Vorlage an den Landrat

7. Politische Vorstösse


Die nachfolgend aufgeführten politischen Vorstösse werden innerhalb dieser Vorlage behandelt:


Diese beiden Vorstösse werden in der Vorlage umgesetzt und gemäss den entsprechenden Bestimmungen in anderen Kantonen formuliert. Notwendige Kinderbetreuungskosten können neu bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 5'500.-- pro Kind steuerlich abgezogen werden. Die genannten Vorstösse können deshalb als erfüllt abgeschrieben werden.


Die Anliegen dieser politischen Vorstösse wurden geprüft und berücksichtigt und konnten entsprechend umgesetzt werden, indem folgende steuerliche Entlastungen für Familien vorgesehen sind:


Durch die Einführung des neuen Sozialabzugs (Abzug für Rentner mit geringem Einkommen) werden die Anliegen dieser Postulate zur Hauptsache erfüllt. Von der Neuregelung profitieren alle AHV/IV-Rentnerinnen und Rentner in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Rentner-Ehepaare werden durch die Einführung des Vollsplittings zusätzlich steuerlich entlastet. Diese beiden Massnahmen werden dazu führen, dass viele Erlassgesuche dieser Bevölkerungsgruppe deutlich zurückgehen werden. Das Existenzminimum wird durch den neuen Abzug zudem steuerlich in den häufigsten Fällen freigestellt (s. auch unter Ziffer 3.12). Eine gleichmässige Freistellung des Existenzminimums für alle Personen oder Personengruppen ist äusserst schwierig zu erreichen, weil es an einer zahlenmässigen Definition des Existenzminimums fehlt. Eine genaue Existenzbedarfsrechnung fällt nämlich bei jeder Person individuell und deshalb völlig unterschiedlich aus; eine generelle betragsmässige Begrenzung ist daher gar nicht möglich. Personen, welche Sozialhilfe beziehen, bezahlen in der Regel keine Steuern. In der Sozialhilfe wird zudem mit der neuen, per 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Verordnung das Anreizsystem zu einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit durch die Erhöhung der Einkommensfreibeträge verstärkt. Einzelfälle, in denen ein Sozialhilfebezüger infolge der Aufnahme einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit unter dem Strich weniger Geld zur Verfügung hat als ohne Erwerbstätigkeit, sollten nur in ganz seltenen Fällen auftreten. Hier bestand vor der erwähnten Verordnungsänderung gelegentlich das Problem eines zu schwachen Anreizes für die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit. Diesem fehlenden Anreiz hat man aber mit der neuen Sozialhilfeverordnung Rechnung getragen. Im Zusammenspiel mit den vorliegenden steuerlichen Entlastungsmassnahmen werden derartige Fälle inskünftig verschwinden.


Daher können diese fünf Postulate auch als weitgehend erfüllt abgeschrieben werden.


Durch die Einführung eines neuen Sozialabzugs, der für unentgeltliche Betreuungs- und Pflegearbeit von Personen im gleichen Haushalt beansprucht werden kann, wird dieses Postulat mehrheitlich erfüllt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit wird dieser Abzug jedoch nicht wie angeregt auf CHF 5'000.-- festgelegt, sondern betragsmässig an den «normalen» finanziellen Unterstützungsabzug von CHF 2'000.-- angepasst. Die Zahlung von Geld oder die freiwillige Pflege- und Betreuungsarbeit wird bei diesen beiden Abzügen also insgesamt gleich bewertet und steuerlich gleich behandelt. Das Postulat kann somit abgeschrieben werden.



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