2006-120


Die Fachstelle für Schuldenfragen Baselland, welche hauptsächlich von Gemeindebeiträgen finanziert wird, berät und saniert überschuldete Personen und Familien aus dem ganzen Kanton Baselland. Wo die Voraussetzungen gegeben sind, werden auf sozialarbeiterischer Grundlage Schuldensanierungen durchgeführt. Diese sind dann erfolgreich, wenn alle Gläubiger dem Sanierungsplan und dem Ablöseangebot (Dividende) zustimmen.

Seit einigen Jahren scheitern Schuldensanierungen immer wieder an der Ablehnung der Finanzdirektion Baselland. Diese lehnte jeweils als einzige Gläubigerin den Sanierungsplan ab, obwohl alle anderen (z.B. Kreditbanken, Inkassofirmen und die Gemeinden BL) zustimmten.


Die Folge einer gescheiterten Sanierung ist in der Regel der Privatkonkurs, bei dem es nur Verlierer gibt, bzw. alle Gläubiger leer ausgehen.


Die Ablehnung erfolgt, weil die Finanzdirektion die Budgetrichtlinien der Fachstelle für Schuldenfragen BL, bzw. des Dachverbandes Schuldenberatung Schweiz, nicht anerkennt. Streitpunkte sind vor allem die Budgetposten Taschengeld und 13. Monatslohn, welche gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht zum Existenzminimum gezählt werden. Die Schuldenfachleute sind aber bei der Durchführung einer dreijährigen Schuldensanierung auf einen gewissen Budgetspielraum angewiesen, wenn die Sanierung nachhaltig und ohne Neuverschuldung gelingen soll. Wichtig ist das vor allem bei unstabilen Verhältnissen von Familien mit Kindern, psychisch-sozial oder gesundheitlich beeinträchtigten Personen.


Bei der Abklärung, ob ein Schuldensanierungsplan angenommen werden soll, braucht es die Anerkennung eines gewissen Budgetspielraums der Fachstelle für Schuldenfragen. Dazu müssen die Richtlinien zum Steuererlass abgeändert werden. Das würde dazu führen, dass mehr Schuldensanierungen erfolgreich durchgeführt und Privatkonkurse verhindert werden können.


Ich bitte deshalb den Regierungsrat zu prüfen, ob die Richtlinien für den Steuererlass so abgeändert werden können, dass bei Schuldensanierungen Privater nicht allein auf das Existenzminimum laut SchKG abgestellt wird, sondern den Sanierungsfachleuten ein noch zu bestimmender Budgetspielraum gewährt wird.



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