Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998: Aufhebung des Verbandseinspracherechts bei kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen | |
vom: | 3. Juli 2007 | |
Nr.: | 2007-171 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
2. Ausgangslage
Mit Datum vom 1. Januar 1999 ist das revidierte Raumplanungs- und Baugesetz (RBG; SGS 400) in Kraft getreten. Für den Bereich der kantonalen sowie kommunalen Nutzungsplanung ist in den §§ 13 und 31 ein Verbandseinspracherecht für Vereinigungen, die sich dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, statuiert.
Anlässlich der Gesamtrevision des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (inkl. der Vollziehungsverordnung vom 27. Januar 1969 zum Baugesetz sowie der Regierungsratsverordnung vom 30. Dezember 1968 über die Baupolizeivorschriften) wurde das in Frage stehende Verbandseinspracherecht in das heute geltende RBG aufgenommen. Man wollte damit das in den anfangs der 90er Jahre in Kraft getretenen kantonalen Spezialgesetzen (Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft [USG BL; SGS 780], Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz [NLG; 790], sowie Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz [DHG; 791]) statuierte Einsprache- bzw. Beschwerderecht der kantonaIen Vereinigungen, die sich dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz widmen, für den Bereich der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanungen explizit übernehmen.
Sowohl in den jeweiligen Beratungen der landrätlichen Spezialkommission RBG als auch in den anschliessenden Lesungen im Landrat waren die Bestimmungen im RBG-Entwurf nicht umstritten, soweit es um die Frage ging, ob den betreffenden Vereinigungen ein Einspracherecht im Bereich der kantonalen sowie kommunalen Nutzungsplanung eingeräumt werden sollte. Anlässlich der Beratung des Gesetzesentwurfs in der landrätlichen Spezialkommission RBG wurde allerdings beantragt, auch Wirtschaftsorganisationen als beschwerde- bzw. einsprachelegitimiert anzusehen und diese dementsprechend in den betreffenden Bestimmungen ebenfalls aufzuführen (vgl. Protokoll RBG-Kommission, 32. Sitzung vom 26. August 1996). Die RBG-Kommission sprach sich mit einem knappen Mehr gegen eine Ausdehnung des Einspracherechts auf die Wirtschaftsverbände aus (vgl. Protokoll RBG-Kommission, 33. Sitzung vom 9. September 1996). Auch in der anschliessenden Beratung des RBG-Entwurfs im Landrat wurde ein Antrag auf Ausdehnung des Verbandseinsprachrechts auf Wirtschaftsverbände im weiteren Sinne (Vereinigungen, die sich den Verkehrsfragen, der Siedlungsentwicklung, der Wohnnutzung von Liegenschaften oder der Volkswirtschaft widmen) gestellt (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Landratssitzung vom 30. Oktober 1997). Der Landrat lehnte den entsprechenden Antrag mit knappem Mehr ab (vgl. Auszug aus dem Protokoll der Landratssitzung vom 8. Januar 1998).
2.1 Verfahren der kantonalen und kommunalen Nutzungplanungen gemäss RBG
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kanton kantonale Nutzungspläne erlassen. Diese dienen insbes. der Erstellung bzw. dem Ausbau von Verkehrsanlagen, öffentlicher Werke und Anlagen sowie dem Schutz von Landschaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler Bedeutung (§ 12 Abs. 1 RBG). Gemäss § 13 Abs. 1 und 2 RBG sorgt der Regierungsrat für die Ausarbeitung der kantonalen Nutzungspläne, die von der Bau- und Umweltschutzdirektion erlassen werden. Die kantonalen Nutzungspläne stützen sich entweder auf einen landrätlich erlassenen kantonalen Richtplan (§ 11 Abs. 2 RBG) oder auf eine landrätliche Genehmigung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 RBG).
Die Gemeinden erlassen kommunale Nutzungspläne (Zonenpläne und Zonenreglemente) für das ganze Gemeindegebiet (§ 18 Abs. 1 RBG). Die kommunalen Zonenvorschriften werden durch die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohnerrat erlassen (§ 31 Abs. 1 RBG). Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der sie auf ihre Rechtmässigkeit und - sofern kantonale Anliegen betroffen sind - auf ihre Zweckmässigkeit prüft (§ 31 Abs. 5 RBG). Bei Quartierplanungen, die eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche bezwecken (§ 37 Abs. 1 RBG), entspricht das Erlassverfahren demjenigen über den Erlass von Zonenvorschriften (§ 41 RBG). Die Quartierpläne, welche eigentliche Spezialnutzungspläne sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit (ebenfalls) der Genehmigung des Regierungsrates (§ 46 RBG)
In Bezug auf die kantonalen Nutzungsplanungen kommt den kantonalen Vereinigungen, die sich hauptsächlich und dauernd dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, - neben den Gemeinden sowie den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern - ein Einspracherecht zu (§ 13 Abs. 4 lit. c RBG). Das gleiche Einspracherecht steht den betreffenden kantonalen Verbänden - neben den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern - gegen kommunale Nutzungspläne zu (§ 31 Abs. 2 lit. b RBG). Allfällige Einsprachen sind nach der jeweiligen Beschlussfassung über die Planung einzureichen und von der Bau- und Umweltschutzdirektion resp. vom Gemeinderat soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über unerledigte Einsprachen gegen kantonale sowie kommunale Nutzungpläne entscheidet der Regierungsrat als Beschwerdebehörde (§§ 13 Abs. 5 und Abs. 3 RBG).
Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen kommen im Kanton Basel-Landschaft sowohl die kantonalen als auch die kommunalen Nutzungsplanungen somit jeweils auf Grund eines demokratischen Prozesses zustande; entweder gibt auf Kantonsebene der Landrat die Vorgabe, auf die sich der kantonale Nutzungsplan stützt oder die Gemeindeversammlung (bzw. der Einwohnerrat) hat die kommunale Planung beschlossen. Es stellt sich somit berechtigterweise die Frage, ob es angebracht ist, kantonalen Verbänden ein Einspracherecht gegen vom Volk oder von der Volksvertretung beschlossene bzw. abgestützte kantonale und kommunale Nutzungsplanungen einzuräumen oder ob die Einsprachelegitimation nicht sinnvollerweise auf die von einer bestimmten Planung unmittelbar betroffenen Personen resp. Gemeinden beschränkt sein sollte.
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