Vorlage an den Landrat

1. Rechtliche Grundlagen


Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar 1982 (GS 28.323, SGS 480.1) legt die Grundlagen der jährlich zu erstellenden Abgeltungsrechnung BVB/BLT/AAGL 1 fest.


Gemäss § 7 der Vereinbarung (Staatsvertrag) sollen grundsätzlich alle von den Basler Verkehrs-Betrieben auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt verrechnet werden. Das gleiche gilt für die BLT Baselland Transport AG und die Autobus AG Liestal auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Ziel des Staatsvertrages ist, dass die Fahrleistungen der Transportunternehmen auf kantonsfremdem Gebiet gegenseitig ausgeglichen werden. Der Überhang ist abzugelten. Die gegenseitige Abgeltung wird mit kalkulatorischen Kostenelementen berechnet.


Es ist zu berücksichtigen, dass beide Kantone auch den effektiven Fehlbetrag ihrer Transportunternehmen auf jeweils kantonsfremdem Gebiet übernehmen.



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Fussnote:


1) BVB: Basler Verkehrs-Betriebe, Basel
    BLT: BLT Baselland Transport AG, Oberwil
   AAGL: Autobus AG Liestal, Liestal