2006-214
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Interpellation von Agathe Schuler, CVP: Mobilfunk: Kantonale Koordination
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Autor/in:
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Agathe Schuler
, CVP
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Eingereicht am:
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7. September 2006
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Nr.:
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2006-214
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Für viele Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft sind die zahlreichen Baugesuche für weitere Mobilfunk-Antennen neuerer Generationen ein Problem. Die Gemeinden müssen von Amtes wegen Einsprache erheben bei der kantonalen Baubewilligungsbehörde, weil die Gesuche nicht den Vorschriften der Quartier- oder Zonenpläne entsprechen. Immer mehr reagieren auch besorgte Anwohnerinnen und Anwohner und schlagen den Rechtsweg ein. Die Gemeinden verlangten deshalb am Roundtable der Bau- und Umweltschutzdirektion im November 2005 eine verstärkte Koordination durch den Kanton. Die BUD stellte den Gemeinden ein verfeinertes System zur Behandlung von Fragen der Mobilfunkantennen sowie eine Ergänzung des Richtplanes in Aussicht. Auch in seiner Antwort auf die Interpellation 2006/175 von Regula Meschberger weist der Regierungsrat erneut auf das geplante sogenannte Konsensualverfahren hin, das Mobilfunkbetreiber vorgängig zum Baugesuchsverfahren zu einem Dialog mit den Gemeinden zur Standortoptimierung verpflichten soll. Bereits am Roundtable machten aber die Gemeindvertretungen darauf aufmerksam, dass diese Delegation des Dialogs auf Gemeindeebene, insbesondere in den dicht bewohnten Regionen des Kantons, nicht zu befriedigen vermag. Mobilfunkbetreiber suchen ihre Standorte regional, grenzüberschreitend schreiten.
Der Kanton Tessin hat den Spielraum, welchen die eidgenössische Gesetzgebung (Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und Verordnung vom 23. Dezember 1999) bietet, voll ausgenützt mit der Verordnung: "Regolamento di applicazione dell'Ordinanza federale sulla protezione da radiazione non ionizzanti (RORNI) vom 26. Juni 2001". Sie regelt in § 5 Planung und Koordination von Mobilfunk-Antennenanlagen:
§ 5.1.
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Die Wahl der Standorte für Antennenanlagen muss koordiniert werden, um eine vernünftige Verteilung und, wenn machbar, deren gemeinsame Nutzung zu ermöglichen.
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§ 5.2.
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Anlagen in vorwiegenden Wohnzonen oder in der Nähe von speziell sensiblen Personen (Kinder, Betagte, Kranke) sind, wenn möglich, zu verhindern.
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§ 5.4.
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Die Unmöglichkeit einen Standort gemeinsam zu nutzen muss genügend begründet sein.
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§ 5.5.
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Die Koordination der Antennenstandorte erfolgt durch eine Konvention zwischen dem Departement und den Betreibern.
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Ich bitte den Regierungsrat folgende Fragen schriftlich zu beantworten
1.
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Wie handhabt der Kanton Tessin die Planung und Koordination von Mobilfunkantennenanlagen in der Praxis bezüglich Verteilung und gemeinsame Nutzung der Standorte sowie bezüglich Verhinderung sensibler Standorte?
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2.
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Könnte der Kanton Basel-Landschaft mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung oder Verordnung
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a.
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die Wahl der Standorte für Mobilfunk-Antennenanlagen kantonal koordinieren und deren gemeinsame Nutzung durch mehrere Anbieter regeln?
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b.
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die Installation von Mobilfunkantennen in Wohnzonen und an sensiblen Standorten einschränken?
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c.
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die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten durch verschiedene Anbieter durchsetzen?
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3.
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Könnte der Kanton Baselland wie der Kanton Tessin durch Abschliessen einer Konvention mit den Antennenbetreibern die Problematik des ungehinderten Wachstums des Antennenwaldes kantonsweit in Griff bekommen?
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4.
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Wenn nein, warum nicht?
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