2006-108 (1)


1. Kommissionsberatung

Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihren Sitzungen vom 3. und 24. Mai sowie am 14. und 21. Juni 2006 im Beisein von Regierungsrat Adrian Ballmer, Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle, sowie Peter Nefzger, Vorsteher Steuerverwaltung und Benjamin Pidoux, Leiter Rechtsdienst Steuerverwaltung.
An der Sitzung vom 21. Juni 2006 fand eine Anhörung einer Delegation des VBLG statt.


Eintreten auf die Vorlage war in der Finanzkommission unbestritten.


In der Detailberatung wurden jedoch sowohl zur Wohneigentumsbesteuerung als auch zur Familienbesteuerung verschiedene Änderungsanträge gestellt.




2. Ausgangslage


2.1 Zusammenfassung


Die Teilrevision des Steuergesetzes verfolgt fünf Zielsetzungen:

Parallel zu den verschiedenen Verbesserungen bei der Familienbesteuerung und den steuerlichen Entlastungen von tiefen Einkommen wird die Eigenmietwertbesteuerung gemäss den bundesgerichtlichen Kriterien harmonisierungskonform ausgestaltet, d.h. die Eigenmietwerte werden auf 60% des Marktmietwertes erhöht. Gleichzeitig erfolgt eine ersatzlose Aufhebung des Mietkostenabzugs.




2.11 Familienbesteuerung und Entlastung von tiefen Einkommen


Auf kantonaler Ebene wurden in der Vergangenheit verschiedentlich parlamentarische Vorstösse eingereicht, zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie von Personen in finanziell bescheidenen Verhältnissen, vornehmlich Rentnerinnen und Rentner.
Diverse, materiell unbestrittene Bestimmungen des im Jahre 2004 vom Volk auf Bundesebene abgelehnten Steuerpakets können heute übernommen und umgesetzt werden.
Die Gesetzgebung anderer Kantone entwickelt sich teilweise in eine ähnliche Richtung. Dies betrifft hauptsächlich die Einführung eines Einheitstarifs mit dem "Vollsplitting" für Ehepaare, eine betragsmässige Erhöhung des Kinderabzugs, die Einführung der Abzugsfähigkeit von Kinderdrittbetreuungskosten sowie die Einführung eines Doppelverdienerabzugs für Ehegatten. Der Pauschalabzug für Versicherungsprämien soll angemessen erhöht und die Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen sollen steuerlich stärker entlastet werden.




2.12 Wohneigentumsbesteuerung


Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 27. Mai 2005 das Baselbieter Modell der Wohneigentumsbesteuerung als verfassungswidrig erklärt.
Es hat eine staatsrechtliche Beschwerde des Mieterinnen- und Mieterverbands Baselland und Dorneck-Thierstein wegen Ungleichbehandlung von Mietern und Wohneigentümern gutgeheissen und festgestellt, dass das Baselbieter Modell des reduzierten Eigenmietwerts und der Kompensation durch einen Mietkostenabzug gegen das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes (StHG) verstosse und damit nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.


Anlass für die staatsrechtliche Beschwerde war die in der kantonalen Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003 mit einem Anteil von rund 70% "Ja"-Stimmen angenommene Wohnkosten-Gleichbehandlungsinitiative.
Das Bundesgericht fordert eine verzuglose Erhöhung des Eigenmietwerts auf mindestens 60% des Marktwertes und die Abschaffung des Mietkostenabzugs.


Die von einer darauf spezialisierten Firma vorgenommenen Erhebungen und Analysen haben gezeigt, dass der Eigenmietwert von Einfamilienhäusernaktuell bei durchschnittlich 40% und beim Stockwerkeigentum bei 35% liegt.
Während im Vernehmlassungsentwurf noch eine Obergrenze von 80% vorgeschlagen wurde, wurde sie in der Vorlage auf 60% fixiert.
Zur Neuberechnung des Eigenmietwerts wurde folgendes Vorgehen gewählt: Als Basis dient der einfache Brandlagerwert. Die je nach Standort unterschiedlichen Mietwerte werden mit einem gemeindespezifischen Faktor multipliziert. Mittels eines Korrekturfaktors werden die älteren Liegenschaften, deren Wert sonst zu hoch wäre, angepasst. Auf Eigentumswohnungen wird ein Abschlag von 15%, bisher 20%, gewährt.
Erreicht eine Liegenschaft auf Grund der neuen Berechnung den Eigenmietwert von 60% nicht, erfährt sie von Amtes wegen eine Anpassung. Liegt ein Eigenmietwert nachweislich über den 60%, kann eine Reduktion beantragt werden.




2.13 Finanzielle Auswirkungen für Kanton und Gemeinden


Als Folge der Abschaffung des Mietkostenabzugs und der Erhöhung des Eigenmietwerts wird ein Mehrertrag von 62 Mio. Franken an Staats- und rund 37 Mio. Franken an Gemeindesteuern generiert.


Diese Steuermehrerträge fliessen vollumfänglich an die Baselbieter Bevölkerung zurück.


Das gesamte Massnahmenpaket bewirkt einen Minderertrag von 32 Mio. Franken bei der Staats- und 19 Mio. Franken bei der Gemeindesteuer.


Die Kombination der Massnahmen der Wohneigentums- und Familienbesteuerung ergeben laut Angaben der Steuerverwaltung je nach Haushaltgruppe Einsparungen von durchschnittlich zwischen1,3 und 44,7%.




3. Detailberatung / Anträge in der Kommission


§ 14
Haftung


Eine Minderheit der Kommission beantragt an den bishe-rigen Haftungsgrundsätzen festzuhalten.


Sie lehnt insbesondere die Solidarhaftung für offene Steuerschulden unter Ehegatten sowie die Haftung für Steuern von im Ausland wohnenden Teilhabern ab.


Der Antrag wird von der Kommission mit deutlichem Mehr abgelehnt.


Mit den neuen Haftungsbestimmungen wird eine Harmonisierung mit der direkten Bundessteuer angestrebt. Die Einführung der vorgesehenen Bestimmungen bei der Bundessteuer wird früher oder später unumgänglich sein. Mit einer einheitlichen Regelung von Bund und Kanton sind Haftungsfragen wesentlich einfacher zu lösen.




§ 27ter
Brandlager- oder Katasterwert


In der Kommission wird der Antrag gestellt, für die Berechnung des Eigenmietwerts soll weiterhin der Katasterwert zur Anwendung gelangen. Vor diesem Hintergrund sei Paragraph 27ter umfassend zu überarbeiten.
Das Baselbietermodell habe sich bewährt. Das vorgeschlagene Berechnungssystem hingegen führe zu einer weiteren steuerlichen Mehrbelastung. Aufgrund des gültigen Verfassungsauftrags ist das selbstgenutzte Wohneigentum steuerlich zu begünstigen und der Wohnungsbau sowie der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern.


Mit den Absätzen 6 und 7 von §27ter ist sicher zu stellen, dass der Eigenmietwert sowohl minimal als auch maximal 60% beträgt.
Ungerechtigkeiten wurden im wesentlichen bei Gebäuden mit Baujahr 1984 und älter festgestellt. Die Differenzen bei Gebäuden späterer Baujahre sind geringer.
Auch mit der vorliegenden Lösung sind Verzerrungen nicht auszuschliessen. Aufgrund der gemeindespezifischen Faktoren werden die Gemeinden im unteren Kantonsteil überproportional belastet.


Der Antrag, die bisherige Berechnungsart auf der Basis des Katasterwerts beizubehalten und §27ter zu überarbeiten, wird mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten abgelehnt.


Zugunsten der neuen Berechnungsart sprechen für die Kommission folgende Argumente:
Die derzeit höchst unterschiedlichen Katasterwerte sind das Resultat der geschichtlichen Entwicklung. Die Berechnungsgrundlage stammt aus dem Jahre 1983. Seither haben sich die Werte stark verändert. Sie gilt es nun so anzupassen, dass für sämtliche Liegenschaftsbesitzende eine einheitliche Basis resultiert.
Das Bundesgericht besteht in jedem Einzelfall auf einem Eigenmietwert von mindestens 60%. Die Steuerverwaltung ist für die Einhaltung verantwortlich.
Dies setzt eine Verfeinerung des Systems voraus. Nur so können Verzerrungen massiv reduziert und Beschwerden tief gehalten werden.
Entscheidend ist letztlich, dass jemand, der nachweislich über den 60% liegt, Einsprache erheben kann.


Unter den Hauseigentümern/-eigentümerinnen wird es Gewinner und Verlierer geben. Zu den Gewinnern gehören diejenigen, welche heute zu hoch eingestuft sind und die Verlierer werden jene sein, welche in der Vergangenheit teilweise massiv profitiert haben.




§ 27ter Absätze 1 und 3
Korrekturfaktoren nach Bauperiode


In der Kommission wird beantragt, anstelle des Baujahrs das Alter der Liegenschaft als Korrekturfaktor einzusetzen.


Damit könne vermieden werden, dass das Gesetz für die Anpassung des Baujahres periodisch geändert werden müsse.


Dem wird entgegengehalten, als Grundlage des vorgeschlagenen Berechnungsmodells diene eine Momentaufnahme des aktuellen Markts, deren Daten nach jeweils sechs Jahren neu erhoben und entsprechende Anpassungen vorgenommen würden.
Der beantragte Vorschlag enthält insofern eine dynamische Komponente, als die Altersentwertung der Liegenschaft laufend berücksichtigt wird, was ebenfalls zu Verzerrungen führen kann.


Der Antrag, als Korrekturfaktor anstelle des Baujahrs das Alter einzusetzen, wird mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten angenommen.




§ 27ter Absatz 4
Korrekturfaktor Stockwerkeigentum


In der Kommission wird beantragt, den bisherigen Korrekturfaktor von 0,8 für Stockwerkeigentum beizubehalten.


Der Antrag wird mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.


Der von der Regierung vorgeschlagene Korrekturfaktor von 0,85 ist das Resultat der Erhebungen und Analysen, die ergaben, dass der aktuelle Eigenmietwert bei Stockwerkeigentum bei 35% und bei einer Liegenschaft bei 40% liegt. Da der Markt für Stockwerkeigentum an Attraktivität gewonnen hat, drängt sich eine Korrektur des Faktors beim Stockwerkeigentum auf.




§ 27ter Absatz 7
Eigenmietwert


Eine Minderheit der Kommission beantragt, den Eigenmietwert von 60% auf 70% anzuheben.


Das Bundesgericht gebe ein Minimum von 60% vor. Der Gesetzgeber müsse der Tatsache Rechnung tragen, dass der Eigenmietwert nicht eindeutig festgelegt werden könne. Eine Nullbandbreite sei fragwürdig.
Als Konsequenz ist mit einer Flut von Einsprachen zu rechnen.


Die deutliche Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag mit der Begründung ab, auch bei "genau" 60% ergebe sich auf Grund der individuellen Erhebungen eine gewisse Bandbreite.


Mit etwas mehr Beschwerden ist zwar zu rechnen. Allerdings birgt jede Einsprache auch das Risiko einer Korrektur nach oben.




§ 27ter Absatz 8
Erstmalige Überprüfung


Eine Minderheit der Kommission beantragt, die erstmalige Überprüfung der Eigenmietwerte sei bereits für das Jahr 2010 anzusetzen.


Sie begründet dies damit, dass, sollten die Eigenmietwerte im Verhältnis zum Marktwert tendenziell sinken, sie schon in einigen Jahren unter die 60%-Marke fallen und zu einem erneuten Bundesgerichtsentscheid führen könnten.


Eine deutliche Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag mit der Begründung ab, dass die Regierung möglicherweise schon vor dem Jahr 2013 ein neues Berechnungssystem vorschlagen wird.




§ 29 Absatz 1, Buchstabe c
Drittbetreuung


Eine Minderheit der Kommission beantragt , den Abzug von Fr. 5'500.- für die Drittbetreuung pro Kind/Jahr auf Fr. 2000.- zu reduzieren, wobei der Abzug für ein Einkommen gilt, resp. für zwei, vorausgesetzt hundert Stellenprozente werden dabei nicht überschritten.
Die Drittbetreuung soll steuerlich nicht stärker begünstigt werden als die Betreuung der Kinder durch ihre Eltern.


Der Antrag wird von einer deutlichen Mehrheit der Kommission abgelehnt.


Die Abzugsmöglichkeit der Kosten für die Kinderbetreuung durch Drittpersonen ist schon seit längerem ein politisches Anliegen verschiedener Parteien. Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten müssen die Kinder durch Drittpersonen betreut werden. Die Kosten sind nachzuweisen. Die Betreuenden bezahlen entsprechend Einkommenssteuer und AHV.




§ 29 Absatz 2
Unterhaltskosten


Antrag 1
Eine Minderheit der Kommission stellt den Antrag , anstelle der Pauschale nur noch die tatsächlichen Unterhaltskosten in Abzug zu bringen.
Die mit der Vorlage vorgeschlagene Regelung führe dazu, dass auch Liegenschaftsbesitzer resp. Wohneigentümer ohne nachgewiesene Unterhaltskosten die Pauschale in Abzug bringen können. Mit dem Regierungsmodell seien sie in jedem Fall die Gewinner.
Eine klare Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag ab.
Die Beweggründe für die Ablehnung sind sehr unterschiedlich. Die einen wollen die HauseigentümerInnen nicht weiter belasten, die anderen unterstützen zwar den Antrag inhaltlich, wollen jedoch die Akzeptanz des Gesamtpakets nicht gefährden.


Antrag 2
In der Kommission wird der Antrag gestellt, die bisherigen Pauschalabzüge von 30% bzw. 25% zu belassen.
Zwischen dem Eigenmietwert und dem Liegenschaftsunterhalt bestehe kein Zusammenhang. Das Bundesgericht fordere diesbezüglich auch keine Anpassung.
Zudem könnte der Steuerwettbewerb mit anderen Kantonen unterstützt werden (mit den neu vorgeschlagenen Ansätzen liegt Baselland im schweizerischen Mittel).
Der Antrag wird mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.
Da der vom Bundesgericht geforderte 60% Eigenmietwert mit dem neuen System erfüllt werden kann, darf das Gleichbehandlungsziel nun nicht im Gegenzug wieder unterlaufen werden. Insofern besteht sehr wohl ein Zusammenhang. Mit der Beibehaltung der heutigen Prozentsätze würde Baselland die Kriterien des Bundesgerichtsurteils nicht erfüllen.
Entscheidend ist, dass die effektiven Unterhaltskosten abgezogen werden dürfen. Der Pauschalabzug ist eine Erleichterung für die Steuerbehörde.
Für die Haus- und WohnungseigentümerInnen bedeutet er bereits eine Bevorzugung.




§ 33
Buchstaben a und b Sozialabzüge


In der Kommission wird der Antrag gestellt, die beiden Sozialabzüge (a. und b.) von Fr. 2000.- auf Fr. 5000.- zu erhöhen.


Es wird auf den hängigen parlamentarischen Vorstoss verwiesen, der für die Betreuung von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Invaliden und pflegebedürftigen Personen einen Abzug von Fr. 5000.- fordert.


Der Antrag wird u.a. mit der Begründung abgelehnt, gemäss IV-Gesetz könne je nach Invaliditätsgrad ein Abzug vorgenommen werden.




Buchstabe c, letzter Satz
"Der Abzug kann nicht beansprucht werden, sofern nach allen Abzügen noch steuerbares Vermögen vorliegt."


Die Kommission findet es grundsätzlich störend, dass jemand aufgrund eines tiefen Einkommens und eines hohen Vermögens in den Genuss steuerlicher Erleichterung kommt. Ausnehmen möchte sie jedoch ältere EigenheimbesitzerInnen mit einer einfachen Altersrente, die ihre selbstbewohnte Liegenschaft abbezahlt haben. Diese sollten den Abzug in Anspruch nehmendürfen.


Die Finanzkommission beantragt mit 10 : 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, unter §33 Absatz c deshalb folgende Ergänzung:


"Der Abzug kann nicht beansprucht werden, sofern nach allen Abzügen sowie ohne Berücksichtigung der dauernd und selbstbewohnten Liegenschaft noch steuerbares Vermögen vorliegt."




§ 34 Absatz 4
Kinderabzug vom Steuerbetrag


In der Kommission wird der Antrag gestellt, anstatt den Abzug vom Steuerbetrag wieder einzuführen, den bisheri-gen Abzug vom steuerbaren Einkommen von Fr. 5'000.- auf Fr. 7'000.- zu erhöhen.


Der Abzug von Fr. 750.-- für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind privilegiere Familien mit tiefen Einkommen. Mit dem Abzug vom Einkommen würde auch der Mittelstand steuerlich entlastet.


Der Antrag wird grossmehrheitlich abgelehnt.


Mit der beantragten Erhöhung und dem Abzug vom Einkommen würden vor allem Einkommen von über Fr. 120'000.- entlastet. Die Ausgaben für ein Kind verändern sich jedoch nicht. Im übrigen basiert der Abzug von Fr. 750.-- vom Steuerbetrag auf einem Parlamentsentscheid.




4. Auswirkungen auf die Gemeinden


4.1 Anhörung der Gemeindevertreter


Die Gemeindevertreter unterstrichen bei der Anhörung vor der Kommission, dass der VBGL schon in der Vernehmlassung eine für die Gemeinden kostenneutrale Vorlage forderte.
Bei den Gemeinden gelte es zwischen typischen Eigentümer- und typischen Mietergemeinden zu unterscheiden.
Es sei davon auszugehen, dass in erster Linie Mieter und Mieterinnen von der Steuerentlastung von Familien profitieren werden. Dies führe in den Mietergemeinden zu einem massiv rückläufigen Steuersubstrat.
Im Gegenzug würde sich in Eigenheimgemeinden durch die Anhebung des Eigenmietwerts das Steuersubstrat spürbar erhöhen. Da der ungebundene Finanzausgleich jeweils auf die Zahlen des Vorjahres abstellt, entsteht den finanzschwachen Gemeinden für das Jahr 2007 eine zusätzliche Einbusse.
In Zusammenhang mit dem ungebunden Finanzausgleich sollte auch darüber nachgedacht werden, wie man der Mehrbelastung von Gemeinden mit Zentrumsfunktion besser Rechnung tragen könnte.




4.2. Kommissionsmeinung


Die Finanzkommission zeigt für die Strukturproblematik der Gemeinden zwar Verständnis. Mit der vorliegenden Steuerrevision ist diese jedoch nicht zu lösen. Eine Steuergesetzesänderung ist immer mit Auswirkungen verbunden.


Für die Problemgemeinden müssen massgeschneiderte Lösungen gesucht werden. Für spezielle Härtefälle besteht ein Härtefonds.


Mit dem Finanzausgleich können gewisse Korrekturen angebracht werden.
Grundsätzlich steht der Finanzausgleich im Kanton Baselland jedoch nicht schlecht da. Zählt man Kantons- und Gemeindesteuern zusammen, liegt die Differenz bei ca. 15%, was im Vergleich zu anderen Kantonen sehr gering ist.
Überdies steht es jeder Gemeinde frei, ihre Mehr- resp. Mindereinnahmen über die Gemeindesteuer zu kompensieren.




5. Inkraft treten / Behördenreferendum


Mit dem Behördenreferendum kann der Terminplan eingehalten werden.
Bei einer allfälligen 4/5-Mehrheit im Landrat und anschliessendem Referendum hingegen ist ein Inkraft tretens per 1.1.2007 undenkbar.




6. Postulate / Motionen


Die Finanzkommission empfiehlt dem Landrat einstimmig die Abschreibung der Vorstösse; das Postulat 2004-210 von Jürg Wiedemann wird mit 10:1 Stimmen zur Abschreibung empfohlen.




7. Antrag


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 7 : 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der abgeänderten Fassung der Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974 und damit der steuerlichen Entlastung von Familien und tiefen Einkommen sowie der Umsetzung des BGE vom 27. Mai 2005 zuzustimmen.


Binningen, den 23. August 2006


Der Präsident: Marc Joset


Beilage:
Entwurf vom Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) [PDF]



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