2007-7


Mobilfunkanlagen sind "Bauten und Anlagen" im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG). Sie müssen deshalb grundsätzlich in Bauzonen errichtet werden.

Die Baugesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft enthält keine speziellen Bauvorschriften für Mobilfunkanlagen. Da solche Anlagen zumeist auf Dächern errichtet werden, wendet die Praxis die Normen für Dachaufbauten sinngemäss an. Dabei bestehen aber Unklarheiten insbesondere bezüglich der Frage, ob bzw. welche Teile einer Mobilfunkanlage die für Dachaufbauten geltende Maximalhöhe überschreiten dürfen (aus technischen Gründen ist zumindest der "eindimensionale" Antennenmast regelmässig höher).


Das Kantonsgericht hat in mehreren Entscheiden versucht, diese Lücken in der Gesetzgebung einigermassen zu schliessen, doch hat es auch darauf hingewiesen, dass dies eigentlich Sache des Gesetzgebers wäre.


Wir verlangen daher eine Ergänzung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) in dem Sinne, dass eine Regelung für Mobilfunkanlagen auf Dächern vorgesehen wird. Darin soll klar bestimmt werden, dass Mobilfunkanlagen als Dachaufbauten gelten und die für diese geltenden Vorschriften (v.a. bezüglich Höhe) einzuhalten haben. Einzig bezüglich des "eindimensionalen" Antennenmastes könnte allenfalls eine Ausnahme vorgesehen werden, nicht aber für die übrigen Bauteile wie Richtstrahlschüsseln, Steuerungsschränke, Klimageräte etc.


Auch für Mobilfunkanlagen ab Boden gibt es keine Bauvorschriften. Einzige Einschränkung ist die Ästhetikklausel (§ 104 RBG). Hier ist durch den Gesetzgeber ausdrücklich festzulegen, dass die in der jeweiligen Zone geltende Maximalhöhe für Gebäude auch für Mobilfunkanlagen gilt. Allenfalls könnte auch hier bezüglich des "eindimensionalen" Antennenmastes eine Ausnahme vorgesehen werden.


Nach wie vor werden von den Mobilfunkanbietern völlig unkoordiniert immer neue Standorte für Antennenanlagen gesucht und stets weitere Baugesuche eingereicht. Der Kanton hat es (auch im Hinblick darauf, dass neue Technologien dauernd neue Generationen von Antennenanlagen erfordern) in der Hand, durch seine Gesetzgebung die möglichen Standorte zu regeln und er hat das Recht, die Standortkoordination unter den Anbietern verbindlich zu verlangen. Dieses Vorgehen widerspricht weder Bundes- noch kantonalem Recht. Weder das Umweltschutzgesetz noch die NISV verbieten dem Kanton, Standorte und Anzahl der Antennenanlagen zu planen.


Wir beantragen, im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) des Kantons Basel-Landschaft zu regeln:



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