Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Unternehmenssteuerreform | |
vom: | 13. Februar 2007 | |
Nr.: | 2007-034 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Vernehmlassungsergebnis
Die vorgeschlagene Steuergesetzrevision wird von den bürgerlichen Parteien und Organisationen grundsätzlich begrüsst, aber von den Gemeinden sowie der SP eher negativ beurteilt. Für einige Vernehmlassungsteilnehmende wie beispielsweise die Wirtschaftskammer Baselland und die Handelskammer beider Basel gehen die Entlastungen zu wenig weit, für andere wie z.B. die SP oder den Gewerkschaftsbund Baselland sind die Entlastungen für Unternehmen aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen. Erwartungsgemäss haben es die Gemeinden auch bei dieser Vorlage wiederum schwer, ein vom Kanton vorgegebenes steuerliches Entlastungspaket hinzunehmen. Es wird befürchtet, den kommunalen Finanzhaushalt mittels einer Erhöhung des Gemeindesteuerfusses wieder ins Lot bringen zu müssen.
Schon aufgrund dieser sehr heterogenen Vernehmlassungsantworten konnte der Regierungsrat nur wenige der vorgebrachten Anliegen in die Landratsvorlage aufnehmen. Insgesamt kann die Vorlage aber aufgrund der abgegebenen Vernehmlassungen sowie der nachträglich vorgenommenen Korrekturen als ein ausgewogener und moderater Eingriff in die geltenden steuerrechtlichen Regelungen unseres Kantons und die Gemeindefinanzen bezeichnet werden. Insbesondere die kantonale Wirtschaft erhält mit den geplanten Massnahmen die dringend benötigten und bereits seit vielen Jahren ersehnten Entlastungen.
Eine detaillierte Übersicht über die abgegebenen Stellungnahmen ist in der Beilage 11 zu finden.
Die folgenden Anliegen und Änderungen wurden in der überarbeiteten Vorlage übernommen:
- | Generell werden die Steuerausfälle bei der Kapitalsteuer - wie von den Gemeinden gewünscht - für jede einzelne Gemeinde separat auf Basis der Gemeinderechnungen 2004 und 2005 ausgewiesen ( Beilage 12 ). |
- | Die Regelungen über die indirekte Teilliquidation und die Transponierung wurden analog der ab dem 1.1.2007 geltenden Bundesgesetzgebung in die Landratsvorlage aufgenommen. |
- | Bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wurde eine neue Formulierung gewählt, damit die angestrebte Entlastung auch erreicht werden kann. Ferner kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um eine schweizerische oder eine ausländische Beteiligung handelt. |
- | Dem in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen proportionalen Ertragssteuertarif wurde zur Vermeidung von Mehrbelastungen bei renditeschwachen KMU ein sehr moderater «Einstiegssteuersatz» hinzugefügt. Die ersten CHF 30'000 an steuerbarem Ertrag unterliegen einem Steuersatz von nur noch 6 %. Als teilweise Kompensationsmassnahme wurde die bereits bestehende Ertragssteuerentlastung sowie die ursprünglich geplante Kapitalsteuerentlastung für Unternehmen, deren Steuerpflicht im Kanton beginnt, gestrichen. |
- | Der neue Rahmen für die Kapitalsteuersätze bei den Gemeindsteuern wird gestaffelt einführt, damit für die Gemeinden ein grösserer Planungsspielraum besteht. |
- | Damit vermieden werden kann, dass durch die Einführung des proportionalen Steuersatzes mehr Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen in die Steuerpflicht fallen, wurde zusätzlich eine Untergrenze von CHF 15'000 beim Ertrag und CHF 75'000 beim Kapital aufgenommen. |
Nicht berücksichtigt wurden insbesondere folgende Anliegen:
- | Entgegen dem Anliegen von bürgerlicher Seite können die Aufschubtatbestände aus der Unternehmenssteuerreform II des Bundes nicht bereits jetzt ins Gesetz aufgenommen werden. Hier soll der definitive Vorschlag des Bundes abgewartet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, neu eingeführte Bestimmungen gleich wieder abändern zu müssen. |
- | Dem Anliegen der Gemeinden, bei Steuererleichterungsgesuchen für die Gemeindesteuern ein eigenes Entscheidungsrecht zu haben, kann nicht entsprochen werden; die Umsetzung dieses Vorschlags wäre nicht standortfördernd. Um in diesem Bereich konkurrenzfähig zu sein, braucht es kurze, einfache Entscheidungswege. Das Verfahren zur Gewährung von Steuererleichterungen würde einerseits in die Länge gezogen und andererseits könnte ein und dasselbe Unternehmen je nach Gemeinde eine unterschiedliche Beurteilung erfahren. Auch eine innerkantonale Sitzverlegung könnte dann zu einem Problem werden. In der überwiegenden Anzahl der anderen Kantone haben die Gemeinden deshalb ebenfalls kein eigenes Entscheidungsrecht. Unser Kanton würde klar an Attraktivität verlieren. |
- | Die von verschiedener Seite geforderte Einführung einer wertmässigen Quote von z.B. CHF 2 Mio. bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung würde eine Abweichung zum geplanten Bundesrecht bedeuten. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Beteiligungsquote von 5 %. |
- | Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auch bei der Vermögenssteuer wird von der FDP, der HKBB und von der Treuhand-Kammer angeregt. Der Regierungsrat erachtet den heutigen Zeitpunkt für diese Ausdehnung allerdings nicht als den richtigen. Bereits unter geltendem Recht werden nämlich die Verkehrswerte von Wertpapieren angemessen herabgesetzt, wenn diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag stehen. Die Umsetzung des Anliegens wäre daher einerseits nicht mit dieser Verkehrswertanpassung kompatibel und andererseits mit weiteren Steuerausfällen verbunden. Die Vermögenssbesteuerung von Beteiligungspapieren ist gegebenenfalls im Rahmen einer gesamtheitlichen Vermögenssteuerrevision zu prüfen. |
- | Die von den Grünen geforderte Reduktion des Steuersatzes um weitere 1 % für Unternehmen, deren Hauptzweck in der Entwicklung und im Verkauf von Energiespartechnologien besteht, sowie die zusätzlichen Erleichterungen für Unternehmen, die einen Umweltbericht erstellen, sind nicht praktikabel. Der Abklärungsaufwand im Massenverfahren der Steuerveranlagung könnte administrativ kaum verkraftet werden. Zudem wäre eine solche Privilegierung verfassungsmässig äusserst problematisch. |
- | Der von Wirtschaftskreisen und von bürgerlicher Seite geforderte, tiefere proportionale Ertragssteuersatz kann mit Rücksicht auf die Kantonsfinanzen nicht umgesetzt werden. Gleiches gilt für die Kapitalsteuersätze von Holding- und Domizilgesellschaften, die aus Sicht des Staatshaushalts nicht noch tiefer angesetzt werden können. |
- | Insbesondere von Gemeindeseite wird eine weniger weit gehende Senkung der Kapitalsteuersätze für die Gemeindesteuern gefordert. Diesem Ansinnen kann nicht entsprochen werden, weil sonst auf ein Kernelement der Reform verzichtet werden müsste. Der Regierungsrat schlägt in diesem Zusammenhang aber eine gestaffelte Senkung des Kapitalsteuersatzes vor. |
- | Verschiedentlich wurde die Einführung des sog. dualistischen Grundstückgewinnsteuersystems vorgeschlagen. Der Regierungsrat ist nach Prüfung des Anliegens der Ansicht, dass sich ein Wechsel beim System der Grundstückgewinnbesteuerung nicht aufdrängt, da mit der vorgeschlagenen Anrechnung von Betriebsverlusten an Grundstückgewinne ein gewichtiger Nachteil des monistischen Systems aufgehoben wird. Gegebenenfalls wäre ein solcher Wechsel im Rahmen einer späteren Revision zu berücksichtigen. |
- | Es sind unterschiedliche Stellungnahmen zur neuen Kompetenzregelung bezüglich Gewährung des Holding- und Domizilprivilegs eingegangen. Unter Gewichtung der befürwortenden Eingabe der Treuhand-Kammer und aus den in Ziffer 4.16 genannten Gründen soll die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagene Lösung beibehalten werden. |
- | Folgende Anliegen verstossen gegen das StHG und könnten nur nach einer entsprechenden StHG-Reform umgesetzt werden: Die Anerkennung als geschäftsmässig begründete Aufwendungen von freiwilligen Leistungen an gemeinnützige Institutionen im Ausland, die vorgebrachten steuerlichen Privilegien und Abzugsmöglichkeiten für Investitionen ins Energiesparen, die zu schaffenden Steuernachteile für umweltbelastende Investitionen sowie die geforderte Neuregelung der Verlustverrechnungsmöglichkeit. |
- | Der vom VBLG geforderten zweiten Vernehmlassung kann aus zeitlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Der Termin für die Inkraftsetzung der Vorlage per 1.1.2008 wäre dann nicht mehr einzuhalten. |
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