2007-171 (1)


1. Ausgangslage

Am 1. Januar 1999 ist das revidierte Raumplanungs- und Baugesetz (RBG; SGS 400) in Kraft getreten. Für den Bereich der kantonalen sowie kommunalen Nutzungsplanung ist in den §§ 13 und 31 ein Verbandseinspracherecht für Vereinigungen, die sich dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen, statuiert.


Der Landrat überwies am 6. April 2006 die Motion 2005/302 der SVP-Fraktion mit dem Auftrag an den Regierungsrat, im RBG § 31, Absatz 2, den Buchstaben b sowie im § 13, Absatz 4 den Buchstaben c ersatzlos zu streichen und dem Landrat eine diesbezügliche Vorlage zu unterbreiten.




2. Beratung durch die Kommission


Die BPK behandelte diese Vorlage in ihren Sitzungen vom 6. Dezember 2007, 20. Dezember 2007, 17. Januar 2008 und 31. Januar 2008. Unterstützt wurde sie durch Regierungsrat Jörg Krähenbühl und Markus Stöcklin BUD.


Der Verfasser der Motion, Landrat Karl Willimann, wurde in der zweiten Sitzung zur Anhörung eingeladen. Die Kommission diskutierte die Frage nach weiteren Anhörungen und lehnte die Einladung der betroffenen Verbände mit 4:7 Stimmen ab.


://: Eintreten wurde bestritten und mit 6 zu 5 Stimmen beschlossen.




3. Detailberatung


In der Detailberatung wurden folgende Themen vertieft behandelt:




3.1 Konkrete Fälle


Einen zentralen Streitpunkt bildete die Anzahl konkreter Fälle, auf denen die Motion basiert. Die Gegner der Motion argumentierten, dass dieses Recht gewissenhaft eingesetzt wurde und nur ein einziger Anwendungsfall bekannt sei, weshalb die Grundlage zur Aufhebung des Verbandseinspracherechts fehle. Die Befürworter der Motion entgegneten, dass auch nur ein ungerechtfertigter Fall bereits einer zuviel sei. Zudem sei indirekt eine grössere Anzahl von Projekten betroffen, da die Investoren, sobald sie Einsprachen befürchten, schon frühzeitig auf eine Weiterverfolgung der Projekte verzichten würden. Ferner sei die Anzahl konkreter Fälle kein geeignetes Argument, um eine ungerechtfertigte Regelung beizubehalten.




3.2 Stand auf Bundesebene


Bekanntermassen bestehen auf Bundesebene zwei Vorlagen zur vorliegenden Thematik:


Im Rahmen der parlamentarischen Initiative Hofmann hat das Parlament inzwischen politisch breit abgestützt Verbesserungsvorschläge für dieses wichtige Vollzugssicherungsinstrument erarbeitet. Sie wurden auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt. Die zugehörige Verordnung, welche die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen anpasst, ist derzeit in der Vernehmlassung. Damit ändern sich auch die Einsprachemöglichkeiten der Verbände, da diese nur bei UVP-pflichtigen Anlagen berechtigt sind.


Weiter besteht die am 11. Mai 2006 eingereichte FDP-Initiative , welche den Ausschluss der Verbandsbeschwerde bei auf Volksabstimmungen oder Entscheiden von Parlamenten beruhenden Beschlüssen verlangt. Die Umsetzung dieser Initiative hätte zweifellos grösseren Einfluss auf die kantonale Gesetzgebung. Aufgrund der offenen Formulierung und der langen Behandlungszeit wäre aber erst in einigen Jahren mit konkreten Auswirkungen zu rechnen.




3.3 Auswirkungen auf das Baubewilligungsverfahren


Theoretisch wäre bei Aufhebung des kantonalen Verbandseinspracherechts in der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung eine Verlagerung der Einsprachen auf das Baugesuchsverfahren möglich. Kantonale Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz oder dem Heimatschutz widmen, sind in den entsprechenden Belangen einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.


Gestützt auf diese Gesetzesbestimmungen sind die entsprechenden Verbände legitimiert, in den jeweiligen Belangen im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens Einsprache bzw. Beschwerde zu erheben. Der Bereich der Anfechtung wäre aber auf baupolizeiliche Aspekte eingeschränkt, weil die Planung an sich bereits vorgegeben ist und diese nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Gleichwohl können solche Einsprachen und Beschwerden zu Verzögerungen führen. Möchte man solches vermeiden, so muss - im Sinne einer weiten Auslegung der Initiative auf Bundesebene - in den kantonalen Spezialgesetzen USG, NLG und DHG zusätzlich zur hiermit diskutierten Gesetzesrevision das Beschwerderecht in Baubewilligungsverfahren gestrichen werden.




4. Antrag an den Landrat


Bei der Behandlung des Landratsbeschlusses wurde ein Rückweisungsantrag gestellt.


Rückweisungsantrag: Rückweisung mit dem Auftrag, zusätzlich das Beschwerderecht im Baubewilligungsverfahren zu streichen und die Einschränkungen des Verbandseinspracherechts auf Bundesebene ins kantonale Recht zu übertragen.


://: Die Kommission lehnte den Rückweisungsantrag mit 2 zu 9 Stimmen ab.


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,
a. die Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen;
b. die Motion 2005/302 abzuschreiben.


Antrag a)
://: Dem Antrag a) stimmte die Kommission mit 6 zu 5 Stimmen zu.


Antrag b)
://: Dem Antrag b) stimmte die Kommission einstimmig zu.


In der Detailberatung wurde zudem ein neuer Antrag c) aufgrund des abgelehnten Rückweisungsantrag eingebracht.


Neuer Antrag c): Der Regierungsrat wird beauftragt, in einer weiteren Vorlage das Beschwerderecht zusätzlich im Baubewilligungsverfahren zu streichen und die Einschränkungen des Verbandseinspracherechts auf Bundesebene ins kantonale Recht zu übertragen.


://: Die Kommission stimmt dem Antrag mit 6 zu 5 Stimmen zu.


Laufen, 26. März 2008


Im Namen der Bau- und Planungskommission
Der Präsident: Rolf Richterich


Beilage:
Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes [PDF]
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)



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