2006-222
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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vom:
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12. September 2006
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Nr.:
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2006-222
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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1. Ausgangslage
Im Nachgang zur Abstimmung vom 26. September 2004 über das Referendum gegen den Landratsbeschluss vom 5. Februar 2004 betreffend die Subventionierung der basel sinfonietta 2004-2006 reichten die Landratsfraktion der SVP ( 2004-257 ) und Landrat Patrick Schäfli ( 2004-259 ) zwei Motionen ein, welche die Rückforderung resp. die Rückzahlung der im Jahre 2003 geleisteten Beiträge an die basel sinfonietta zum Gegenstand haben. Es geht um einen Gesamtbetrag von CHF 250'000.--, der auf der Basis von zwei Entscheiden (Verfügungen) vom 3.Juli 2003 und 19. Dezember 2003 in zwei Tranchen zu CHF 150'000.-- und CHF 100'000.-- ausbezahlt worden war. Die für die Kultursubventionen zuständige Hauptabteilung kulturelles.bl hatte die beiden Beiträge - definiert als Übergangssubvention 2003 - auf der Basis ihrer bisherigen Finanzkompetenz und des für das Jahr 2003 bewilligten Budgets ausbezahlt, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Landrat den bereitgestellten Betrag bei der Bewilligung des Budgets 2003 an die Bedingung der Vorlage einer Landratsvorlage geknüpft hatte.
2. Rechtliche Aspekte
Aus diesem Sachverhalt gab die landrätliche Finanzkommission beim Rechtsdienst des Regierungsrates bereits im Juli 2004 ein Rechtsgutachten in Auftrag, das feststellen sollte, ob die ausbezahlten Beiträge von der basel sinfonietta juristisch rückforderbar sind. Mit dem negativen Resultat der Volksabstimmung stellte sich die Legitimität der ausbezahlten Beiträge im Jahre 2003 zusätzlich.
Das Rechtsgutachten vom 18. Oktober 2004 gelangt jedoch zur Einschätzung, dass die Rückforderung resp. Rückzahlung rechtlich nicht gegeben ist. Die basel sinfonietta konnte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie die Beiträge auf der Grundlage und im Rahmen geltenden Rechts entgegen nahm. Ihr kann kein Fehlverhalten unterstellt werden.
Zitat FAZIT Seite 19:
"Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich gestützt auf den von der BKSD dargelegten Sachverhalt unseres Erachtens bei den vorliegenden Auszahlungen bzw. Schreiben an die basel sinfonietta vom 3. Juli und 19. Dezember 2003 um formell rechtskräftige (mangelhafte) Verfügungen handelt. Die Zahlungen können mangels Widerrufbarkeit der Verfügungen nicht zurückgefordert werden. Auch im Falle einer Widerrufbarkeit wäre aber der Schutz des Vertrauens der basel sinfonietta in das Verhalten der BKSD im Zusammenhang mit den geleisteten Subventionszahlungen höher zu bewerten als das Interesse des Kantons Basel-Landschaft an einer korrekten Rechtsanwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die konkrete Rechtsgrundlage der Auszahlungen als verwaltungsrechtlicher Vertrag qualifiziert würde."
3. Kompensation über die Kulturvetragspauschale oder Kulturbudget?
Damit stellt sich die Frage, ob die ohne ausreichende Rechtsgrundlage ausbezahlten Beiträge über die Kulturvertragspauschale 2004 zurückgefordert werden können. Die Bestimmungen des Kulturvertrags vom 28. Januar 1997 sehen vor, dass die Kompetenz für die Ausrichtung von Beiträgen an Institutionen bei den federführenden Departementen / Direktionen in Basel-Stadt und Basel-Landschaft liegt. Voraussetzung dafür sind einvernehmliche Beschlüsse. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Erziehungsdepartements Basel-Stadt kann keine Rückerstattung erfolgen. Eine derartige Zustimmung kann von Basel-Landschaft nicht durchgesetzt werden.
Die in der Motion 2004-259 unter 2. angeführte Forderung nach der Belastung der Kulturvertragspauschale zulasten der Rechnung 2004 resp. 2005 ist also rechtlich nicht möglich.
4. Nachträgliche Genehmigung zu Lasten der Staatsrechnung 2003
Aufgrund dieser Sachverhalte ist die bereits abgeschlossene und revidierte Rechnung 2003 nachträglich um die Genehmigung des Landrats zur Ausrichtung der Beiträge an die basel sinfonietta zu ergänzen. Dieser Schritt ist nötig, weil der Massnahme der Hauptabteilung kulturelles.bl die politische Legitimation fehlte.
Die beiden Beiträge in der Höhe von CHF 250'000.-- sind bereits ordentlich verbucht und transparent ausgewiesen. Für beide Zuweisungen bestehen im Sinne des Rechtsgutachtens rechtsgültige Entscheide / Verfügungen. Das Budget 2003 wurde nicht überzogen. Im Gegenteil: Auf Anordnung des Direktionsvorstehers BKSD wurde die budgetierte dritte Tranche nicht ausbezahlt. Der entsprechende Kommentar der Finanzkontrolle im Revisionsbericht 2003 liegt vor.
5. Weitere Massnahmen
Im Nachgang zur Revision der Rechnung 2003 hat der Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die Überprüfung und Neuzuordnung des Rechnungswesens der Hauptabteilung kulturelles.bl angeordnet. Seit diesem Zeitpunkt (April 2004) wird die Auszahlung und Verbuchung der Ausgaben im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung durch die zentrale Buchhaltung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion getätigt. Gleiches gilt für den Zahlungsverkehr. Basis ist ein detaillierter Auftrag des Direktionsvorstehers vom 19. April 2004. Ein Bericht des zuständigen Leiters des Rechnungswesens vom 3. Februar 2005 stellt fest, dass die Buchhaltung und das Finanzgebaren der Hauptabteilung kulturelles.bl zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die Revisionsberichte der Finanzkontrolle für die Jahre 2001, 2002 und 2003 keinerlei Unregelmässigkeiten moniert haben, abgesehen von den kleineren Mängeln, wie sie auch andernorts immer wieder feststellbar sind. Die bisherigen Abläufe (Beratung ' Entscheide ' Auszahlungen) sind als transparent und nachvollziehbar beurteilt worden.
Die Auszahlung der beiden basel sinfonietta Beiträge 2003 ist ein einmaliges Versehen. Es resultiert auf der Basis der gültigen Finanzkompetenz der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und der politischen Fehleinschätzung des Leiters der Hauptabteilung kulturelles.bl. Weitere organisatorische oder disziplinarische Massnahmen drängen sich nicht auf.
6. Fazit
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Die Forderungen nach Rückzahlung resp. Rückforderung der Beiträge an die basel sinfonietta aus den beiden Motionen (2004-257 und 259) können aus juristischen Gründen nicht erfüllt werden.
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Von einer Kompensation über das Budget der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist aus kulturpolitischen Erwägungen abzusehen.
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Erforderlich ist die nachträgliche Bewilligung der Ausrichtung der Beiträge durch den Landrat.
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Die eingeleiteten internen Massnahmen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Sicherstellung des Controllings im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung sollen fortgeführt werden.
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Gestützt auf die Ausführungen beantragen wir Ihnen gemäss dem beiliegenden Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 12. September 2006
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin
Beilagen:
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Landratsbeschluss
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Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 18.10.2004
- Motion
2004-257
- Motion
2004-259
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