Vorlage an den Landrat
Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Steuerliche Entlastung von Familien und tiefen Einkommen sowie Umsetzung des BGE vom 27. Mai 2005 (Erhöhung Eigenmietwert und Aufhebung Mietkostenabzug) |
|
vom: | 11. April 2006 | |
Nr.: | 2006-108 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
4. Vernehmlassungsergebnis
Die vorgeschlagene Steuergesetzrevision wird grundsätzlich von nahezu allen Parteien und interessierten Organisationen begrüsst. Insbesondere die eingeschlagene Stossrichtung zur Entlastung von Familien und einkommensschwachen Personen wird als richtig erachtet.
Die vom Bundesgericht verlangte Erhöhung der Eigenmietwerte unter Aufhebung des Mietkostenabzugs wird gezwungenermassen akzeptiert. Mehrfach wird aber speziell darauf hingewiesen, dass dabei das absolut notwendige Mass nicht überschritten werden darf (FDP, CVP, SVP, HEV, Handelskammer beider Basel, Wirtschaftskammer BL, Liga der Baselbieter Steuerzahler u.a.), d.h. die von der Kantonsverfassung vorgesehene Förderung des selbst genutzten Wohneigentums muss sinngemäss dazu führen, dass als Eigenmietwert nicht mehr als 60% der Marktmiete besteuert wird. Auf der anderen Seite wird aber auch moniert (SP, Grüne, MV-BL), dass die bisher einseitig ausgefallene Privilegierung von Wohneigentümern nicht weitergeführt werden darf.
Erwartungsgemäss haben es die Gemeinden schwer, ein vom Kanton vorgegebenes steuerliches Entlastungspaket einfach hinzunehmen, da mancherorts befürchtet wird, den kommunalen Finanzhaushalt mittels einer Erhöhung des Gemeindesteuerfusses wieder ins Lot bringen zu müssen. Das wiederum könnte nach Ansicht diverser Gemeinden dazu führen, dass das jetzt schon bestehende Gefälle von finanziell schwächeren Gemeinden zu finanzstärkeren und damit oftmals auch attraktiveren Gemeinden noch verstärkt wird. Daraus lässt sich auch der verständliche Wunsch ableiten (VBLG und div. Gemeinden), vorzugsweise eine ertragsneutrale Gesetzesrevision vorzuschlagen.
Insgesamt kann die Vorlage aber aufgrund der abgegebenen Vernehmlassungen sowie der nachträglich vorgenommenen Korrekturen als nahezu ausgeglichen bezeichnet werden. Als hilfreiche Übersicht soll die nachfolgende Tabelle die abgegebenen Stellungnahmen in Kürze wiedergeben:
Partei/Organisation | Grundsatz | Bemerkungen/Anträge |
CVP | positiv | generelles Lob für die Vorlage; Erhöhung der Eigenmietwerte auf max. 60% beschränken |
FDP | positiv | Erhöhung Eigenmietwerte auf min. und max. 60%; Unterhaltspauschalen wie bisher belassen; Sozialabzug für Rentner ohne Anbindung an das Vermögen |
SVP | --- | Beibehaltung des bisherigen Systems zur Berechnung des Eigenmietwertes (inkl. Pauschalabzug für Unterhalt); gegen Ausdehnung der Haftungsbestimmungen; gegen eine Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten oder für deren betragsmässige Reduktion; gegen einen Kinderabzug vom Steuerbetrag |
SP | positiv | Vollsplitting als gute Übergangslösung, generelle Freistellung des Existenzminimums gefordert; Kürzung der Unterhaltspauschale für Liegenschaften ist gerechtfertigt; höherer Sozialabzug für Betreuungsarbeit |
Grüne | (positiv) | Ziele nicht vollständig erreicht, bessere Freistellung des Existenzminimums für alle Personen; generelle Erhöhung der Eigenmietwerte auf 65 - 70% gefordert; höherer Kinderbetreuungsabzug; pro Kopf-Abzug vom Steuerbetrag für Krankenkassenprämien |
HEV | --- | überschnelle Lösung betreffend Eigenmietwerterhöhung, d.h. generelle Zuschläge wären besser; bisherige Unterhaltspauschalen und Abschlag für Stockwerkeigentum beibehalten; Einbezug der «Wohnkosten-Entlastungsinitiative» |
MV BL und Dorneck-Thierstein | positiv | Anhebung der Eigenmietwerte auf durchschnittlich 70%; Überprüfung in kürzeren Intervallen; Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt wird grundsätzlich in Frage gestellt; Vermögenswerte von Liegenschaften ebenfalls anpassen; Vollsplitting mit Einheitstarif als gute (Zwischen-)Lösung |
Handelskammer beider Basel | --- | gegen ausufernde Solidarhaftungen im Steuerrecht; gegen einen Kinderabzug vom Steuerbetrag; Erhöhung der Eigenmietwerte auf fixe 60% der Marktmiete |
Wirtschaftskammer BL | --- | wie HEV; Unternehmenssteuerreform vorantreiben |
VBLG | positiv | ertragsneutrale Vorlage anstreben; Auswirkungen auf einzelne Gemeinden aufzeigen |
Div. Gemeinden | positiv | ertragsneutrale Vorlage anstreben; Auswirkungen auf einzelne Gemeinden aufzeigen |
Liga der Baselbieter Steuerzahler | --- | Erhöhung der Eigenmietwerte auf fixe 60%; keine Reduktion der Unterhaltspauschale für Liegenschaften; keine Reduktion der Korrektur für Stockwerkeigentum; Unternehmenssteuerreform vorantreiben und in Vorlage integrieren |
Ref. Kirche BL | positiv | ausgewogene Vorlage |
Röm. kath. Kirche BL | positiv | |
Pro Senectute BL | positiv | Erhöhung Pflege-Unterstützungsabzug auf CHF 5000.-- |
Beratungsstelle für Behinderte BL | positiv | Freistellung Existenzminimum verbessern |
SVNW Seniorenverband | positiv | ausgewogene Vorlage; zusätzliche Abzüge für Senioren gefordert |
Alterskonferenz BL | positiv | Erhöhung der Abzüge für Rentner gewünscht |
SVIT beider Basel | --- | generelle Verschlechterung der Situation der Wohneigentümer; Beizug eines ausserregionalen Unternehmens als Experte kritisiert |
Div. Privatpersonen | --- | keine «Alleinstehenden-Strafe» einführen |
Folgende zwei Anliegen wurden in der überarbeiteten Vorlage übernommen:
- | Beim individuellen Nachweis, dass der Eigenmietwert auf über 60% der vergleichbaren Marktmiete zu liegen kommt, wird 60% des Marktmietwertes erhoben. Bei der Besteuerung des Eigenmietwertes besteht also nicht nur eine Untergrenze, sondern neu auch eine Obergrenze von 60% des Marktmietwertes. Die noch im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Obergrenze von 80% wurde auf neu 60% fixiert, wie es oft beantragt wurde, um auch dem in der Kantonsverfassung verankerten Grundsatz und in § 23 Absatz 2bis des geltenden Steuergesetzes festgehaltenen Förderungsauftrag des selbst genutzten Wohneigentums nachzuleben (s. unter Ziffer 3.5). |
- | Beim Abzug für Kinderbetreuungskosten wird neu präzisiert, dass diese Kosten nachgewiesen und selbst getragen werden müssen (s. unter Ziffer 3.6). |
Nicht berücksichtigt wurden insbesondere folgende, mehrfach geäusserte Anliegen:
- | Die bisherigen, prozentual sehr grosszügig ausgefallenen Pauschalansätze für den Liegenschaftsunterhalt können mit der vorzunehmenden Eigenmietwerterhöhung nicht unverändert beibehalten werden. Eine Reduktion drängt sich zwangsläufig auf (s. unter Ziffer 3.9). Der Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt darf im Resultat nicht zu einer steuerlichen Privilegierung der Wohneigentümer führen. |
- | Der neue Abschlag von 15% bei der Ermittlung des Eigenmietwertes für Stockwerkeigentum muss vorgenommen werden, damit eine gleichmässige Anhebung der Eigenmietwerte bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumswohnungen auf ein neues Niveau von 60% der Marktmiete erzielt werden kann (s. unter Ziffer 3.5). Eine Beibehaltung des bisherigen Abschlags von 20% lässt sich deshalb nicht mehr rechtfertigen. |
- | Eine insgesamt ertragsneutrale Steuergesetzänderung wird nicht angestrebt. Es ist erklärter Wille des Regierungsrates und - aufgrund der verschiedenen politischen Vorstösse - auch des Landrates, eine steuerliche Entlastung herbeizuführen und nicht eine blosse Umverteilung. Steuerliche Entlastungsmassnahmen kosten immer etwas, d.h. Kanton und gegebenenfalls die Gemeinden müssen dabei auf Steuererträge verzichten, um die gewünschte Wirkung bei den anvisierten Zielgruppen herbeiführen zu können. Dies lässt sich verständlicherweise nicht mit einer ertragsneutralen Vorlage realisieren. Ferner haben sich der VBLG und viele Gemeinden im ersten Vernehmlassungsverfahren (s. unter Ziffer 1.3) nur positiv zu den vorgeschlagenen Entlastungsmassnahmen geäussert, ohne die damit verbundenen Ertragsausfälle zu bemängeln. |
- | Eine detaillierte Berechnung der möglichen Steuerausfälle für jede einzelne Gemeinde lässt sich nicht bewerkstelligen. Einerseits ist die Zusammensetzung der von der vorliegenden Steuergesetzänderung betroffenen Personengruppen in den Gemeinden zu verschieden, als dass in der vorgegebenen Zeit verlässliche Angaben gemacht werden könnten. Andererseits ist es aus Gründen der Dringlichkeit und der angestrebten Inkraftsetzung der hier vorgeschlagenen Massnahmen nicht möglich, derartige Untersuchungen und Berechnungen anzustellen. |
Fortsetzung >>>
Back to Top