Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Steuerliche Entlastung von Familien und tiefen Einkommen sowie Umsetzung des BGE vom 27. Mai 2005 (Erhöhung Eigenmietwert und Aufhebung Mietkostenabzug) |
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vom: | 11. April 2006 | |
Nr.: | 2006-108 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
7. Politische Vorstösse
Die nachfolgend aufgeführten politischen Vorstösse werden innerhalb dieser Vorlage behandelt:
- | Postulat der SP-Fraktion vom 31. Oktober 1994 ( 1994-226 ) Anerkennung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten im Steuerrecht |
- | Motion von Elisabeth Schneider vom 8. Februar 2001 ( 2001-034 ) Steuerabzug der effektiven Kinderbetreuungskosten |
Diese beiden Vorstösse werden in der Vorlage umgesetzt und gemäss den entsprechenden Bestimmungen in anderen Kantonen formuliert. Notwendige Kinderbetreuungskosten können neu bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 5'500.-- pro Kind steuerlich abgezogen werden. Die genannten Vorstösse können deshalb als erfüllt abgeschrieben werden.
- | Postulat von Danilo Assolari vom 10. November 1994 ( 1994-242 ) Milderung der unsozialen Auswirkungen der Gebührenerhebung nach dem Verursacherprinzip |
- | Postulat der CVP-Fraktion vom 3. September 1998 ( 1998-153 ) Steuererleichterung für Familien (noch offener Punkt 1) |
- | Motion der CVP/EVP-Fraktion vom 31. Mai 2001 ( 2001-155 ) Familienbesteuerung |
- | Postulat von Roland Laube vom 28. November 2002 ( 2002-299 ) Kinderabzug vom Steuerbetrag |
- | Postulat der CVP/EVP-Fraktion vom 28. November 2002 ( 2002-306 ) 600 Franken Kinderabzug vom Steuerbetrag |
- | Motion der CVP/EVP-Fraktion vom 27. Mai 2004 ( 2004-129 ) Steuererleichterungen für Familien |
Die Anliegen dieser politischen Vorstösse wurden geprüft und berücksichtigt und konnten entsprechend umgesetzt werden, indem folgende steuerliche Entlastungen für Familien vorgesehen sind:
- | Im Zusammenspiel mit der neu geschaffenen Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten sowie dem Vollsplitting für Ehepaare wird eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau und Mutter steuerlich nicht behindert, was besonders für diejenigen Ehepaare entlastend wirkt, welche wegen den gestiegenen Lebenshaltungskosten der Familie einer zweiten Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Ferner wird durch die Einführung eines Doppelverdiener-Abzugs vom steuerbaren Einkommen eine zusätzliche Entlastung herbeigeführt; |
- | Systemwechsel durch Einführung eines Einheitstarifs mit Vollsplitting für Ehepaare und Einelternfamilien mit gleichzeitiger Entlastung durch den neuen, ausgeglicheneren Verlauf der Steuerprogression innerhalb der Tarifkurve; |
- | Markante Erhöhung und Umwandlung des Kinderabzugs, welcher betragsmässig jetzt auch einkommensschwächere Familien deutlicher entlastet; |
- | Deutliche Erhöhung des pauschalen Abzugs für Versicherungsprämien, speziell auch für Kinder, womit die effektiven Familienkosten steuerlich entsprechend berücksichtigt werden. |
Die erwähnten Vorstösse können deshalb insgesamt als erfüllt abgeschrieben werden. | |
- | Postulat von Urs Wüthrich vom 28. November 2002 ( 2002-301 ) Steuerbelastung der Rentnerinnen und Rentner - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen |
- | Postulat der CVP-Fraktion vom 6. Juni 2002 ( 2002-146 ) Gezielte Steuerentlastung für AHV-Rentnerinnen und Rentner mit kleinem Einkommen |
- | Postulat von Peter Meschberger vom 8. Mai 2003 ( 2003-111 ) Vereinfachung der Steuererlassgesuche |
- | Postulat von Jürg Wiedemann vom 22. April 2004 ( 2004-106 ) Einkommen unterhalb des Schwellenwertes |
- | Postulat von Jürg Wiedemann vom 9. September 2004 ( 2004-210 ) Steuerfreies Einkommen unter dem Existenzminimum |
Durch die Einführung des neuen Sozialabzugs (Abzug für Rentner mit geringem Einkommen) werden die Anliegen dieser Postulate zur Hauptsache erfüllt. Von der Neuregelung profitieren alle AHV/IV-Rentnerinnen und Rentner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Rentner-Ehepaare werden durch die Einführung des Vollsplittings zusätzlich steuerlich entlastet. Diese beiden Massnahmen werden dazu führen, dass viele Erlassgesuche dieser Bevölkerungsgruppe deutlich zurückgehen werden. Das Existenzminimum wird durch den neuen Abzug zudem steuerlich in den häufigsten Fällen freigestellt (s. auch unter Ziffer 3.12). Eine gleichmässige Freistellung des Existenzminimums für alle Personen oder Personengruppen ist äusserst schwierig zu erreichen, weil es an einer zahlenmässigen Definition des Existenzminimums fehlt. Eine genaue Existenzbedarfsrechnung fällt nämlich bei jeder Person individuell und deshalb völlig unterschiedlich aus; eine generelle betragsmässige Begrenzung ist daher gar nicht möglich. Personen, welche Sozialhilfe beziehen, bezahlen in der Regel keine Steuern. In der Sozialhilfe wird zudem mit der neuen, per 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verordnung das Anreizsystem zu einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit durch die Erhöhung der Einkommensfreibeträge verstärkt. Einzelfälle, in denen ein Sozialhilfebezüger infolge der Aufnahme einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit unter dem Strich weniger Geld zur Verfügung hat als ohne Erwerbstätigkeit, sollten nur in ganz seltenen Fällen auftreten. Hier bestand vor der erwähnten Verordnungsänderung gelegentlich das Problem eines zu schwachen Anreizes für die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit. Diesem fehlenden Anreiz hat man aber mit der neuen Sozialhilfeverordnung Rechnung getragen. Im Zusammenspiel mit den vorliegenden steuerlichen Entlastungsmassnahmen werden derartige Fälle inskünftig verschwinden.
Daher können diese fünf Postulate auch als weitgehend erfüllt abgeschrieben werden.
- | Postulat von Regula Meschberger vom 20. Januar 2005 ( 2005-023 ) Steuerabzug für Personen, die schwer kranke, behinderte oder betagte Menschen zu Hause pflegen |
Durch die Einführung eines neuen Sozialabzugs, der für unentgeltliche Betreuungs- und Pflegearbeit von Personen im gleichen Haushalt beansprucht werden kann, wird dieses Postulat mehrheitlich erfüllt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit wird dieser Abzug jedoch nicht wie angeregt auf CHF 5'000.-- festgelegt, sondern betragsmässig an den «normalen» finanziellen Unterstützungsabzug von CHF 2'000.-- angepasst. Die Zahlung von Geld oder die freiwillige Pflege- und Betreuungsarbeit wird bei diesen beiden Abzügen also insgesamt gleich bewertet und steuerlich gleich behandelt. Das Postulat kann somit abgeschrieben werden.
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