2006-73 (1)
Bericht Nr. 2006-073 an den Landrat |
Bericht der:
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Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
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vom:
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6. September 2006
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Die geltende Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung) regelt die gesamtschweizerische Anerkennung kantonaler und ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Der Kanton Basel-Landschaft ist mit Landratsbeschluss vom 18. Oktober 1993 der Vereinbarung beigetreten.
Nach dem In-Kraft-Treten des neuen Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 am 1. Januar 2004 und dem In-Kraft-Treten des revidierten Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) am 1. Oktober 2005 geht die Regelungskompetenz für fast alle Ausbildungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Kunst (GSK-Bereich) in die Zuständigkeit des Bundes über. Über die oben beschriebenen notwendigen Anpassungen der Diplomanerkennungsvereinbarung hinaus werden Bestimmungen geändert, beziehungsweise neu in die Vereinbarung aufgenommen. Dies betrifft vor allem die Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung und die Einführung eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2. Zielsetzung der Vorlage
Übergeordnete Zielsetzung ist der Beitritt von Basel-Landschaft zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung.
3. Massnahmen zur Umsetzung der Ziele
Der Übergang der Ausbildungen im GSK-Bereich in die Zuständigkeit des Bundes hat eine zwingende Anpassung der Diplomanerkennungsvereinbarung hinsichtlich des Geltungsbereichs zur Folge. Über die oben beschriebenen notwendigen Anpassungen der Diplomanerkennungsvereinbarung hinaus werden folgende Bestimmungen ebenfalls geändert beziehungsweise neu in die Vereinbarung aufgenommen:
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Änderung der Rechtsschutzbestimmung für Private
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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Spruchgebühren für Einzelentscheide
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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) geführte Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines von der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) geführten Registers über Gesundheitsfachpersonen
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4. Kommissionsberatung
4.1. Organisation der Beratung
Die Vorlage wurde von der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission an den Sitzungen vom 4. Mai 2006 und 24. August 2006 beraten. An den Sitzungen waren RR Urs Wüthrich, Martin Leuenberger, Generalsekretär BKSD, und Alberto Schneebeli, Leiter Stabsstelle Bildung für die Erläuterung des Sachverhaltes sowie zur Beantwortung von Fragen anwesend.
4.2. Beratung im Einzelnen
Die Vertreter der BKSD erläuterten, es handle sich zwar um eine sehr wichtige Vereinbarung, aber nur um eine kleine Revision. In der Vorlage gehe es nun um die Anerkennung von kantonalen und nicht von Bundesdiplomen. Bei den Änderungen habe der neue Punkt für die Schaffung einer von der EDK geführten Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung (Entzug der Lehrbefugnis) in den Medien zu einem Echo geführt. Wird einer Lehrperson die Lehrbefugnis entzogen, so muss dies gemeldet werden. Die Kommission erkennt, dass die Meldung von Lehrpersonen bei Entzug der Lehrbefugnis eine hochsensible Angelegenheit ist. Das Beschwerderecht müsse klar festgehalten werden. Dies sei für die Lehrpersonen im Vertragstext zwar festgehalten, beim Gesundheitspersonal aber nicht. Dasselbe müsse auch bei einem Berufsausübungsverbot beim Gesundheitspersonal gelten. Es gehe darum, einerseits die Opfer zu schützen, anderseits aber auch die Lehrpersonen sowie die Mitarbeitenden im Gesundheitsbereich vor ungerechtfertigten Meldungen zu bewahren. Der Eintrag in eine schwarze Liste müsse sehr restriktiv gehandhabt werden; strafrechtliche Verurteilung sei die Voraussetzung. Zum Beschwerderecht im Bereich Gesundheitspersonen hält die BKSD fest, dass bei den im Register aufgeführten Gesundheitsfachpersonen ausdrücklich die verfügende Behörde wie auch das Verfügungsdatum genannt sein müssen. Das Beschwerderecht habe also Gültigkeit. Bezüglich gesetzliche Grundlage für die Meldung von Baselbieter Lehrpersonen an die sogenannte schwarze Liste der EDK verwies die BKSD auf die zur Zeit in der Vernehmlassung befindliche, entsprechende Landratsvorlage zur Änderung der Strafprozessordnung, welche am 31. Mai verabschiedet wurde. Die Vorlage hat für alle Staatsangestellten - nicht nur für Lehrpersonen - Gültigkeit. Was im Konkordat steht, ist Bundesrecht, und Bundesrecht geht kantonalem Recht vor. Die von der JPMD ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage löst die Frage der Meldung. In aller Regel werden nur verurteilte Personen gemeldet.
In der Folge ergab sich eine juristische Diskussion über das Verhältnis zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, die nicht alle vorgebrachten Befürchtungen zu befriedigen vermochte. Das Unbehagen darüber, dass einer gesamtschweizerischen Vereinbarung zugestimmt werden soll, bevor eigene kantonale Regelungen geschaffen werden, blieb bestehen.
Eintretensabstimmung
://: Die Kommission beschliesst einstimmig Eintreten.
Angesichts der allgemein anerkannten Wichtigkeit eines Beitritts zur Interkantonalen Vereinbarung einigte sich die Kommission grossmehrheitlich auf eine Erweiterung des Landratsbeschlusses um zwei Punkte:
- Man hält es für zweckmässig, mit dem Beitritt gleichzeitig zu deponieren, dass man einen Kriterienföderalismus bezüglich des in Artikel 12bis erwähnten Meldeverfahrens (Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung) für problematisch hält und davon ausgeht, dass diesem Punkt im Falle einer Revision Rechnung getragen wird. Die BKSD wird in einem Schreiben die EDK ersuchen, sich bei einer nächsten Revision um eine gesamtschweizerische Regelung der in Artikel 12bis angesprochenen Meldekriterien zu bemühen.
- Zudem will die BKSK einen Beitritt mit dem Zusatz verbinden, man werde Artikel 12bis ab dem Zeitpunkt zur Anwendung bringen, in dem mit der Änderung der Strafprozessordnung im Kanton Basel-Landschaft die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen sind.
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Die BKSK gibt in einer Gegenüberstellung mit 12 : 1 Stimmen ohne Enthaltung dem um die Ziffern 3 und 4 in obigem Sinne ergänzten Landratsbeschluss den Vorzug.
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Die neuen Ziffern 3 und 4 lauten:
Ziffer 3
Meldungen gemäss Artikel 12bis der Interkantonalen Vereinbarung wird der Kanton Basel-Landschaft von dem Zeitpunkt an machen, in welchem er über die notwendige gesetzliche Grundlage verfügt (Vorlage betreffend Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, Änderung des kantonalen Gesetzes 3. Juni1999, betreffend die Strafprozessordnung [StOP]).
Ziffer 4
Der Landrat beauftragt den Präsidenten der BKSK, sich an die Schweizerische Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) zu wenden und sie zu ersuchen, sich um eine gesamtschweizerische Regelung der in Artikel 12bis angesprochenen Meldekriterien zu bemühen.
Abstimmung abgeänderter LRB
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Die BKSK spricht sich mit 12 : 0 Stimmen bei einer Enthaltung für den um die Ziffern 3 und 4 ergänzten Landratsbeschluss zur Vorlage 2006/073 aus.
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5. Antrag
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Die BKSK beantragt dem Landrat mit 12 : 0 Stimmen bei 1 Enthaltung Zustimmung zum um die Ziffern 3 und 4 ergänzten Landratsbeschluss zur Vorlage 2006/073.
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Füllinsdorf, 6. September 2006
Im Namen der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
Der Präsident: Karl Willimann
Beilage:
abgeänderter Entwurf eines Landratsbeschlusses
[PDF]
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