2006-91 (1)


1. Zielsetzung und Inhalt der Vorlage

Mit der Vorlage zum Sozialhilfegesetz wird dem Auftrag gemäss Paragraph 52 SHG für eine Wirksamkeitsprüfung der Eingliederungsmassnahmen unterstützungsbedürftiger Personen nachgekommen. Neben der Präsentation der Resultate wird eine Ausdehnung der Lohnkostenbeiträge für die Anstellung von unterstützungsberechtigten Personen auf die Arbeitgeber der freien Wirtschaft vorgeschlagen. Zielgruppe wären vielleicht 100 bis 150 Personen, welche eine Leistungseinschränkung haben und welchen durch die existierenden Massnahmen noch nicht nachhaltig geholfen werden konnte. Man geht für die Berechnung der Unterstützung von einem Jobmarktwert (z.B. GAV-Wert eines Hilfsschreiners) aus und schätzt in der paritätischen Kommission das geistige und körperliche Leistungsvermögen der Person, das letztlich mit einem Prozentsatz festgelegt wird. Der Differenzbetrag zu einem abgemachten Lohn (Empfehlung: Mittlerer Wert zwischen Marktwert und Leistungsvermögen) wird unterstützt. Das Leistungsvermögen wird mindestens einmal jährlich überprüft und angepasst.



2. Kommissionsberatung

Die VGK hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 4. Mai 2006 im Beisein von Herrn Regierungsrat Adrian Ballmer, Herrn Rudolf Schaffner, Vorsteher Sozialamt und Herrn Daniel Schwörer, Leiter Stabstelle Gemeinden beraten. Die Kommission hat auf eine Anhörung verzichtet, da die Sozialpartner genügend durch die Kommissionsmitglieder selber repräsentiert sind.


Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.



3. Detailberatung

Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung im Sinne der Wirksamkeitsprüfung ist erst dann gegeben, wenn eine Person nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden konnte und damit keine Sozialhilfeleistungen mehr beanspruchen muss.


Die Wirksamkeitsprüfung in der Zeitspanne vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2005 zeigt, dass 95 Personen (resp. 21.7.%) beruflich wieder eingegliedert werden konnten und heute wieder in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbständig zu finanzieren. 12 Personen konnten zudem teilweise aus der Sozialhilfe abgelöst werden.


Für die Eingliederungsmassnahmen wurden Gesamtkosten von Fr. 3,9 Mio aufgewendet, davon 50% Kantonsbeiträge. Die Anzahl Gesuche um Kantonsbeiträge aus den Gemeinden haben eine steigende Tendenz.


Aufgrund der Studie erachtete die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission die Wirksamkeit der Integrationsmassnahmen als erwiesen und konzentrierte ihre Arbeit auf die Ausdehnung der Lohnkostenbeiträge auf Arbeitgeber, die nicht steuerbefreit oder gemeinnützig sind.


Es wurde verwaltungsseitig nochmals versichert, dass die Ausdehnung auf die zusätzlichen Arbeitgeber sowohl mit den Gewerkschaften wie auch mit der Wirtschaftskammer abgesprochen sei und dass die vorgeschlagenen Massnahmen den Arbeitsmarkt nicht störend beeinflussen würden. Die detaillierten Abläufe müssten jedoch noch im Einvernehmen mit den Sozialpartner festgelegt werden. Sicher ist jedoch, dass es ein möglichst einfaches papierarmes Verfahren sein wird, damit auch die Arbeitgeber motiviert sind, sich daran zu beteiligen.



Die einzelnen Paragraphen wurden wie folgt diskutiert:


§ 16 Angebote


Es wird auf den Begriff der „sozialen Eingliederung" verzichtet, da man sich nicht einen Auftrag erteilen lassen will, den man nicht messen und überprüfen kann, es soll selbstverständlich trotzdem versucht werden, die Person sowohl beruflich wie auch sozial zu integrieren. Die Kommission lehnte den Antrag auf Wiedereinführung des Begriffes „soziale Eingliederung" mit 7 zu 5 Stimmen ab.


§ 19 Lohnkostenbeiträge


Problematisch bleibt die Definition der Leistungsfähigkeit einer Person. Die Sozialpartner sind gefordert, eine gewisse Praxis hierfür zu entwickeln und es verbleibt ein Ermessenspielraum, der mit gesundem Menschenverstand beurteilt werden muss.


Auch die sonst gewählten Begriffe wie „marktwirtschaftlich nicht übermässig verzerrend", „sozialpartnerschaftlich verträglich" und die einzuholende „Stellungnahme" der Sozialpartner lassen Bemessungsspielraum offen und es gilt, die Resultate gemäss § 52 nach 7 Jahren erneut zu beurteilen. Der Antrag, den Begriff „Stellungnahme" der Sozialpartner durch „Zustimmung" zu ersetzen wurde mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt. Die Begriffswahl „Stellungnahme" überzeugte die Mehrheit der Kommission, da das neue Instrument wirklich partnerschaftlich und nicht strikte juristisch oder letztlich gar gerichtlich gehandhabt werden soll. Zudem wollte die Kommission nicht, dass ein privater Dritter rechtsverbindlich bestimmen könnte, ob Kanton und Gemeinde den Arbeitgebern den Betrag ausrichten dürften.


Die Kommission konnte sich nach intensiven Diskussionen mit allen vorgeschlagenen Formulierungen einverstanden erklären.



4. Antrag

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat einstimmig, mit 12 zu 0 Stimmen, die Änderung des Sozialhilfegesetzes betreffend Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen zu genehmigen.



Binningen, 22. Mai 2006


Im Namen der VGK
Die Vizepräsidentin: Judith van der Merwe


Beilage
Gesetzesänderung (von der Redaktionskommission bereinigte Fassung) [PDF]



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