2006-90


Gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Basellandschaftliche Kantonalbank vom 24. Juni 2004 erhalten Sie den Geschäftsbericht mit Rechnung für das Jahr 2005. Aufgrund von § 14 Abs. 2 des Kantonalbankgesetzes unterbreiten wir Ihnen gleichzeitig den Bericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle über den Rechnungsabschluss und beantragen Ihnen, Geschäftsbericht und Jahresrechnung der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu genehmigen.

Der Regierungsrat dankt dem Bankrat, der Direktion und dem Personal für den im vergangenen Jahr geleisteten Einsatz.


Der Regierungsrat nimmt mit Genugtuung davon Kenntnis, dass der Kanton Basel-Landschaft am Gewinn mit 29 Mio. Franken (Vorjahr 28 Mio. Franken) partizipiert (dem Reservefonds wird der gleiche Betrag zugewiesen). In Anwendung von § 4 Abs. 2 des Kantonalbankgesetzes leistet die Bank dem Kanton zudem für die Staatsgarantie eine Abgeltung von 3.5 Mio. Franken.


Liestal, 4. April 2006


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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