2006-84


Am 27. Mai 2004 überwies der Landrat das folgende Postulat von Jürg Wiedemann an den Regierungsrat:

"Am 22. Januar 2004 überwies der Landrat das von Dieter Völlmin (SVP) eingereichte Postulat 2003/220 «Verkehrssicherheit durch Verkehrserziehung». Der Landrat hat in der Debatte mehrheitlich festgehalten, dass Verkehrsunterricht eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bewirken kann. Das Postulat 2003/220 fordert die Prüfung von Massnahmen, mit welchen ermöglicht wird, dass jede Schulklasse bis zum 9. Schuljahr einmal jährlich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Abteilung Verkehrserziehung der Polizei Basel-Landschaft besucht wird. Dieser Unterricht in Verkehrserziehung kann mithelfen, dass Jugendliche sich sicherer im Strassenverkehr bewegen und die Anzahl Unfälle dadurch reduziert werden.


Nur ein kleiner Teil der Verkehrsunfälle zwischen Kraftfahrzeugen und dem Langsamverkehr (Velo, Fussgänger etc.) wird durch ein Fehlverhalten von Jugendlichen verursacht. In den meisten Fällen sind Verkehrsübertretungen von Automobilistinnen und Automobilisten die Ursache dieser Unfälle. Auch wenn die überwiegende Mehrheit sich korrekt an die Verkehrsregeln hält, gibt es immer wieder «Schwarze Schafe», die sich regelmässig und massive Übertretungen zu Schulden kommen lassen. Reine Geldstrafen bewirken leider oft nicht die notwendige Änderung im Verkehrsverhalten.


Eine Verkehrserziehung dieser «Schwarzen Schafe» durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verkehrserziehung kann ein Umdenken bei den Verkehrssündern bewirken und damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit auf unseren Strassen leisten."


Ich bitte den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, wie Automobilistinnen und Automobilisten, die wegen einer Verkehrsübertretung ins Strafregister eingetragen werden, inskünftig eine obligatorische Zusatzausbildung in Verkehrssicherheit erhalten können.


Der Regierungsrat hat das Postulat 2004/026 betreffend Verkehrserziehung auch für Unverbesserliche auftragsgemäss geprüft und nimmt dazu wie folgt Stellung:




1. Ausgangslage


Gemäss Artikel 40 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), Absätze 1 - 3, führen die Kantone den Verkehrsunterricht ein für Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. In Absatz 2 wird speziell darauf hingewiesen, dass die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer durch eine gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden sollen.


Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeitenden der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel, der Motorfahrzeugkontrollen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, der Polizei Basel-Landschaft und der Kantonspolizei Basel-Stadt, erhielt anfangs 2005 den Auftrag, in Zusammenarbeit mit Fahrlehrerverbänden ein Konzept zur Durchführung des Verkehrsunterrichts gemäss Artikel 40 VZV zu erarbeiten.




2. Konzept der Arbeitsgruppe für den Verkehrsunterricht gemäss Artikel 40 VZV


Die Arbeitsgruppe hat ein Konzept erarbeitet, das sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:


Zuständig für die Anordnung des Kursbesuchs mittels Verfügung sind die für den Entzug des Führerausweises zuständigen Behörden. Das ist in unserem Kanton die Polizei Basel-Landschaft (Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativdienst). Vorgesehen ist, jährlich bis zu 70 Wiederholungstäter/-innen aus unserem Kanton und bis zu 30 Wiederholungstäter/-innen aus dem Nachbarkanton Basel-Stadt aufzubieten. Es handelt sich dabei um Motorfahrzeugführer/-innen, Führer/-innen von Motorfahrrädern und Radfahrende, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Artikel 40 Absatz 3 VZV). Der Besuch des Verkehrsunterrichts (Nachschulung) kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen angeordnet werden (Verwarnung, Führerausweisentzug, Fahrverbot). Voraussetzung ist, dass die fehlbaren Verkehrsteilnehmenden aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als "erziehungsfähig" erscheinen (Artikel 40 Absatz 4 VZV).


Für die Organisation und Durchführung des Kurses ist die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein zuständig. Ihr werden die Namen der aufzubietenden Personen von den zuständigen Behörden aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft mitgeteilt.


Die Kurskosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer (Artikel 40 Absatz 5 VZV). Somit entstehen dem Kanton aus der Durchführung der Nachschulung keine Mehrkosten.


Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Kursteilnehmers oder einer Kursteilnehmerin als Fahrzeugführer/-in, ist der zuständigen kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Diese trifft dann die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderen die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung anordnen (Artikel 41 Absatz 3 VZV).




3. Weiteres Vorgehen


Die erste Delinquentenschulung beginnt im Sommer 2006. Nach einem Jahr werden die Erfahrungen ausgewertet und das Kursprogramm wird soweit nötig angepasst.




4. Antrag


Mit dem vorliegenden Bericht hat der Regierungsrat auftragsgemäss das Postulat geprüft und dem Landrat über seine Abklärungen berichtet.


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat 2004/026 von Jürg Wiedemann betreffend Verkehrserziehung auch für Unverbesserliche, als erfüllt abzuschreiben.


Liestal, 28. März 2006


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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