2006-119


Die Landratsdebatten sind für interessierte Kreis via Zuschauertribüne live zu erleben und neuerdings auch im Internet. Die Abstimmungen im Baselbieter Landrat sind grundsätzlich offen, jedoch lässt das heutige Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) die Möglichkeit nicht zu (ausser auf schriftlichen Antragje Abstimmung hin; Paragraph 57), sämtliche Abstimmungen namentlich durchzuführen.

Seit einiger Zeit verfügt der Baselbieter Landrat jedoch über eine elektronische Abstimmungsanlage , welche es ermöglicht, dass sämtliche Abstimmungsergebnisse im Landrat grundsätzlich namentlich aufgezeichnet werden können. Dennoch ist es so, dass diese Abstimmungs-Namenslisten jeweils anschliessend gelöscht werden, wenn keine namentliche Abstimmung von mindestens 12 Landratsmitgliedern vorgängig verlangt worden ist. War vor Einführung der elektronischen Abstimmungsanlage eine namentliche Abstimmung mit grossem Aufwand verbunden, kann heute anschliessend die Namensliste mit den Abstimmungsergebnissen ohne grossen Aufwand einfach und kostengünstig ausgedruckt werden.


Wir fordern daher mit dieser Motion, dass bei sämtlichen Abstimmungen, welche über die elektronische Abstimmungsanlage erfolgen, die Namensliste mit den Abstimmungsergebnissen anschliessend im Internet bei der entsprechenden Vorlage veröffentlicht und/oder auf Anfrage schriftlich zugestellt wird. Dafür sind das Landratsgesetz und das Dekret dazu entsprechend anzupassen.


Die Regierung wird beauftragt , eine Vorlage über eine Änderung des Gesetzes über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) sowie gegebenenfalls das dazugehörende Dekret entsprechend auszuarbeiten, dass nach sämtlichen Abstimmungen über die elektronische Abstimmungsanlage, anschliessend die Namensliste mit den Abstimmungsresultaten gleichentags veröffentlicht wird. Die namentliche Abstimmung wird somit zur Regel.


Der Paragraph 57 des Landratsgesetzes lautet daher neu wie folgt:


"Der Landrat stimmt offen ab. Wird eine Abstimmung mit der elektronischen Abstimmungsanlage durchgeführt, so wird das Abstimmungsergebnis anschIiessend mit einer NamenslIste veröffentlicht (generelle namentliche Abstimmung). Falls die elektronische Abstimmungsanlage nicht zur Verfügung steht, können mindestens 12 RatsmitglIeder schriftlich eine namentliche Abstimmung verlangen."


Der Paragraph 85, Absatz 5, der Geschäftsordnung des Landrates (Dekret), lautet somit neu wie folgt:


"AbstImmungsergebnis und AbstImmungsverhalten werden In Form einer NamenslIste ausgedruckt. Die NamenslIste wird öffentlich zugänglich gemacht"



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