2006-104 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Beantwortung der Interpellation von Karl Willimann, SVP-Fraktion "Private zu dumm für Motorfahrzeugprüfungen?"
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vom:
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18. Juli 2006
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Nr.:
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2006-104
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Am 6. April 2006 hat Karl Willimann (SVP) eine Interpellation betreffend "Private zu dumm für Motorfahrzeugprüfungen?" eingereicht. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut .
Vorbemerkungen:
1. Zur Motorfahrzeugprüfstation beider Basel in Münchenstein
Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreiben in partnerschaftlicher Zusammenarbeit die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel (MFP). Grundlage bildet die von beiden Katonsparlamenten genehmigte Vereinbarung der Kantonsregierungen betreffend die MFP vom 3./17. Dezember 1974 (Systematische Gesetzessammlung, SGS, 481.5). In diesem Staatsvertrag ist festgelegt, dass es sich bei der MFP um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt. Weitere öffentlich-rechtliche Anstalten in Baselland sind bspw. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung und die Basellandschaftliche Pensionskasse, deren Stellung und Autonomie mit der MFP vergleichbar sind. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet eigene Rechtspersönlichkeit Verwaltung auf eigene Rechnung und Selbstverwaltung durch die eigenen Organe. Als Hauptaufgabe obliegt der MFP die Durchführung der vom Gesetzgeber vorgesehenen amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen im Auftrag der beiden Kantone (Artikel 1 Absatz 2 der Vereinbarung). Die MFP ist insofern autonom in der Erfüllung ihrer Aufgaben, als sie in eigener Verantwortung die in der Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben vornehmen soll. Finanziert wird die MFP durch kostendeckende Gebühren (Artikel 1 und 9 der Vereinbarung). Da die MFP eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist, kann sie Investitionen selbst tätigen, ohne Mitwirkung der Regierungen oder der Parlamente. Die MFP ist verpflichtet, eine Vollkostenrechnung zu erstellen. Baurechtszinsen, Kapitalzinsen und Amortisationen werden durch die MFP finanziert und belasten die Kantone nicht.
2. Die Stellung und die Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission der MFP; Zuständigkeit zum Entscheid, eine Zweigstelle in Bubendorf zu realisieren
2.1 Stellung und Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission
Die Paritätische Betriebskommission (BK) ist das Organ der MFP beider Basel (Artikel 5 der Vereinbarung). Ihr obliegt die Aufsicht über die Führung und Verwaltung der MFP. Die Paritätische Betriebskommission besteht aus dem Präsidium, aus einem Vizepräsidium und vier weiteren Mitgliedern. Bis zum 31. März 2006 wurde das Präsidium turnusgemäss durch den damaligen baselstädtischen Regierungsrat Jörg Schild ausgeübt. Am 1. April 2006 übernahm Regierungsrätin Sabine Pegoraro diese Funktion, Vizepräsident ist Regierungsrat Hanspeter Gass, Vorsteher des Sicherheitsdepartements Basel-Stadt. Die Paritätische Betriebskommission ist als Organ der MFP sozusagen deren "Verwaltungsrat". Sie trifft alle wesentlichen, die MFP betreffenden Entscheide, wie beispielsweise zur Anstellung von Mitarbeitenden und zu den Investitionen. Die Paritätische Betriebskommission ist nicht zuständig für jene Entscheide, die in der Vereinbarung den Kantonsregierungen übertragen wurden (Gebührenordnungen, Genehmigung der Betriebsordnung, Bestimmung der Mitglieder der paritätischen Kommission und der Kontrollstelle). Die Stellung und die Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission stimmen in vielen Punkten (z. B. direkte Aufsicht über die Geschäftsführung, Budgethoheit) mit jenen der Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung und des Verwaltungsrats der Basellandschaftlichen Pensionskasse überein. Die Entscheide der Paritätischen Betriebskommission können beim Kantonsgericht angefochten werden (Artikel 13 der Vereinbarung).
2.2 Zuständigkeit zum Entscheid, eine Zweigstelle in Bubendorf zu realisieren
Die Vereinbarung zwischen den beiden Kantonen verlangt, dass in Münchenstein eine Prüfstation betrieben wird (Artikel 1 der Vereinbarung) und dass sich der Sitz der MFP in Münchenstein befindet (Artikel 2). Der Wortlaut dieser Bestimmungen schliesst nicht aus, dass die MFP weitere Prüfstationen (Zweigniederlassungen) betreibt, soweit dies für die Erfüllung des Auftrages (Durchführung der amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen) sinnvoll und notwendig erscheint. Um eine Zweigstelle der MFP ausserhalb von Münchenstein zu errichten und zu betreiben, ist eine Aenderung der Vereinbarung ist nicht erforderlich (vgl. Rechtsgutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrats vom 24. Januar 2005; Abklärung betreffend Zuständigkeit für den Beschluss, in Bubendorf eine Zweigstelle der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel zu erstellen ).
3. Kompetenzen und Verantwortung von Regierungsrat und Landrat gegenüber der MFP
3.1 Regierungsrat
Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Motorfahrzeugprüfstation aus (Artikel 4 Absatz 1 der Vereinbarung). Oberaufsicht bedeutet, dass die "Oberaufsichtsbehörde" Vorkommnisse und Entwicklungen innerhalb der beaufsichtigten Institution wahrnehmen, kommentieren, bewerten und auch Empfehlungen für das weitere Vorgehen abgeben kann. Oberaufsicht heisst aber auch, dass die mit der Oberaufsicht betraute Behörde Entscheide der beaufsichtigten Institution nicht aufheben kann und dieser auch keine Weisungen erteilen darf (vgl. zum Inhalt des Oberaufsichtsrechts: Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, 1986, S. 270, II Ziffer 2). Mit diesen Einschränkungen unterscheidet sich die Funktion der Oberaufsicht grundlegend von der Aufsichtsfunktion, die der Regierungsrat gegenüber den Direktionen bzw. den Dienststellen der kantonalen Verwaltung als vorgesetzte Behörde wahrnimmt.
Die einzelnen Kompetenzen der Kantonsregierungen sind in der Vereinbarung festgelegt: Sie genehmigen die von der Paritätischen Betriebskommission erlassene Betriebsordnung (Artikel 4 Absatz 1 der Vereinbarung) und legen die Gebühren fest (Artikel 1 Absatz 2 der Vereinbarung). Jede Regierung wählt je drei Mitglieder der Paritätischen Betriebskommission (Artikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung) und bestimmt je ein Mitglied der Kontrollstelle (Artikel 10 der Vereinbarung).
3.2 Landrat
Eine parlamentarische Aufsicht, die über die parlamentarische Oberaufsicht im Sinne von
§ 61 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) hinausgeht, oder eine Mitwirkung und Mitbestimmung des Landrats in Angelegenheiten betreffend die Motorfahrzeugprüfstation, sind in der Vereinbarung und auch in der Kantonsverfassung nicht vorgesehen. Dadurch, dass der Landrat die Vereinbarung mit Basel-Stadt 1978 genehmigt hat, hat er auch der Ausgestaltung der Motorfahrzeugprüfstation als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit eigenen Organen und mit weitgehender Selbstbestimmung zugestimmt. Der Landrat hat gegenüber der MFP keine direkten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Im Rahmen seiner Oberaufsicht genehmigt er den jährlichen Geschäftsbericht der MFP (vgl. § 67 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung, KV). Um dem Landrat direkte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betreffend die MFP einzuräumen, müsste die Vereinbarung entsprechend geändert werden.
4. Engpass bei den Prüfungskapazitäten infolge erheblicher Fahrzeugzunahme in Baselland; Projekt für die Zweigstelle" Oberbaselbiet" der MFP in Bubendorf
Der Motorfahrzeugbestand in unserem Kanton steigt seit mehreren Jahren kontinuierlich an: Seit 2001 beträgt die durchschnittliche jährliche Zunahme 2'300 Fahrzeuge. Demgegenüber hat der Motorfahrzeugbestand in Basel-Stadt keine wesentliche Veränderung erfahren. Die Folge dieser Entwicklung ist, dass die MFP eine konstant steigende Zahl an Prüfungskapazitäten benötigt, damit die periodischen Fahrzeugprüfungen innerhalb der vorgegebenen Fristen (1. Prüfung: 4 Jahre nach Inverkehrsetzung; 2. Prüfung: nach weiteren 3 Jahren; 3. und weitere Prüfungen: jeweils im 2-Jahres Rhythmus) durchgeführt werden können. Für schwere Motorwagen gilt das jährliche Prüfungsintervall. Es zeigte sich, dass die MFP mit den heutigen Prüfkapazitäten nicht in der Lage ist, die Fahrzeugprüfungen innerhalb der geltenden Prüfungsfristen durchzuführen. Daher beauftragte die Betriebskommission den Leiter der MFP, zusammen mit einer Arbeitsgruppe Standorte für eine Zweigstelle der MFP zu sondieren. Ein Ausbau der Prüfstation in Münchenstein ist nicht möglich, weil dort der notwendige Platz fehlt. Hingegen konnte in Bubendorf ein geeigneter Standort für die Durchführung der Prüfung sämtlicher Fahrzeugarten - also auch der schweren Motorwagen - gefunden werden. Die Prüfhalle kommt auf der Wiese zwischen einem Reitplatz und der Firma Holinger Solar AG eingangs von Bubendorf zu stehen. Der Gemeinderat von Bubendorf ist frühzeitig über das Projekt informiert worden. Er unterstützt dieses Vorhaben auf seinem Gemeindegebiet ausdrücklich.
Die Gemeinden der Bezirke Liestal, Sissach und Waldenburg können durch diese Prüfanlage mit kürzeren Anfahrtswegen ideal erschlossen werden. Dieser Vorteil ist auch für das Auto- und Transportgewerbe äusserst wichtig: Es macht für die Betriebe in den erwähnten Bezirken einen erheblichen Unterschied, ob sich die Prüfstelle in der Nähe befindet oder ob der längere Weg nach Münchenstein und zurück bewältigt werden muss. Der kürzere Weg kostet weniger Zeit und damit Geld, wovon sehr direkt die Kundinnen und Kunden profitieren. Auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes erweist sich das Konzept der Dezentralisierung (kürzere Wege = weniger Treibstoffverbrauch = geringere Schadstoffbelastung der Luft) mit dem Standort Bubendorf als sehr geeignete Lösung. Die geplante Prüfstelle in Bubendorf wird zirka 60'000 in unserem Kanton immatrikulierte Fahrzeuge erfassen.
Die Baukosten werden mit 6,5 Mio. CHF veranschlagt. Das benötigte Fremdkapital wird mit den Gebühren für die Fahrzeugprüfungen verzinst und amortisiert. Da die MFP als öffentlichrechtliche Unternehmung eine eigene Rechnung führt, wird der Kantonshaushalt in keiner Weise belastet. Die MFP hat das Land vom Kanton im Baurecht zu den marktüblichen Konditionen erhalten.
5. Weshalb wurden die Gesuche der privaten Gesuchsteller abgewiesen?
Vier private Betriebe und der TCS stellten das Gesuch um die Durchführung von amtlichen Motorfahrzeugprüfungen. Gemäss Artikel 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) kann die Zulassungsbehörde die Nachprüfungen Betrieben und Organisationen übertragen, welche für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.
Die Paritätische Betriebskommission entschied in ihrer Sitzung vom 29. März 2006, dass zum heutigen Zeitpunkt keine amtlichen Fahrzeugprüfungen an Private vergeben werden sollten. Um die neue Prüfstelle genügend auslasten zu können, müssen ihr die zusätzlich benötigten Prüfkapazitäten zugewiesen werden. Andernfalls würde die Wirtschaftlichkeit der geplanten Prüfstelle gefährdet und eventuell müssten als Folge davon die Gebühren erhöht werden. Dies soll aber nicht der Fall sein. Die MFP will ihre Dienstleistungen weiterhin zu - auch im gesamtschweizerischen Vergleich - preisgünstigen und damit kundenfreundlichen Bedingungen anbieten können. Die Prüfung für Personenwagen kostet in BL/BS und in 9 weiteren Kantonen CHF 60; in 5 Kantonen weniger und in 10 Kantonen mehr. Im Vergleich dazu: AG: CHF 62.50, LU: CHF 71; TG: CHF 80; SG: CHF 67; BE und ZH: CHF 60; SO: CHF 50. Zum zweiten sind die baselstädtischen Vertreter in der Paritätischen Betriebskommission mit der geplanten Zweigstelle für das Oberbaselbiet nur einverstanden, wenn keine Gebührenerhöhung für die baselstädtische Kundschaft in der MFP in Münchenstein resultiert.
Das mit dem Standort Bubendorf erreichte Ziel der dezentralen Struktur und der sehr guten Erschliessung für das Oberbaselbiet könnte nicht erreicht werden, wenn stattdessen die zusätzlichen Prüfkapazitäten den privaten Gesuchstellern zugewiesen würden: Deren Betriebe befinden sich - mit Ausnahme des TCS in Füllinsorf - im stadtnahen Raum, wodurch der Vorteil der nahen Erreichbarkeit für die im Oberbaselbiet wohnhaften Motorfahrzeughalterinnen und Motorfahrzeughalter nicht realisiert werden könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Delegation an Private "nur" die Prüfung von Personenwagen, nicht aber auch die Prüfung der Fahrzeuge des Schwerverkehrs umfassen würde. Im Gegensatz dazu könnten in der geplanten Zweigstelle der MFP in Bubendorf sämtliche Fahrzeugarten - also nicht "nur" Personenwagen - geprüft werden.
Die Paritätische Betriebskommission ist bereit, die Situation zu einem späteren Zeitpunkt neu zu prüfen, wenn erste Erfahrungen mit der neuen Prüfstelle in Bubendorf und neue Zahlen zur Entwicklung des Fahrzeugbestands in den beiden Kantonen vorliegen. Sie schliesst die Option, bei Bedarf einen Teil der Fahrzeugprüfungen durch Private durchführen zu lassen, keineswegs aus.
6. Haltung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt
Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist wesentlich, dass durch den Bau der Prüfstelle in Bubendorf auf keinen Fall eine Gebührenerhöhung erfolgt. In jedem Fall müssen die Bestimmungen der Vereinbarung über die MFP eingehalten werden. Dazu gehört die Bestimmung, wonach der Kanton Basel-Stadt 3/5 der Kapazitäten der MFP in Münchenstein beanspruchen kann (Artikel 3 der Vereinbarung).
7. Die Bedeutung der Zweigstelle Bubendorf für das geplante Strassenverkehrsamt beider Basel
Es besteht ein Projekt für ein Strassenverkehrsamt beider Basel. Im Strassenverkehrsamt beider Basel sollen die Dienstleistungen der Motorfahrzeugkontrollen von Baselland und Basel-Stadt und der MFP und eventuell weitere sachverwandte Dienste unter "einem Dach" zusammengeführt werden. Ziel dieses partnerschaftlichen Projekts sind kundenfreundliche und kundennahe Dienstleistungen sowie Kosten- und Leistungseffizienz. Vorgesehen ist eine dezentrale Struktur des Strassenverkehrsamts beider Basel, u.a. mit dem Standort Bubendorf. Die Oberbaselbieter Bevölkerung soll die Dienstleistungen der MFK (heute in Füllinsdorf, mit den Dienstleistungen Führer- und Fahrzeugzulassung) und der MFP (heute in Münchenstein, mit den Dienstleistungen Führerprüfung und Fahrzeugprüfung) künftig gesamthaft in Bubendorf beziehen können. Im Hinblick auf das Strassenverkehrsamt beider Basel ist es von grösster Wichtigkeit, dass die Zweigstelle Bubendorf der MFP realisiert wird.
Damit das Strassenverkehrsamt beider Basel verwirklicht werden kann, muss vorgängig der bestehende Staatsvertrag zur MFP überarbeitet und angepasst werden. Im Staatsvertrag sind namentlich auch die Stellung, bzw. die Kompetenzen der beiden Kantonsregierungen und Kantonsparlamente mit Bezug auf das Strassenverkehrsamt zu regeln. Der Staatsvertrag bedarf zu seinem Zustandekommen der Genehmigung durch den Landrat und den Grossen Rat sowie durch das Volk.
Beantwortung der Fragen:
Frage 1:
Stimmt es, dass sich fünf private Gesuchsteller um die Durchführung von Motorfahrzeugprüfungen beworben haben?
Ja.
Frage 2:
Sind diese privaten Gesuchsteller für die Durchführung von Prüfungen qualifiziert? Wenn ja: Warum wurden die Privaten nicht berücksichtigt?
Um die Fahrzeugprüfungen durchführen zu können, müssten die interessierten Betriebe über die erforderliche technische Infrastruktur und über die entsprechend ausgebildeten Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen (mit "Grundkurs für Verkehrsexperten") verfügen. Ob die Gesuchsteller diesen Anforderungen genügen, ist offen: Die Paritätische Betriebskommission lehnte am 29. März 2006 die Gesuche ab, da sie sich für den Bau einer Zweigstelle der MFP entschied. Somit erübrigte sich die detaillierte Abklärung, ob die privaten Gesuchsteller für die Durchführung der Motorfahrzeugprüfungen qualifiziert sind.
Das ursprüngliche Gesuch des TCS vom 11. August 2004 basierte auf der Uebernahme von 1'800 Fahrzeugprüfungen jährlich. Gestützt auf diese Anzahl Fahrzeugprüfungen wurde ein Vertrag zwischen der MFP und dem TCS erarbeitet, der vom TCS im März 2005 abgelehnt wurde. Sehr problematisch wäre die Vergabe an einen privaten Betrieb, der eine Markenvertretung und/oder Motorfahrzeugwerkstatt betreibt und gleichzeitig Fahrzeugprüfungen durchführen will: Interessenkollisionen sind bei dieser Konstellation kaum zu vermeiden, wodurch die objektive und neutrale Fahrzeugprüfung offensichtlich gefährdet wäre.
Frage 3:
Stimmt es, dass der Leiter der MFP den Privaten fehlende Wirtschaftlichkeit unterstellt und wenn ja: Welches ist die Begründung dafür?
Die Feststellung, der Leiter der MFP habe die Abweisung der Gesuche mit der fehlenden Wirtschaftlichkeit der privaten Gesuchsteller begründet, stimmt nicht. Hingegen hat der Leiter der MFP darauf hingewiesen, dass die genügende Auslastung und damit die Wirtschaftlichkeit der geplanten Zweigstelle der MFP in Bubendorf gefährdet wären, wenn zusätzlich Motorfahrzeugprüfungen an Dritte vergeben würden.
Frage 4:
Stimmt es, dass in der MFP Münchenstein bereits Personal angestellt wurde für die neue Prüfstation in Bubendorf? Wenn ja: Wie viel Personal und erfolgte dies im Einverständnis mit der Paritätischen Betriebskommission? Wird dem Landrat ermöglicht, den Sachverhalt vor Ort selber zu überprüfen?
Um den bestehenden Fahrzeugprüfungsüberhang reduzieren zu können, wurden drei Mitarbeitende angestellt, die vorerst in Münchenstein, künftig jedoch auf der Zweigstelle Oberbaselbiet in Bubendorf Motorfahrzeugprüfungen durchführen werden. Die Anstellung dieser Mitarbeitenden geschah im Auftrag der Paritätischen Betriebskommission. Es ist dem Landrat unbenommen, diesen Sachverhalt vor Ort bei der MFP in Münchenstein zu überprüfen. Die paritätische Betriebskommission führte am 21. Juni 2006 eine Orientierungsveranstaltung für Vertretungen der Fraktionen des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt und des Landrats des Kantons Basel-Landschaft zur aktuellen Situation der MFP durch. Der Leiter der MFP lud die Fraktionen des Landrats ein, sich "vor Ort" über die MFP orientieren zu lassen.
Frage 5:
Welche Kantone in der Schweiz übertragen Prüfungsarbeiten auch an Private?
Es handelt sich um die Kantone Aargau (TCS, Autogewerbeverband), Bern (TCS), Genf (Garagen), Luzern (TCS), Neuenburg (TCS), St. Gallen (TCS), Solothurn (TCS), Tessin (TCS), Zürich (TCS) und Jura (TCS).
Frage 6:
Wie viel Personal und welche finanziellen Mittel sind für die neue Prüfstation in Bubendorf vorgesehen?
Folgendes Personal wird benötigt:
- Fahrzeugprüfungen: 6 Experten oder Expertinnen und 1 Hallenchef oder 1 Hallenchefin
- theoretische und praktische Führerprüfungen: 1 Experte oder 1 Expertin
- Administration: 1 Sachbearbeiter oder 1 Sachbearbeiterin
- Abwart/Abwartin:1 50%-Stelle.
Welche finanziellen Mittel sind für die neue Prüfstelle in Bubendorf vorgesehen:
Die Baukosten für die neue Prüfstelle Oberbaselbiet sind mit 6,5 Mio. CHF veranschlagt. Sie werden über die Gebühren verzinst und amortisiert, ebenso der Baurechtszins für das beanspruchte Bauland. Mit den Gebühren werden auch die Lohnkosten für das Personal finanziert. Der kantonale Haushalt wird durch die Prüfstelle Oberbaselbiet nicht belastet. Die benötigten Mittel werden auf dem Finanzmarkt beschafft.
Frage 7:
Wurde eine Wirtschaftlichkeitsanalyse zwischen staatlicher und privater Durchführung von Motorfahrzeugprüfungen in Bubendorf durchgeführt? Wenn ja: Wer hat den Auftrag erteilt, an wen ist dieser gegangen und wie lautet die Schlussfolgerung?
Die Paritätische Betriebskommission analysierte die Entwicklung des zukünftigen Prüfungsbedarfs. Diese Abklärungen ergaben, dass die bestehenden Prüfkapazitäten in Münchenstein nicht ausreichen, um die Fahrzeugprüfungen innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen. Deshalb ist ein Ausbau der Prüfkapazitäten notwendig. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen - das heisst zur Vermeidung von Gebührenerhöhungen - muss der zusätzliche Kapazitätsbedarf der Zweigstelle "Oberbaselbiet" zugewiesen werden. Um die ausreichende Auslastung der Anlage in Bubendorf gewährleisten zu können, sind ihr die zusätzlichen Prüfkapazitäten zu übertragen.
Liestal, 18. Juli 2006
Im Namen des Regierungsrates
die Vize-Präsidentin: Pegoraro
der Landschreiber: Mundschin
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