2007-23
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
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vom:
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30. Januar 2007
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Nr.:
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2007-023
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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1. Zusammenfassung
Mit dieser Vorlage wird dem Landrat eine Änderung des Hundegesetzes beantragt.
Die Änderung beinhaltet Anpassungen bei den Bestimmungen über die potenziell gefährlichen Hunde. Insbesondere soll inskünftig nicht mehr als ein potenziell gefährlicher Hund pro Haushalt gehalten werden können und der Regierungsrat wird die Haltung von Hunden bestimmter potenziell gefährlicher Hunderassen verbieten oder einschränken können. Die Möglichkeit, frühzeitig bei verhaltensauffälligen Hunden intervenieren zu können, soll ausgedehnt werden. Die vom Bundesrat beschlossene Meldestelle für erhebliche Hundebissverletzungen und Hunde mit übersteigertem Aggressionsverhalten ist im Tierschutzrecht verankert und somit Sache des Kantons. Die zuständige Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat dafür eine zusätzliche Stelle geschaffen, da der Mehraufwand nicht mit dem bestehenden Personal bewältigt werden kann.
2. Einleitung
Am 1. Dezember 2005 wurde im zürcherischen Oberglatt ein sechsjähriges Kind von drei Pitbulls zu Tode gebissen. Der tragische Vorfall führte dazu, dass schweizweit verschärfte Massnahmen gegen gefährliche Hunde gefordert wurden; der Bundesrat versprach rasche Massnahmen. Der Kanton Basel-Stadt hatte im Dezember 2005 eine Revision des baselstädtischen Hundegesetzes vorgestellt. Die zuständigen Regierungsräte der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt kamen überein, die beiden Gesetzgebungen wie bis anhin zu harmonisieren. Im Landrat wurde am 14. Dezember 2005 von der FDP-Fraktion die Motion 2005-314: Mehr Sicherheit in der Region durch eine partnerschaftliche Revision der Hundegesetze, eingereicht, die unter anderem fordert, dass der Kanton Basel-Landschaft sein Hundegesetz demjenigen des Kantons Basel-Stadt angleicht, soweit dies noch nötig sei. Die Motion 2005-313: Verbot von Kampfhunden von Madeleine Göschke-Chiquet, Grüne Fraktion, fordert ein Verbot von Kampfhunden analog dem Kanton Wallis, Sofortmassnahmen mit den umliegenden Kantonen zu koordinieren und sich beim Bund für eine einheitliche Lösung einzusetzen. Der Landrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juni 2006 die Motion 2005-314 als Postulat überwiesen und die Motion 2005-313 abgelehnt.
Der Bundesrat hat nach langem Hin und Her und unter dem Druck des Parlamentes Massnahmen gegen gefährliche Hunde beschlossen. Diese gehen aber weniger weit als diejenigen der beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Der Bundesrat hat insbesondere eine Meldepflicht für Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Hundeausbildende und Zollorgane bei erheblichen Hundebissverletzungen bei Mensch und Tier und für Hunde, die Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigen, beschlossen. Die beschlossenen Massnahmen sind unbestrittenermassen Teil eines Massnahmenbündels, das zwar zweckmässig ist, aber zu wenig weit geht. Insbesondere beinhalten die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen keine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde. Dass die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zu wenig weit gehen, haben die eidgenössischen Räte anlässlich der Sommersession 2006 mit der Überweisung von zwei Motionen, die strengere Massnahmen gegen potenziell gefährliche Hunde fordern, bestätigt. Mit der Änderung des kantonalen Hundegesetzes will der Regierungsrat die Sicherheit erhöhen, mit der Meldestelle für Hundebissverletzungen bei Mensch und Tier und für Hunde, die Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigen, vorab den Gemeinden Hilfestellung bei der Abklärung von Vorfällen und der Anordnung von Massnahmen anbieten und der Bevölkerung eine Anlaufstelle anbieten, bei der sie Zwischenfälle mit Hunden melden kann.
3. Zur Rechtslage in Bund und Kanton
Der Bundesrat hat die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung mit Bestimmungen über gefährliche Hunde ergänzt. Insbesondere hat er eine Meldpflicht für Hundebissverletzungen bei Mensch und Tier beschlossen. Die Tierseuchengesetzgebung wurde mit Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden ergänzt.
4. Zu den einzelnen Paragrafen
Der bisherige Absatz 2 in § 1 kann gestrichen werden, da er keinen normativen Gehalt hat.
Der bisherige einzige Absatz in § 2 wird den neuen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung angepasst (Art. 31 Absatz 4 der eidgenössischen Tierschutzverordnung). Absatz 2 ist eine Anpassung an das Hundegesetz von Basel-Stadt. Diese neue Bestimmung dürfte keine grossen Auswirkungen haben, da schon heute die meisten Haushalte eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Die Höhe der Haftpflichtversicherung müsste, wenn sie nicht auf Gesetzesstufe festgelegt wird, der Regierungsrat aus Gründen der Rechtssicherheit in einer Verordnung regeln. Da jedoch gemäss § 3 mit Ausnahme der Bestimmungen über die potenziell gefährlichen Hunde die Gemeinden für den Vollzug zuständig sind, muss die Versicherungssumme im Gesetz festgelegt werden.
Mit dem neuen § 2b wird festgelegt, dass inskünftig pro Haushalt nur noch ein potenziell gefährlicher Hund gehalten werden darf. Dadurch wird mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert, dass solche Hunde ausser Kontrolle geraten. Die Einschränkung über 16 Wochen alte Hunde ist notwendig, weil sonst die Zucht solcher Hunde nicht mehr möglich ist oder die Welpen zu früh vom Muttertier getrennt werden müssten, was sich negativ auf die Entwicklung der Junghunde auswirken würde. Die Ausnahmeregelung gibt der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen (z.B erfahrene Hundeausbildner oder Hundezuchten) und unter sichernden Auflagen das Halten von mehr als einem potenziell gefährlichen Hund zu bewilligen.
Die vom Bundesrat beschlossene Meldepflicht für Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Hundeausbildende und Zollorgane soll auf die Polizei Basel-Landschaft und die Gemeinden ausgedehnt werden (§ 2c). Die eidgenössische Tierschutzverordnung sieht die Ausdehnung auf weitere Personenkreise explizit vor. Der Regierungsrat verzichtet bewusst darauf, die kommunalen Polizeiorgane zu bezeichnen. Den Gemeinden soll es freigestellt sein, wen sie innerhalb der Gemeinde mit der Meldepflicht beauftragen (Gemeindepolizei oder eine andere Verwaltungsstelle). Mit der Meldepflicht für die Gemeinden werden diese von der Abklärung von Vorfällen und der Anordnung von Massnahmen entlastet. Die Meldestelle wird aber auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die Meldestelle soll eingegangenen Meldungen nachgehen, die erforderlichen Abklärungen treffen und die notwendigen Massnahmen anordnen.
Gemäss der eidgenössischen Tierschutzverordnung betreiben die Kantone die Meldestelle (§ 3 Absatz 3). Da der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung Sache des Kantonstierarztes ist, wurde die Meldestelle konsequenterweise beim Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen eingerichtet. Damit die Meldestelle effizient betrieben werden kann und auch dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung gerecht werden kann, wurde dafür eigens eine neue Stelle geschaffen, da der Mehraufwand mit dem bestehenden Personal nicht zu bewältigen ist. Mit dem Betrieb der Meldestelle werden die Gemeinden insbesondere bei Fragen rund um verhaltensauffällige und gefährliche Hunde entlastet.
§ 3a Absatz 1 Buchstabe a wurde dem Kanton Basel-Stadt angeglichen und der "gute Leumund" durch einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ersetzt. Die in § 3a enthaltenen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung müssen aufgrund der Änderungen in § 2 angepasst werden.
Bisher fehlten im Hundegesetz Bestimmungen über Hunde, die in Tierversuchen eingesetzt werden. Indessen wurden bisher Hunde, die in Tierversuchen eingesetzt werden, weder bei den Gemeinden registriert, noch wurde für diese Hunde eine Gebühr erhoben. Mit dem Zusatz in § 4 Absatz 1 wird die Rechtssicherheit für diese Praxis geschaffen.
§ 6 kann ersatzlos gestrichen werden. Die entsprechenden seuchenpolizeilichen Vorschriften gemäss Absatz 1 finden sich in der Tierseuchengesetzgebung und gestützt auf diese kann der Kanton die Gemeinden verpflichten, zum Beispiel bei der Registrierung der Hunde, zu prüfen, ob diese gegen Tollwut geimpft worden sind. Absatz 2 ist primär auf die Tollwut ausgerichtet; diese Seuche ist in der Schweiz ausgerottet. Bei einem erneuten Auftreten der Tollwut sind ausreichende Rechtsgrundlagen in der Tierseuchengesetzgebung vorhanden, um zu fordern, dass dann zumal Hunde von einem Tierarzt überprüft werden müssten.
In § 8 sollen zwei zusätzliche Hundekategorien von der Bezahlung der Hundesteuer befreit werden. Für Hunde, die in Tierversuchen eingesetzt werden, wurden noch nie Gebühren erhoben. Mit der entsprechenden Ergänzung wird die Rechtssicherheit geschaffen. Geprüfte Schweisshunde sollen ebenfalls von den Gebühren befreit werden, da die Jagdgesellschaften verpflichtet sind, mindestens einen geprüften Schweisshund zur Verfügung zu haben, der für die Nachsuche auf angeschossenes Wild eingesetzt werden kann.
Die bestehenden Strafbestimmungen in § 9 Absätze 1 und 2 sind unbestimmt. Sie werden präzisiert. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es äusserst mühsam ist, von einer Vielzahl von Halterinnen und Haltern potenziell gefährlicher Hunde die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Mit den zusätzlichen Absätzen 7 und 8 in § 9 erhält die Bewilligungsbehörde die Kompetenz, die Hunde so lange zu beschlagnahmen, bis einerseits die erforderlichen Dokumente vorliegen und andererseits die Ungefährlichkeit des Hundes nachgewiesen worden ist. Mit dem zusätzlichen Absatz 9 können verhaltensauffällige Hunde auch vorsorglich beschlagnahmt werden, ohne dass es bereits zu konkreten Zwischenfällen gekommen ist. Dies kann dann angezeigt sein, wenn sich herausstellt, dass sich jemand einen Hund angeschaffen hat, den er nicht unter Kontrolle halten kann.
5. Personelle und finanzielle Konsequenzen
Die vom Bundesrat beschlossene Meldestelle für erhebliche Hundebissverletzungen bei Mensch und Tier und für Hunde, die Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigen, kann nicht mit dem bisherigen Personal betrieben werden. Schon der Aufwand im Zusammenhang mit den potenziell gefährlichen Hunden beschäftigt die zuständige Dienststelle nicht zuletzt auch wegen renitenten Hundehalterinnen und Hundehaltern erheblich und die Dossiers können nicht immer mit der erforderlichen Priorität behandelt werden. Seit Einführung der Meldestelle wird im Durchschnitt täglich eine Meldung über eine Bissverletzung an Menschen oder Hund erstattet und die Abklärung dieser Vorfälle ist nicht nur zeitaufwändig, sondern muss im Hinblick auf zu treffende Massnahmen auch mit der erforderlichen Seriosität vorgenommen werden. Zudem hat die Anzahl von Meldungen von verhaltensauffälligen Hunden in den letzten beiden Jahren zugenommen, nicht zuletzt wegen einer erhöhten Sensibilität in der Bevölkerung. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat deshalb für den Betrieb der Meldestelle eine zusätzliche Stelle geschaffen. Es ist vorgesehen, den Aufwand, der durch verhaltensauffällige Hunde verursacht wird, mittels Gebühren zu decken.
6. Parlamentarische Aufträge
Motion 2005-314 vom 14. Dezember 2005 der FDP-Fraktion: Mehr Sicherheit in der Region durch eine partnerschaftliche Revision der Hundegesetze. Diese Motion wurde vom Landrat am 8. Juni 2006 als Postulat überwiesen. Der Vorstoss kann im Rahmen dieser Vorlage als erfüllt abgeschrieben werden.
7. Resultat der Vernehmlassung
Von den zur Vernehmlassung eingeladenen politischen Parteien, Gemeinden, Verbänden und interessierten Kreisen haben folgende eine Stellungnahme eingereicht:
Christlichdemokratische Volkspartei Baselland (CVP), Evangelische Volkspartei Baselland (EVP), Freisinnig-Demokratische Partei Baselland (FDP), Grüne Baselland (Grüne), Schweizerische Volkspartei Baselland (SVP), Sozialdemokratische Partei Baselland, Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), 42 Gemeinden, Verband Schweizerischer Polizeibeamten, Sektion BL-Gemeinden (VSPB BL), Basellandschaftlicher Jagdschutzverein (BJV), Bauernverband beider Basel (BVbB), Tierschutz beider Basel (TSchbB) und IG Kynologische Vereine von Basel und Region (IGKV).
Grundsätzlich wird die angestrebte Teilrevision des Hundegesetzes begrüsst, insbesondere auch die Harmonisierung mit dem Kanton Basel-Stadt. Die CVP und die Gemeinden Aesch, Binningen und Ettingen verlangen weitergehende Massnahmen bis zu einem Verbot von potenziell gefährlichen Hunden. Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und mit ihm die 42 Gemeinden sprechen sich dagegen aus, dass geprüfte Schweisshunde von der Hundesteuer befreit werden bzw. wollen diese Möglichkeit in ihrem Kompetenzbereich behalten.
Zu folgenden Paragrafen gingen Anmerkungen und Anträge ein:
§ 1
Der VBLG und mit ihm die 42 Gemeinden sowie die SP wünschen, dass der bisherige Absatz 2, auch wenn er keinen normativen Gehalt hat, beibehalten wird, weil er die Hundehaltenden auf die anderen geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinweist. Der Regierungsrat kann diesem Argument folgen, schlägt aber vor, dass die für die Hundehaltenden geltende Tierseuchengesetzgebung ebenfalls erwähnt wird.
§ 2
Eine obligatorische Haftpflichtversicherung für alle Hundehaltenden wird begrüsst (alle Parteien, VBLG und alle Gemeinden). Die FDP ist der Ansicht, dass eine Deckungssumme von einer Million Franken ausreichend ist, hingegen fordert die EVP eine Deckungssumme von fünf Millionen Franken. Der Regierungsrat will die Deckungssumme von drei Millionen Franken beibehalten, auch vor dem Hintergrund, dass die meisten Haftpflichtversicherungen diese Deckungssumme kennen. Der VBLG weist darauf hin, dass Tiere keine Sache mehr sind und Absatz 3 entsprechend zu ergänzen ist. Weiter sollte die Haftpflichtversicherung nicht nur die Risiken der Hundehaltenden, sondern auch derjenigen Personen decken, die den Hund tatsächlich beaufsichtigen. Ebenso wünscht der VBLG eine Ergänzung in einem neuen Absatz 4, wonach Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können, generell an der Leine zu führen sind. Da es eine derartige Bestimmung zum Schutz der Wildtiere bereits im Jagdgesetz gibt, ist es nur logisch, diese Bestimmung auch auf den übrigen öffentlichen Raum auszudehnen und so den Schutz für die Bevölkerung zu erhöhen. Der Regierungsrat erachtet es als sinnvoll, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass Hundehaltende sich vergewissern müssen, dass, wenn sie ihren Hund einer anderen Person anvertrauen, diese in der Lage sein muss, den Hund zu kontrollieren.
Die CVP wünscht eine Ergänzung, welche die Hundehaltenden verpflichtet, Hundekot auf öffentlichem Grund und landwirtschaftlichen Kulturen zu beseitigen. Da alle Gemeinden eine entsprechende Bestimmung in ihren Gemeindereglementen über die Hundehaltung haben, erübrigt sich eigentlich eine solche Bestimmung im Hundegesetz, jedoch muss der Regierungsrat feststellen, dass die umliegenden Kantone ihre Hundegesetze zur Zeit überarbeiten und eine entsprechende Bestimmung vorsehen. Vor diesem Hintergrund erachtet er es als sinnvoll, eine solche Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen.
§ 2b
Dass inskünftig nur noch ein potenziell gefährlicher Hund pro Haushalt gehalten werden darf, wird von allen Seiten begrüsst. Ebenso wird akzeptiert, dass Welpen bis zum Alter von 16 Wochen davon ausgenommen sein müssen und in bestimmten Fällen eine Ausnahmebewilligung möglich sein soll. Allerdings fordern der VBLG und mit ihm 40 Gemeinden, dass vor dem Erteilen einer Ausnahmebewilligung das Einverständnis der Gemeinde einzuholen sei. Die Gemeinden Aesch und Ettingen lehnen Ausnahmeregelungen ab. Der Regierungsrat hat Verständnis für das Anliegen der Gemeinden. Er ist der Ansicht, dass die Gemeinden vor der Erteilung einer solchen Bewilligung angehört werden müssen.
§ 2c
Die Schaffung der Meldestelle für Hundebisse und aggressive Hunde wird allgemein begrüsst. In einigen Fällen wird gewünscht, dass nicht nur erhebliche Bissverletzungen gemeldet werden müssen, sondern alle Zwischenfälle. Dem ist entgegen zu halten, dass die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung ebenfalls den Begriff "erheblich" verwendet. Dies ist auch sachlich richtig, ansonsten müsste jede Rangelei und "Schnapperei" unter Hunden gemeldet werden. Niemand sprach sich gegen die Ausdehnung der Meldepflicht auf die Gemeinden und die Polizei BL aus. Die SVP lehnt es ab, dass die Meldestelle Meldungen aus der Bevölkerung entgegen nehmen soll. Sie ist vielmehr der Meinung, dass damit das Denunziantentum begünstigt wird und durch die Beschränkung der Meldepflicht auf Betroffene auch ein Sparpotenzial vorhanden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei den bisher eingegangen Meldungen bei der Meldestelle (3 bis 5 pro Woche) ausschliesslich um Bissverletzungen handelt. Auch wenn die Meldestelle nicht für die Bürger offen wäre, ist kaum zu verhindern, dass sich besorgte Bürger bei möglichen Problemen mit gefährlichen Hunden an die Meldestelle wenden. Zudem liegt es an der Meldestelle, Bagatellmeldungen als solche zu erkennen und zu behandeln. Die FDP regt an zu prüfen, ob die Hundehaltenden nicht dazu verpflichtet werden sollten, bei einem Zwischenfall ihre Identität einem Opfer bekannt geben zu müssen und die Weigerung entsprechend zu sanktionieren. Der Regierungsrat sieht in dieser Hinsicht keinen Handlungsbedarf.
Der VBLG wünscht eine Präzisierung, dass die Gemeinden auch in solchen Fällen Massnahmen anordnen können. Eine solche Präzisierung drängt sich nur hinsichtlich zu treffender Sofortmassnahmen auf.
§ 3b
Die CVP schlägt vor, Hunde in Kategorien einzuteilen. Je nach Kategorie sollen diese Hunde dann verboten sein oder nur an der Leine ausgeführt werden dürfen analog dem Modell des Kantons Wallis. Die Gemeinden Aesch und Ettingen wünschen ein Verbot von potenziell gefährlichen Hunden, die Gemeinde Binningen will einen generellen Maulkorb- und Leinenzwang für potenziell gefährliche Hunde. Der VBLG sieht darin eine Kompetenz des Regierungsrates, die er verantwortungsvoll anwenden wird.
Der Regierungsrat ist der Meinung, dass sich zur Zeit ein Verbot von bestimmten Rassen oder Mischlingen nicht aufdrängt, aber geprüft werden muss, ob ein Verbot von Pitbulls angemessen ist. Ein solches Verbot müsste nach seinem Dafürhalten mit den Nachbarkantonen abgesprochen werden, es sei denn, dass in absehbarer Zukunft eine Bundeslösung ein Verbot von bestimmten Rassen oder Mischlingen enthalten wird. Denkbar ist, dass der Regierungsrat in Absprache mit den Nachbarkantonen für Hunde bestimmter Rassen einen Maulkorb- oder Leinenzwang beschliessen wird.
§ 4
Die CVP ist der Meinung, dass potenziell gefährliche Hunde, die für Tierversuche gezüchtet werden, ebenfalls zu melden sind. und die SP befürchtet, dass, wenn die Meldepflicht für Versuchshunde fällt, Tierversuche nicht mehr transparent genug sind. Gemäss den geltenden Tierschutzbestimmungen sind Tierversuche bewilligungspflichtig und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres muss die Anzahl eingesetzter Tiere gemeldet werden. Hunde, die in Tierversuchen eingesetzt werden, müssen aus anerkannten Versuchstierzuchten stammen.
§ 8
Die SP spricht sich dagegen aus, dass für Versuchstierhunde keine Hundesteuer erhoben werden soll und argumentiert damit, dass die Tierversuche mit der erforderlichen Zurückhaltung durchgeführt werden sollten. Tierversuche sind ausreichend in der Tierschutzgesetzgebung geregelt und die vom Regierungsrat vorgeschlagene Ergänzung schafft nur Klarheit bezüglich einer schon über Jahrzehnte geübten Praxis. Die Gemeinden und der VBLG sind der Ansicht, dass die Gebührenfrage für Schweisshunde eine Sache der Gemeinden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Jagdgesellschaften verpflichtet sind, mindestens einen geprüften Schweisshund zu halten und die Jägerschaft einen wesentlichen Beitrag zur Hege leistet.
§ 9
Generell wird vermerkt, dass der vorliegende § 9 aufgrund seines Umfanges unleserlich geworden ist und besser dargestellt werden sollte, welches die Kompetenzen der Gemeinden sind. § 9 wurde entsprechend überarbeitet und in § 9 und 10 aufgeteilt. Begrüsst werden von allen Seiten die vorgeschlagenen Massnahmen für eine schnellere Intervention.
8. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat
- der beigelegten Änderung des Hundegesetzes zuzustimmen;
- die als Postulat überwiesene Motion 2005-314 vom 14. Dezember 2005 der FDP-Fraktion: Mehr Sicherheit in der Region durch eine partnerschaftliche Revision der Hundegesetze als erfüllt abzuschreiben.
Liestal, 30. Januar 2007
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin
Beilagen:
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Entwurf Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz)
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Synopse
[PDF]
- Anhang I: Motion
2005-314
vom 14. Dezember 2005 der FDP-Fraktion: Mehr Sicherheit in der Region durch eine partnerschaftliche Revision der Hundegesetze.
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