Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Unternehmenssteuerreform | |
vom: | 13. Februar 2007 | |
Nr.: | 2007-034 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
3. Übersicht über die Änderungen
Zur besseren Übersicht über die Vorlage sind die in materieller und finanzieller Hinsicht bedeutendsten Änderungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Ziffer | Ziel | Massnahme | Gesetz | Finanzielle Auswirkungen
in Mio. CHF |
|
Staatssteuern | Gemeindesteuern | ||||
4.2 | 4 | Ausdehnung der Steuererleichterungen auf zehn Jahre | § 17 | nicht quantifizierbar | |
4.3 | 5 | Indirekte Teilliquidation und Transponierung | § 25 bis | keine | |
4.4 | 3 | Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung | § 34 Abs. 5 | 5 | 3 |
4.8 | 1, 2 und 4 | Proportionaler Ertragssteuersatz mit Zweistufentarif | § 58 Abs. 1 | 44 | keine (Gemeindeautonomie) |
4.10 und 4.12 | 1, 2, und 4 | Halbierung des Kapitalsteuersatzes bei ordentlich besteuerten Gesellschaften und Domizilgesellschaften | § 62 Abs. 1 § 64 Abs. 3 |
4 | 8 |
4.11 | 1, 2 und 4 | Senkung des Kapitalsteuersatzes bei Holdinggesellschaften | § 63 Abs. 1 | 0.8 | 0.8 |
4.14 | 1 und 2 | Halber proportionaler Ertragssteuersatz und ordentliche Kapitalbesteuerung wie bei Kapitalgesellschaften für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen | § 66 Abs. 1 bis 5 | 0.2 | p.m. |
4.15 | 1 | Anrechnung von betrieblichen Verlusten an Grundstückgewinne bei der Grundstückgewinnsteuer | § 79 Abs. 3 und 4 | nicht quantifizierbar |
Die übrigen Änderungen sind vornehmlich redaktioneller Natur oder erfolgen im Hinblick auf eine bessere inhaltliche Harmonisierung mit dem Bundesrecht und dem Steuerrecht anderer Kantone. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über den Umfang der Steuerpflicht, die steuerliche Zwangsaufwertung und die neue, etwas liberalere Formulierung des Abzugs für freiwillige Zuwendungen. Ferner wurde der Aufgabenbereich der kantonalen Taxationskommission bei der Gewährung des Holding- resp. Domizilprivilegs aufgrund der klaren Vorschriften im StHG angepasst; neu soll dafür die Steuerverwaltung zuständig sein.
Nachfolgend werden die Änderungen im Einzelnen beschrieben:
Fortsetzung >>>
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