Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998: Aufhebung des Verbandseinspracherechts bei kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen | |
vom: | 3. Juli 2007 | |
Nr.: | 2007-171 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
4. Die Gesetzesrevision auf kantonaler Ebene
Es muss geprüft werden, ob mit der Aufhebung der §§ 13 Abs. 4 lit. c sowie 31 Abs. 2 lit. b RBG konsequenterweise im Sinne der Motion eine Anpassung weiterer kantonaler Erlasse verbunden werden müsste.
4.1 Anpassung weiterer kantonaler Erlasse
4.1.1 Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG)
Nach § 32 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG; SGS 790) sind unter anderem kantonale Organisationen des Naturschutzes in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens fünf Jahren als juristische Person bestehen.
Eine Aufhebung der §§ 13 Abs. 4 lit. c sowie 31 Abs. 2 lit. b RBG hätte von der Logik her zwingend eine Anpassung der betreffenden Bestimmung im NLG zur Folge. Die geltende Einspracheberechtigung der kantonalen Organisationen des Naturschutzes würde eine Einschränkung erfahren, indem die betreffenden kantonalen Vereinigungen im Bereich der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung künftig nicht mehr einsprache- und beschwerdeberechtigt wären.
§ 32 NLG müsste zufolge der Aufhebung der §§ 13 Abs. 4 lit. c sowie 31 Abs. 2 lit. b RBG neu wie folgt lauten (Änderung fett und unterstrichen):
"Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes - mit Ausnahme der Verfahren der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung gemäss RBG - einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen."
4.1.2 Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG)
Nach § 25 des Gesetzes vom 9. April 1992 über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG; SGS 791) sind kantonale Heimatschutzorganisationen in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens fünf Jahren als juristische Person bestehen.
Eine Aufhebung der §§ 13 Abs. 4 lit. c sowie 31 Abs. 2 lit. b RBG hätte eine zwingende Anpassung der betreffenden Bestimmung im DHG zur Folge. Die geltende Einspracheberechtigung der kantonalen Heimatschutzorganisationen würde eine Einschränkung erfahren, indem die betreffenden kantonalen Vereinigungen im Bereich der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung künftig nicht mehr einsprache- und beschwerdeberechtigt wären.
§ 25 DHG müsste zufolge der Aufhebung der §§ 13 Abs. 4 lit. c sowie 31 Abs. 2 lit. b RBG neu wie folgt lauten (Änderung fett und unterstrichen):
"Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal- und Heimatschutzes
- mit Ausnahme der Verfahren der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung gemäss RBG - einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen."
4.1.3 Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL)
Gemäss § 46 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991 (USG BL; SGS 780) sind kantonale Umweltschutzorganisationen berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn die Umweltschutzorganisationen ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens fünf Jahren dem Umweltschutz widmet, die Verfügungen in einem Verfahren erlassen wurden, das der Publikationspflicht unterliegt, und die Umweltschutzorganisation schon in erster Instanz am Verfahren mitgewirkt hat.
Eine Aufhebung der §§ 13 Abs. 4 lit. c sowie 31 Abs. 2 lit. b RBG bedingt konsequenterweise auch eine Anpassung von § 46 USG BL. Die betreffende Bestimmung statuiert ein Recht der kantonalen Umweltschutzorganisationen zur Ergreifung kantonaler Rechtsmittel gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse. Will man eine Aufhebung der betreffenden Bestimmungen im RBG, so sollte es auch nicht möglich sein, eine Beschwerdelegitimation über § 46 USG herbeizuführen indem gestützt darauf bei kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen Einsprache erhoben werden kann oder gestützt darauf in einem konkreten Baugesuchsverfahren eine akzessorische Überprüfung der mangelnden Nutzungsplanung anbegehrt wird.
§ 46 USG müsste zufolge der Aufhebung der §§ 13 Abs. 4 lit. c sowie 31 Abs. 2 lit. b RBG neu wie folgt lauten (Änderung fett und unterstrichen):
"Kantonale Umweltschutzorganisationen sind - vorbehältlich der Überprüfung kantonaler oder kommunaler Nutzungspläne gemäss RBG - berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn:
a. | die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens fünf Jahren dem Umweltschutz widmet, |
b. | die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt, und |
c. | die Umweltschutzorganisation schon in erster Instanz am Verfahren mitgewirkt hat." |
Fortsetzung >>>
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