2006-245
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Hanspeter Wullschleger, SVP: Änderung des Hanfgesetz: Bewilligungs- statt Meldepflicht für den Hanfanbau
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Autor/in:
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Hanspeter Wullschleger
, SVP
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Eingereicht am:
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19. Oktober 2006
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Nr.:
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2006-245
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Der kommerzielle Anbau von Hanf ist auch mit dem neuen Baselbieter Hanfgesetz grundsätzlich legal. Allerdings dürfen nur Hanf und Hanfprodukte angebaut bzw. abgegeben werden, welche nicht als Betäubungsmittel gelten 1 . Leider fehlt bis heute jedoch eine griffige gesetzliche Grundlage zur Unterscheidung von Industrie- zu Betäubungsmittel-Hanf, mit welcher die Ziele der Baselbieter Hanfgesetzgebung tatsächlich durchgesetzt werden könnte. Das vom Volk sehr deutlich angenommene Hanfgesetz verkommt so zum zahnlosen Papiertiger.
Wie die Praxis zeigt, sind der Polizei und den zuständigen Justizbehörden die Hände weitgehend gebunden, wenn es darum geht, die offensichtliche Umgehung des Baselbieter Hanfgesetzes wirkungsvoll zu verhindern. Die Umgehung des Gesetzes ist einfach und vollzieht sich immer nach dem gleichen Muster: Der Hanfbauer meldet den Anbau, legt seine Plantage und pflegt den Hanf bis zur Erntereife. Der voraussichtliche Erntezeitpunkt wird auch noch - wie vom Gesetz verlangt - angezeigt. Mit augenscheinlicher Regelmässigkeit wird die Hanfernte jedoch genau 1-2 Tage vor der angekündigten Ernte von Dritten in einer Nacht- und Nebelaktion vom Acker „gestohlen". Ob derartiges Handeln vom anbauenden Hanfpflanzer vorsätzlich geplant, offensichtlich begünstigt oder fahrlässig hingenommen wird, ist an sich unerheblich. Tatsache bleibt, dass die entsprechenden Hanfplantagen in der regionalen Szene der von Betäubungsmittelhanf-Konsumenten weitherum bekannt sind und die Anpflanzungen immer zielstrebig, organisiert und effektiv abgeerntet werden. Das primäre Ziel des Gesetzes, den Anbau und Konsum von Betäubungsmittelhanf im Baselbiet einzuschränken, kann nicht erreicht werden. Eine tatsächliche Kontrolle des angebauten Hanfs auf THC-Gehalt und Verwendungszweck wird konsequent verhindert
Diese Gesetzesumgehung, die auch seitens der Baselbieter Polizei bereits beanstandet wurde, kann konkret nur auf zwei Arten begegnet werden. Entweder wird die Kontrolle der Hanffelder massiv intensiviert, so dass gemeldete Hanfanpflanzungen schon im Wachstum konsequent und mehrfach auf ihren THC-Gehalt hin analysiert werden und festgestellter Betäubungsmittelhanf konsequent beschlagnahmt bzw. vernichtet wird. In der Praxis dürfte dieser Weg schwierig und teuer sein.
Oder aber man geht für den Anbau von Hanf von der heutigen Melde pflicht zur Bewilligung spflicht über. Eine Anbaubewilligung wird nur erteilt für Hanfsorten, die in der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben (SR 916.151.6, Anhang 4) als Industriehanf definiert sind und deren THC-Gehalt 0,3 Prozent nicht übersteigt. Alle anderen angepflanzten Sorten, insbesondere Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt über 0,3 Prozent (Betäubungsmittelhanf) könnte dann von der Polizei unbürokratisch beschlagnahmt und vernichtet werden.
Der Regierungsrat wird beauftragt, die §2 und §3 des Gesetzes über den Anbau und die Abgabe von Hanf und Hanfprodukten vom 12. Mai 2005 dahingehend zu ändern, dass im Sinn vorstehender Ausführungen für den Anbau von Hanf anstelle der heutigen Meldepflicht neu eine Bewilligungspflicht eingeführt und durchgesetzt wird.
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Fussnoten:
§1 Absatz 2 Hanfgesetz
§§ 2, 4 Hanfgesetz
§14 Absatz 3 Hanfgesetzl
§16 Absatz 1 Buchstabe c. Hanfgesetz