Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Steuerliche Entlastung von Familien und tiefen Einkommen sowie Umsetzung des BGE vom 27. Mai 2005 (Erhöhung Eigenmietwert und Aufhebung Mietkostenabzug) |
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vom: | 11. April 2006 | |
Nr.: | 2006-108 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
5. Finanzielle Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Staatshaushalt
Die nachfolgend aufgeführten finanziellen Konsequenzen beziehen sich auf den Staatshaushalt, d.h. auf den Kanton. Die einzuführenden Reformpunkte sind insgesamt ausgewogen und werden zusammen mit dem neuen Tarif zwangsläufig eine breite Bevölkerungsschicht treffen. Die Auswirkungen auf der Ebene der Gemeinden sind natürlich abhängig vom jeweiligen Gemeindesteuerfuss. In der Folge werden diese mit einem durchschnittlichen Gemeindesteuerfuss von 60% der Staatssteuer berechnet.
Als repräsentative Berechnungsgrundlage wurden die Zahlen aus der Steuerperiode 2003 verwendet. Wenn immer möglich wurden dabei die Steuerausfälle durch EDV-Simulationsberechnungen ermittelt.
Die rein redaktionellen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen.
Zur Angleichung der Haftungsbestimmungen an die Regelungen bei der direkten Bundessteuer können keine Aussagen gemacht werden. Da und dort darf aber im Einzelfall mit weniger nicht einbringlichen Steuern gerechnet werden.
Die Erhöhung der Eigenmietwerte von selbst genutztem Wohneigentum auf ein Niveau von 60% der Marktmietwerte (inkl. Anpassung des pauschalen Abzugs für Unterhaltskosten) unter gleichzeitiger Aufhebung des Mietkostenabzugs bewirkt für den Kanton Mehreinnahmen von jährlich rund CHF 62 Mio. (Gemeinden: CHF 37 Mio.).
Bei der Einführung des Abzugs für Kinderbetreuungskosten lässt sich schwer prognostizieren, welche finanziellen Auswirkungen damit verbunden sind, da keine genauen Angaben oder verlässliche Datenquellen vorhanden sind, aus denen sich präzise finanzielle Rückschlüsse ziehen lassen. EDV-Simulationsrechnungen konnten deshalb auch nicht vorgenommen werden. Es wird daher schätzungsweise mit jährlichen Mindereinnahmen von rund CHF 6 Mio. (Gemeinden: CHF 3,5 Mio.) gerechnet. Bei dieser Annahme wird davon ausgegangen, dass rund 20% der doppelt verdienenden Ehepaare mit Kindern und 40% der Einelternfamilien diesen Abzug nutzen werden. Ein Vergleich mit dem Kanton Basel-Stadt zeigt, dass im Nachbarkanton bei einem Bestand von rund 24'000 Kindern im Alter bis 15 Jahre wegen dem Abzug für Kinderbetreuungskosten ein jährlicher Steuerausfall von ca. CHF 2,3 Mio. resultiert. Im Kanton Basel-Landschaft wohnen hingegen rund 42'000 Kinder im Alter bis 15 Jahre.
Die Erhöhung des Versicherungsprämienabzugs hat jährliche Mindereinnahmen von rund CHF 20 Mio. (Gemeinden: CHF 12 Mio.) zur Folge.
Die redaktionelle Neuformulierung des Abzugs für freiwillige Zuwendungen sollte wegen der bisherigen Praxis zu keinen nennenswerten Mindereinnahmen führen.
Die Umwandlung des besonderen Unterstützungsabzugs in einen Betreuungsabzu g sollte insgesamt kaum finanzielle Auswirkungen haben. Einerseits wird der bisherige, im Gesetz sehr restriktiv formulierte und gehandhabte Abzug von CHF 5'000.-- zwar auf neu CHF 2'000.-- angepasst, andererseits ist der neu formulierte Abzug aber weit grosszügiger gefasst, indem die Voraussetzungen für diesen Abzug deutlich gelockert werden. Gerade die bisher nicht abzugsberechtigten Ehegatten können neu diesen Abzug geltend machen, was in der Praxis ja der häufigste Fall ist. Die betragsmässige Verringerung des alten Abzugs dürfte deshalb durch die grössere Anzahl der neu abzugsberechtigten Fälle mehr oder weniger aufgefangen werden.
Der vorgeschlagene Kinderabzug , welcher betragsmässig erhöht und gleichzeitig in einen Abzug vom geschuldeten Steuerbetrag (Systemwechsel) umgewandelt wird, hat im Zusammenspiel mit der neuen Tarifgestaltung etwa CHF 7 Mio. (Gemeinden: CHF 4 Mio.) Mindereinnahmen zur Folge. Es gibt im Kanton rund 60'000 minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, welche die Berechtigung zu einem Kinderabzug geben.
Die steuerliche Entlastung durch die Einführung eines neuen Sozialabzugs für Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen bewirkt in der vorgeschlagenen Ausgestaltung jährliche Mindereinnahmen von etwa CHF 2 Mio. (Gemeinden: CHF 1,2 Mio.). Nicht berücksichtigt in dieser Berechnungsweise ist jedoch der bisherige jährliche Ausfall, der infolge von Steuererlassen, die Rentnerinnen und Rentnern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen gewährt werden, entfällt. Da damit gerechnet werden darf, dass solche Steuererlasse in der Zukunft wegfallen werden, wird dadurch ein Teil des Ausfalls wieder kompensiert.
Das neue Tarifsystem (Einheitstarif mit Vollsplitting für Ehepaare und Einelternfamilien) bewirkt zusammen mit dem neuen Doppelverdienerabzug in der Summe einen jährlichen Minderertrag von rund CHF 59 Mio. (Gemeinden: CHF 35,5 Mio.)
Zusammengefasst ergibt dies folgendes Bild:
Massnahme | Finanz. Auswirkung |
Rein redaktionelle Änderungen | 0 Mio. CHF |
Angleichung der Haftungsbestimmungen | 0 Mio. CHF |
Erhöhung der Eigenmietwerte auf 60% der Marktwerte (inkl. Anpassung pauschaler Liegenschaftsunterhalt) unter gleichzeitiger Aufhebung des Mietkostenabzugs | + 62 Mio. CHF |
Abzug für Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte | - 6 Mio. CHF |
Erhöhung des Abzugs für Versicherungsprämien | - 20 Mio. CHF |
Neuer Abzug für freiwillige Zuwendungen | 0 Mio. CHF |
Neuer Betreuungsabzug | 0 Mio. CHF |
Erhöhung des Kinderabzugs unter gleichzeitiger Umwandlung in einen Abzug vom Steuerbetrag | - 7 Mio. CHF |
Zusätzliche Tarifkorrektur (Sozialabzug) für Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen | - 2 Mio. CHF |
Neugestaltung des Steuertarifs | - 59 Mio. CHF |
Total | - 32 Mio. CHF |
Mit einem geschätzten jährlichen Minderertrag von CHF 32 Mio. kann der im Finanzplan 2005 - 2008 vorgesehene Rahmen von rund CHF 30 Mio. eingehalten werden.
5.2 Auswirkungen auf einzelne Haushaltstypen
In der Beilage sind verschiedene Steuerbelastungsvergleiche von ausgewählten Haushaltstypen dargestellt, aus denen ersichtlich ist, wie sich die in dieser Vorlage beschriebenen steuerlichen Massnahmen konkret auswirken (Beilagen 5 und 6). Bei den dort dargestellten Mieterhaushalten sind die Vergleiche allgemeingültig, wohingegen bei den Wohneigentümer-Haushalten je eine spezifische Situationen (vgl. Beilage 2) abgebildet ist.
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