2006-249
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Postulat von Werner Rufi-Märki, FDP: Straffung der Bewilligungsverfahren in der BUD
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Autor/in:
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Werner Rufi-Märki
, FDP (Anderegg, Ceccarelli, Frey, Fritschi, Gutzwiller, Hollinger M., Imber, Mangold, Nufer, Oestreicher, Richterich, Schenk, Schneeberger und Van der Merwe)
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Eingereicht am:
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19. Oktober 2006
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Nr.:
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2006-249
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1) Der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens hängt von der Zone und der Lage des Bauobjektes ab. Liegt das Objekt z. B. in der Kernzone oder an einer Kantonsstrasse, einem Gewässer oder in Nähe des Waldes werden verschiedene Dienststellen in das Verfahren einbezogen. Ihre Stellungnahmen enthalten Wünsche, Anregungen oder weisen auf Bestimmungen hin, die einzuhalten sind. Dem Bauherrn werden diese Stellungnahmen in der Regel in einem Zwischen bericht unterbreitet, ohne dass klar ersichtlich ist, was nun auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Verlangt er einen rekursfähigen Entscheid, wird die Forderung oft stillschweigend zurückgezogen. Wenn sich der Bauherr im "Gesetzesdschungel" nicht auskennt und nicht den "Mut" aufbringt, den Rechtsweg einzuschlagen, beugt er sich dem Druck des Staates. Im Baubewilligungsverfahren spürt man noch nicht viel von einem "Kulturwandel" unter WOV.
2) Die Baureglemente der Gemeinden sehen für spezielle Fälle Ausnahmeregelungen vor. Die kantonalen Amtsstellen haben daran keine grosse Freude. Hier ist der Ermessensspielraum der Gemeinde zu beachten. Nur wenn offensichtlich übergeordnetes Recht missachtet wird, darf der Kanton einschreiten.
3) Auch beim (freiwilligen) Vorprüfungsverfahren in der kommunalen Nutzungs- und Erschliessungsplanung ist die Planungshoheit der Gemeinden zu beachten. Dem Kanton obliegt in erster Linie die Koordination. Weitergehende Wünsche und Anregungen sind - soweit sie nicht auf einer Rechtsgrundlage beruhen - als solche zu bezeichnen.
4) Forderungen der Dienststellen müssen mit den entsprechenden rechtlichen Grundlagen begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde oder dem Bauherren unterbreitet werden. Wenn eine Dienststelle weitergehende Wünsche einbringen möchte, soll sie den Kontakt zu Gemeinde, Bauherren und Architekten suchen. In einem Gespräch ohne Druck werden gute Ideen eher akzeptiert. Dieses Vorgehen schafft klare Verhältnisse, verkürzt die Behandlungsdauer und ist kundenfreundlich. .
Der Regierungsrat wird gebeten, beim kantonalen Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob dieses so geordnet werden kann, dass bei Vorprüfungen und Zwischen berichten die Auflagen bzw. Forderungen begründet und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde oder dem Bauherrn unterbreitet werden. Der Regierungsrat hat über die getroffenen Abklärungen zu berichten und Antrag zu stellen.
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