2006-106 (1)


1. Text der Interpellation
2. Allgemeine Bemerkungen

Zum besseren Verständnis dieses Themenkreises werden einleitend die Auswirkungen des veränderten Radio- und Fernsehgesetzes auf das Regionalfernsehen und die medienpolitischen Grundsätze dargestellt.



a) Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes


Ausgangspunkt für die Neugestaltung der Fernsehlandschaft Schweiz bildet das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), das voraussichtlich im Laufe des Jahres 2007 in Kraft treten wird. Die Gesetzesvorlage wurde Ende März von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Zusammen mit dem neuen Gesetz wird die bundesrätliche Verordnung zum RTVG in Kraft gesetzt werden (RTVV). Im Zuge der Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Radio und Fernsehen erfolgt die Festlegung der Versorgungsgebiete für gebührenunterstützte private lokale und regionale Fernsehveranstalter und im Anschluss daran die Ausschreibung der hierfür vorgesehenen Konzessionen.



b) Gebühren für ein Regionalfernsehen pro Region


Das neue Radio- und Fernsehgesetz will dem Bedürfnis nach einer Versorgung mit regionalen Programmen Rechnung tragen und sieht die Ausrichtung von Gebühren für lokal-regionale Radio- und Fernsehprogramme vor, die bestimmte programmliche Leistungen für die Regionen erbringen (sog. Gebührensplitting). Das RTVG umschreibt den Kreis der für eine Gebührenunterstützung in Frage kommenden Veranstalter und legt die Anforderungen an den Inhalt entsprechender Programme fest [Art. 44 Abs. 1 RTVG] . Unterstützt werden kann nur die Veranstaltung von lokal-regionalen Programmen, also von solchen Sendern, die für den lokal-regionalen Bereich spezifische Leistungen im Sinne des Verfassungsauftrags erbringen.
[Verfassungsauftrag: „Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck." (Art. 93 Abs. 2 Bundesverfassung).]


Grundlage für das Gebührensplitting bilden die sog. Versorgungsgebiete. Pro Versorgungsgebiet soll ein Sender einen bestimmten regionalen Leistungsauftrag mit Gebührenunterstützung erbringen. Es ist davon auszugehen, dass die Region Nordwestschweiz ein Versorgungsgebiet umfassen und demnach eine Konzession erhalten wird. Das Konzessionierungsverfahren und die massgebenden Vergabekriterien werden in einer Bundesverordnung festgelegt.



c) Zusammenfassung der Grundsätze der Medienpolitik


Massgebliches Ziel der Baselbieter Medienpolitik ist es, der Bevölkerung des Kantons gute Voraussetzungen zu bieten, sich eine eigene Meinung zu bilden. Hierzu dient ein möglichst breites Medienangebot, welches mit verschiedenen Berichterstattungen und Meinungsäusserungen den Einwohnerinnen und Einwohnern unseres Kantons verschiedene Standpunkte aufzeigt und ihnen dadurch ermöglicht, eine eigene Position zu beziehen.


Diese allgemeinen medienpolitischen Grundsätze gelten auch für das Regionalfernsehen. Der Regierungsrat hat den Markteintritt des Senders «nw1» sehr befürwortet, insbesondere weil sich dadurch die publizistische Versorgung des Baselbieter Kantonsgebietes verbessert hat. Gleichzeitig hat er jedoch festgehalten, dass es in der Region Basel kaum möglich sein wird, dauerhaft zwei eigenständige Regionalfernsehstationen zu betreiben.


Aufgrund dieser Prämissen befürwortet die Regierung im Regionalfernsehbereich:



3. Beantwortung der Fragen:

Antwort des Regierungsrats:


Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen für die Verfolgung seiner eben beschriebenen medienpolitischen Zielsetzungen ausreichend sind: Seine Aktivitäten zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Regionalfernsehbereich stimmen sowohl mit seiner Regionalpolitik als auch mit dem Auftrag, den ihm das Bundesmedienrecht verleiht, überrein. Beispielsweise wird die Regierung ihre Einflussmöglichkeiten im Konzessionierungsverfahren nutzen, damit der künftige voll konzessionierte Regionalfernsehsender die Bedürfnisse aller Teile der Region und der ganzen Bevölkerung gleichrangig erfüllt.


Die Versorgung der Bevölkerung mit elektronischen Medien wird von den Gemeinden wahrgenommen und funktioniert grundsätzlich einwandfrei. Der Regierungsrat hat nicht die Absicht, in die bestehende Kompetenzordnung einzugreifen und sieht deshalb keinen rechtlichen Handlungsbedarf.



Antwort des Regierungsrats:


Der Regierungsrat lehnt es aus grundsätzlichen Überlegungen ab, auf Kantonsstufe ein Gesetz zu schaffen, das eine neue Gebühr oder Leistungen des Kantons für ein Regionalfernsehen einführt. Ebenso wird er nicht in die Autonomie der Netzbetreiber bzw. der Gemeinden ergreifen, um einen Zusammenschluss zu erwirken. Daher soll es in der Kompetenz der Netzbetreiber bzw. der Gemeinden verbleiben, eine allfällige Gebührenfinanzierung für das Regionalfernsehen einzuführen. Neben dieser Finanzierungsmöglichkeit wäre zudem denkbar, dass Private und/oder Unternehmen Interesse an einer Beteiligung am Regionalfernsehen haben könnten. Der Regierungsrat ist grundsätzlich bereit, hier - sofern von den Beteiligten gewünscht - Vermittlerdienste zu leisten.



Antwort des Regierungsrats:


Wie oben erwähnt ist der Regierungsrat der Ansicht, dass es in der Region Basel kaum möglich sein wird, dauerhaft zwei eigenständige Regionalfernsehstationen zu betreiben. Deshalb unterstützt er die Bestrebungen, die Kooperation unter den Veranstaltern zu verbessern und sie auf eine breitere Trägerschaft zu stützten. Dabei ist es aber nicht von primärer Bedeutung, in welcher Rechtsform diese Kooperation resp. Trägerschaft umgesetzt wird. Aus Sicht des Kantons ist es einzig wichtig, dass mit der gewählten Zusammenarbeitsform seine zentralen medienpolitischen Anliegen umgesetzt werden können. Da zurzeit Diskussionen zu diesen Themen stattfinden, kann der Regierungsrat im Moment keine detaillierteren Auskünfte erteilen.


Liestal, 13. Juni 2006
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin



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