Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Steuerliche Entlastung von Familien und tiefen Einkommen sowie Umsetzung des BGE vom 27. Mai 2005 (Erhöhung Eigenmietwert und Aufhebung Mietkostenabzug) |
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vom: | 11. April 2006 | |
Nr.: | 2006-108 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
1 Ausgangslage
1.1 Allgemeine Ausgangslage
Auf den 1. Januar 2001 hin wurde bereits eine steuerliche Entlastung von gemeinsam veranlagten Ehepaaren herbeigeführt, indem der sog. «Teilsplitting-Abzug» auf CHF 20'000.-- erhöht wurde (Vorlage Nr. 2000-070 ). Gleichzeitig wurde dieser Abzug für alle Doppelverdiener-Ehepaare auch auf Renteneinkommen ausgedehnt, was folglich eine direkte Entlastung von Rentnerehepaaren mit sich brachte. Ferner wurde auf den gleichen Zeitpunkt hin die unlimitierte steuerliche Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten eingeführt, was vor allem für einkommensschwächere Rentnerinnen und Rentner in vielen Fällen eine spürbare Erleichterung bedeutete (Vorlage Nr. 1999-025 ). Allerdings fielen gleichzeitig aber auch die Freibeträge auf AHV/IV-Renten weg, was für die betroffenen Personen wiederum eine steuerliche Mehrbelastung herbeiführte. Ebenso wurde der Sozialabzug für Pflege- und Betreuungsarbeit auf Drittpersonen eingeschränkt; Familienangehörige, d.h. der Ehegatte und die unterhaltenen Kinder sind seit dem genannten Zeitpunkt von diesem Abzug ausgeschlossen.
Bevor man daraufhin zusätzliche Steuerentlastungen in Angriff nehmen wollte, war die Ehepaar- und Familien-Steuerre-form auf Bundesebene abzuwarten, welche die Kantone aufgrund der Steuerharmonisierung so oder so zu bestimmten steuerlichen Entlastungen verpflichtet hät-te. Nachdem aber auf Bundesebene das Steuerpaket 2001 in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurde, erscheint ein weiteres Zuwarten auf kantonaler Ebene für Verbesserungen bei der Familienbesteue-rung nicht mehr vertretbar. Dass die Zeit reif ist für verschiedene steuerliche Entlastungen, hat auch ein erstes, in der ersten Hälfte des Jahres 2005 auf kantonaler Ebene durchgeführtes Vernehmlassungsverfahren gezeigt. Verschiedene, materiell unbestrittene Bestimmungen der seinerzeit abge-lehnten Bundeslösung können heute übernommen und umgesetzt werden; auch die Ge-setzgebung in anderen Kantonen entwickelt sich zum Teil in ähnlicher Weise. Dazu gehören insbesondere die Einführung eines Einheitstarifs mit sog. «Vollsplitting» für Ehepaare, eine betragsmässige Erhöhung des Kinderabzugs, die Einführung der Abzugsfähigkeit von Kinderdrittbetreuungs-kosten sowie die Einführung eines Doppelverdienerabzugs für Ehegatten. Ferner soll der Pauschalab-zug für Versicherungsprämien angemessen erhöht werden.
Auf kantonaler Ebene sind in der Vergangenheit zudem verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht worden, die auf eine steuerliche Entlastung der Familie sowie vereinzelt auch von Personen in finanziell bescheidenen Verhältnissen abzielen, vornehmlich von Rentnerinnen und Rentnern. Auch diese Vorstösse sind durch das Warten auf die Bundeslösung bei der Steuerreform bisher blockiert gewesen; sie können jetzt aber behandelt und zum grössten Teil auch erfüllt werden.
1.2 Spezielle Ausgangslage
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 27. Mai 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde des Mieterinnen- und Mieterverbands Baselland und Dorneck-Thierstein wegen Ungleichbehandlung von Mietern und Wohneigentümern gutgeheissen und festgestellt, dass das Baselbieter Modell des reduzierten Eigenmietwerts und der Kompensation durch einen Mietkostenabzug gegen das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (StHG) verstosse und damit nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.
Anlass für die staatsrechtliche Beschwerde war die in der kantonalen Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003 mit einem rund 70% «Ja»-Stimmenanteil angenommene Wohnkosten-Gleichbehandlungsinitiative. Mit dieser formulierten Gesetzesinitiative «für massvolle Eigenmietwerte und eine verfassungskonforme Erhöhung der Sozialabzüge für Mieterinnen und Mieter» wurden per 1. Januar 2004 einerseits die Mietkostenabzüge von CHF 1'000.-- auf neu CHF 1'500.-- pro Person sowie andererseits die kantonalen Eigenmietwerte generell um 8% erhöht. Diese Änderungen im kantonalen Steuergesetz sollten die Rechtsgleichheit zwischen Mietern und Wohneigentümern wiederherstellen. Dazu war in den Bestimmungen der §§ 27ter Absatz 2 sowie 33 Buchstabe d letzter Satz des kantonalen Steuergesetzes (StG) ein bestimmter Ausgleichsmechanismus zwischen den tiefen, unter 60% liegenden Eigenmietwerten und der Höhe des Mietkostenabzugs vorgesehen. Das Bundesgericht hat diese zwei Bestimmungen jedoch in seinem Entscheid für bundesrechtswidrig erklärt. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1231 vom 19. Juli 2005 das Entscheid-Dispositiv im erwähnten Bundesgerichtsurteil vollzogen und die §§ 27ter Absatz 2 sowie 33 Buchstabe d letzter Satz des Steuergesetzes aufgehoben (publ. im Amtsblatt vom 25. August 2005).
Nun geht es noch darum, das System der Eigenmietwertbesteuerung im Kanton Basel-Landschaft gemäss den bundesgerichtlichen Kriterien vollständig harmonisierungskonform auszugestalten, d.h. die Eigenmietwerte in allen Fällen auf mindestens 60% des Marktwertes zu erhöhen. Auf den gleichen Zeitpunkt hin ist der Mietkostenabzug als wertmässiger Ausgleich für die bisher unter 60% liegenden Eigenmietwerte gänzlich aufzuheben. Abklärungen im Rahmen einer Analyse aller Vor- und Nachteile bezüglich verschiedener Varianten bei der Umsetzung des eingangs erwähnten Bundesgerichtsentscheids haben ergeben, dass der Vollzug sowohl in rechtlicher als auch in zeitlicher und politischer Hinsicht am besten innerhalb des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu bewerkstelligen ist. Der Regierungsrat hat deshalb mit Beschluss Nr. 1671 vom 18. Oktober 2005 festgehalten, dass eine vollständige Umsetzung des Bundesgerichtsentscheids innerhalb der vorliegenden Vorlage vorzunehmen sei.
Dabei sollen die durch die genannten Massnahmen entstehenden Steuermehrerträge vollständig zurückfliessen, d.h. mittels anderen steuerlichen Entlastungsmassnahmen sollen die negativen finanziellen Folgen des Bundesgerichtsurteils auf die steuerliche Belastung der Baselbieter Bevölkerung ausgeglichen werden.
1.3 Erstes Vernehmlassungsverfahren
Im Verlauf des Frühjahrs/Sommers 2005 wurde ein erstes Vernehmlassungsverfahren zu einer Vorlage über die steuerliche Entlastung von Familien und tiefen Einkommen durchgeführt, in welcher die inzwischen eingetretene spezielle Ausgangslage (Ziffer 1.2) selbstverständlich noch nicht berücksichtigt werden konnte. Die Ergebnisse dieses ersten Verfahrens haben gezeigt, dass eine überwiegende Mehrheit die eingeschlagene Richtung, d.h. die vorgeschlagenen Entlastungsmassnahmen für Familien und tiefe Einkommen grundsätzlich befürwortet. Die damals vorgeschlagenen Massnahmen werden deshalb in dieser Vorlage auch weiterverfolgt, mit folgenden Ausnahmen:
- | In der ersten Vernehmlassungsvorlage wurde eine Erhöhung des Teilsplitting-Abzugs für Ehepaare vorgeschlagen. Neu ist nun ein vollständiger Systemwechsel auf das so genannte «Vollsplitting» für Ehegatten und Einelternfamilien vorgesehen, wobei ein Einheitstarif für alle steuerpflichtigen Personen zur Anwendung kommen soll. «Vollsplitting» bedeutet, dass bei Personen, die bisher nach Tarif A besteuert wurden, das steuerbare Einkommen durch zwei geteilt wird, um den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln. |
- | Die damals vorgesehene Einführung eines Selbstbehaltes beim Abzug für Krankheits- und Unfallkosten wurde mehrheitlich abgelehnt bzw. höchstens als finanzielle Kompensationsmassnahme der übrigen Entlastungsmassnahmen gebilligt. Aufgrund dieses Ergebnisses in der ersten Vernehmlassungsrunde sowie der zwischenzeitlich eingetretenen speziellen Ausgangslage (Ziffer 1.2) kann auf die Einführung eines Selbstbehaltes verzichtet werden. Deshalb wird diese ursprünglich vorgesehene Massnahme zur Teilfinanzierung der übrigen Steuerentlastungen fallen gelassen. |
- | Wie das erste Vernehmlassungsverfahren ebenfalls gezeigt hat, spricht sich eine Mehrheit für einen Methodenwechsel beim Kinderabzug aus, d.h. für eine Wiedereinführung des Kinderabzugs vom Steuerbetrag. Aus diesem Grund wird aktuell der vorgeschlagene erhöhte Kinderabzug neu vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug gebracht und nicht mehr wie bisher vom steuerbaren Einkommen. |
Fortsetzung >>>
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