätlichen Genehmigung, so dass spätestens in diesem Zeitpunkt deren Übereinstimmung mit den massgebenden Geseztesvorschriften überprüft wird. Zudem hat etwa die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission nach wie vor ein Einsprache- und Beschwerderecht gemäss NHG, von dem in letzter Zeit wesentlich häufiger Gebrauch gemacht wurde als vom Beschwerderecht nach §§ 13 und 31 RBG.
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