Vorlage an den Landrat


10. Abschliessende Bemerkungen

Gemäss geltendem Bundesrecht besteht keine Verpflichtung der Kantone zur Einräumung eines Verbandsbeschwerde- bzw. Einspracherechts für kantonale Vereinigungen im Bereich der Nutzungsplanung. Insofern würde mit der Aufhebung des kantonalen Verbandseinspracherechts kein Bundesrecht verletzt.


Anfang Mai dieses Jahres unterbreitete der Bundesrat dem Parlament die Volksinitiative der FDP, "Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik - Mehr Wachstum für die Schweiz!" dem Parlament, ohne einen Gegenvorschlag zu formulieren. Die entsprechende Volksinitiative sieht eine Änderung der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vor: das Verbandsbeschwerderecht in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheiten soll ausgeschlossen sein bei Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Parlamente des Bundes, der Kantone oder Gemeinden sowie bei entsprechenden Volksentscheiden. Nachdem nunmehr auch der Bundesrat die Aufhebung des Verbandsbeschwerderechts in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheit auf Bundesebene in demokratisch zustandegekommenen Beschlüssen des Parlaments oder aller Stimmberechtigten unterstützt, rechtfertigt sich die Beibehaltung des kantonalen Verbandseinspracherechts gegen Beschlüsse der kantonalen sowie kommunalen Volksvertretungen bzw. ihrer Stimmberechtigten umso weniger.


Mit der vorgeschlagenen Aufhebung des kantonalen Verbandseinspracherechts sind insofern keine negativen Auswirkungen auf den Umweltschutz verbunden oder zu erwarten, als dass bei umweltrelevanten Nutzungsplanungen, die der UVP-Pflicht unterliegen, die zu erwartenden Umweltauswirkungen eines entsprechenden Projektes durch die kantonalen Umweltschutzfachstellen im Rahmen des durchzuführenden UVP-Verfahrens beurteilt werden und hier auch weiterhin das Verbandsbeschwerderecht nach der eidg. Umweltschutzgesetzgebung zum Tragen kommt.


Daneben gilt es auch zu berücksichtigen, dass praxisgemäss die meisten kommunalen Planungsvorhaben vor der entsprechenden Beschlussfassung durch den Einwohnerrat bzw. die Gemeindeversammlung dem Kanton zur sog. Vorprüfung gemäss § 6 Abs. 2 RBG unterbreitet werden. Anlässlich dieser Vorprüfungen werden die kommunalen Nutzungspläne u.a. auch von den kantonalen Umweltfachstellen auf ihrer Übereinstimmung mit dem kantonalen sowie eidgenössischen Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrecht überprüft. Auf jeden Fall bedürfen die kommunalen Nutzungsplanungen der regierungsrätlichen Genehmigung, so dass spätestens in diesem Zeitpunkt deren Übereinstimmung mit den massgebenden Gesetzesvorschriften überprüft wird. Darüber hinaus steht der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) weiterhin ein Einsprache- und Beschwerderecht gemäss NHG zu, von welchem in letzter Zeit wesentlich häufiger Gebrauch gemacht wurde als vom Einspracherecht gemäss §§ 13 und 31 RBG.



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