2006-204


Die Maximalrente für ein Ehepaar ist heute niedriger als die Maximalrenten für zwei Personen, die im Konkubinat leben. Und die geltende AHV-Gesetzgebung verstösst damit gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, das in der Verfassung verankert ist.

Gerechtigkeit muss Vorrang haben vor den finanziellen Überlegungen. Die ehefeindliche Bemessung der Renten für Ehepaare beruht auf gesellschaftlichen Gegebenheiten und Vorstellungen der 40er-Jahre des letzten Jahrhunderts. Dem gesellschaftlichen Wandel muss bei der nächsten Revision des AHVG Rechnung getragen werden.


Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten, um eine Standesinitiative einzureichen, welche das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dahingehend abändert, dass Ehe- und Konkubinatspaare bei der Berechnung der AHV-Rente gleich behandelt werden .



Back to Top