Vorlage an den Landrat

7. Beitrag der Gemeinden


Per 1. Januar 1998 wurde das revidierte kantonale Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Gesetz) in Kraft gesetzt. Der Verteilschlüssel zur Berechnung der Gemeindeanteile wurde neu geregelt. Die Gemeinden beteiligen sich zur Hälfte am Gesamtbetrag der ungedeckten Kosten, worin auch der Betrag der Abrechnung gemäss Abschnitt 4.4 enthalten ist. Die Abrechnung erfolgt jährlich.




8. Zuständigkeit des Landrates


Gemäss § 14 des Staatsvertrages sind dem Landrat als zuständiges Organ des Kantons die Abrechnungen und die finanziellen Leistungen zur Genehmigung vorzulegen.




9. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Liestal, 11. April 2006


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin


Landratsbeschluss (Entwurf)


Anhänge:
Anhang 1 [PDF]
Anhang 2 [PDF]
Anhang 3 [PDF]



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